Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19301101
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193011018
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19301101
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-11
- Tag1930-11-01
- Monat1930-11
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
254, 1. November 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. schränktcr Haftung« enthalten muß. Der Vorschrift wird nach der herrschenden Meinung Genüge geleistet, wenn zwar nicht im rechts geschäftlichen Verkehr, aber auf Gefchäftsschildern, Briefbogen, Rech nungen, Zcitungsinseraten der Zusatz in der üblichen Fassung »G. in. b. H.« verwendet wird. Nach allgemeiner Auffassung macht auch die Verwendung der Abkürzung im rechtsgcschästlichen Verkehr, wenn sonst die Unterschriften der Geschäftsführer vorhanden sind, Las Rechtsgeschäft nicht ungültig, soweit es sich nicht um Formal akte handelt. Was heißt nun nach § 37 »der Gebrauch einer Firma«? Nach der Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. Juni 1903, abgedruckt Bd. 55 S. 121 ff., liegt der Gebrauch einer Firma nicht nur dann vor, wenn unter ihrer Anwendung ein Handelsgeschäft ge schlossen wird; es fallen vielmehr alle Handlungen darunter, die den Willen kundgeben, sich bei dem Betriebe des Handelsgewerbes der Wrma zu bedienen. Es fällt darunter also auch jede Verwendung L^er Firma durch den Firmeninhaber, die in unmittelbarer Beziehung Zum Geschäftsbetrieb steht, insbesondere die Verwendung der Firma auf Preislisten, Briefbogen, Empfehlungskarten nsw. Zweifellos liegt ein Gebrauch der Firma auf dem Gebiete des Verlagswesens in dem Aufdruck der Vcrlagssirma auf Verlags- wcrke. Eine Abkürzung der Firma, z. B. durch Weglassung des Zwangsläufigen Bestandteils der Firma einer Gesellschaft mit be schränkter Haftung erscheint mir daher gegen die Bestimmung HGB. ^ 37 zu verstoßen. Zwar kennt das Recht wohl die Verwendung abgekürzter Fir menbezeichnungen, jedoch findet ein solcher Gebrauch regelmäßig in Form w a r e n z e i ch e n m ä ß i g e r Verwendung statt. Es ist zu lässig, daß eine Firma ihre Waren schlagwortartig nur mit einem Teil der Firma versieht, z. B. mit dem Familiennamen des Firmen inhabers. Ich gebe ferner zu, daß unter Büchern die Ware des Verlegers zu verstehen ist, aber diese letztere Frage liegt nicht auf dem Gebiete des Firmenrechts. Eine Abkürzung kann warenzeichen- mäßig zulässig sein, aber trotzdem gegen die Bestimmungen des Fir menrechts verstoßen. Ich neige mich daher der Ansicht zu, daß das Verlangen des Amtsgerichts N., der Verlag solle seine Firma nicht ohne den Zusatz »G. m. b. H.« verwenden, gerechtfertigt ist. Es ist mir nicht bekannt, daß die Weglassung von Gesellschafts- bezeichiiungen, wie GmbH., A.-G. bei Verlagssirmen allgemein üblich sei (Ausuahmefälle kommen vor). Solange das zuständige Ncgistergericht gegen diese nach meinem Dafürhalten nicht zulässige Verkürzung der Firmenbezeichnung nicht vorgeht, hat cs dabei sein Bewenden. In dem Börsenblatt vom 8. Mai 1930 wird unter der Bezeich nung »Firmenverwildcrung« darüber geklagt, daß Verlagsfirmen sich einer unrichtigen Firma bedienen. Im Interesse der Firmen wahrheit wäre es zu begrüßen, wenn die Firmen ihren Namen rich tig und vollständig verwenden würden. Ich kann deshalb für meine Person das Vorgehen, wie es der Verlag wünscht, für den Deutschen Verlegerverein nicht empfehlen. Leipzig, 30. Mai 1930. Justizrat vr. H i l l i g. Ergänzung zu meinem Gutachten vom 30. Mai 1930: Von anderer Seite wird die Meinung vertreten, daß die Fir menführung in Verlagswerken als eine rein pressercchtliche Ange legenheit bezeichnet und ein Handclsgebrauch der abgekürzten Fir- menführung von Verlagswerken behauptet wird. Zu dem ersten Teile des Satzes verweise ich auf § 6 des Preß- gesetzes vom 7. Mai 1874, wonach auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers und wenn sic für den Buchhandel oder sonst zur Verbrei tung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers pp. genannt sein muß. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers ge nügt die Angabe der im Handcsregistcr eingetragenen Firma. Diese gesetzliche Bestimmung ist so unzweideutig, daß sie nach meinem Dafürhalten nicht durch einen von ihr abweichenden Han delsgebrauch, wenn überhaupt ein solcher besteht, abgeändert oder abgeschwächt werden kann. Wenn die in das Handelsregister einge tragene Firma jedem Verlagswerk aufgedruckt werden muß, so kann eben nur die Firma in der eingetragenen Form gemeint fein. Eine abweichende Meinung ist mir auch weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts bekannt geworden. Leipzig, 14. Juli 1930. Justizrat vr. Hilli g. Untersagung des Vcrleihcns von Schriftwerken. Frage: Ist nach deutschem Recht ein Verfasser berechtigt, das Verleihen von Exemplaren seines Werkes mit Wirkung gegen Dritte zu untersagen? Nach Lit.ll.G. § 11 erstreckt sich die dem Urheber vorbehaltene ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbs mäßig zu vertreiben nicht auf das Verleihen. Aus dieser Bestim mung ergibt sich, daß der Verfasser auf Grund seines Urheberrechts Dritten, welche rechtsmäßig hergestelltc Stücke des Werkes z. B. vom Verleger erworben haben, das Verleihen solcher Exemplare, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, nicht verbieten kann. Ein solches Recht des Urhebers gegen Dritte wird auch nicht durch einen auf jedem Exemplar des Werkes angebrachten Vermerk begründet, der dahin geht, daß das Verleihen von Stücken des Werkes untersagt sei. Die deutsche Rechtsprechung hat den Grundsatz ausgestellt, daß das Recht des Urhebers auf ausschließliche Vervielfältigung oder Verbreitung seines Werkes ebenso wie das Recht des Verlegers erschöpft sei, wenn Urheber bzw. Verleger das Werk in Ausübung ihres Rechts einmal an das Publikum abgesetzt und so in den Verkehr gebracht haben. Ein allgemeines Verbot mit dinglicher Wirkung gegen jeden Dritten, der Eigentümer rechtmäßig in den Verkehr gebrachter Exemplare des Werkes geworden ist oder solche zu Eigentum erwerben will, kann der Autor und der Verleger nach BGB. § 137 nicht erlassen. Nach den Grundsätzen des BGB. hat auch die Kenntnis eines Dritten von dem persönlichen Recht eines anderen zu einer Sache oder von einem obligatorischen Veräußerungsvcrbot oder einer obligatori schen Vcräußerniigsbeschränkung gegen den Dritten keine Wirkung (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 63, S. 394 ff. insbes. S. 398 oben und S. 399 unten). Eine ganz andere Frage ist es, ob durch Vertrag zwischen Urheber und Verleger oder zwischen Verleger und einem Abnehmer das Verleihen von Stücken des Werkes verboten werden kann. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Hat z. B. der Verleger im Ver- lagsvcrtrag dem Urheber gegenüber diese Verpflichtung übernommen, so macht er sich einer Vertragsverletzung schuldig, wenn er Stücke des Werkes entweder selbst verleiht oder an Dritte abgibt, ohne diese Dritten in wirksamer Weise zn verpflichten, auch ihrerseits die er worbenen Stücke nicht zu verleihen, oder ohne Verpflichtung ihrer Abnehmer, das Verleihen zu unterlassen, an diese weiterzugeben. Der Unterschied zwischen dem dinglichen Recht des Urhebers bzw. des Ver legers und dem vertraglichen Recht dieser Personen ist augenfällig. Das Vertragsrecht hat nur Wirkung gegen den Vertragsgegner, nicht aber gegen Dritte. Allerdings hat man z. B. bei dem Schutz des Ladenpreises dem Verleger einen Anspruch aus BGB. § 826 gegen Dritte gegeben, die mit ihm nicht in vertraglichen Beziehungen stehen, dann nämlich, wenn diese Tritten in Kenntnis der Vertrags- untrcne ihres Verkäufers, der sich verpflichtet hatte, das Verleihen zu unterlassen, die Stücke von diesem erworben haben. Dieser Grundsatz, der erst nach schweren Kümpfen die Anerkennung in der Rechtsprechung gefunden hat, ist auch ans andere vertragsmäßige Beschränkungen anznwenden. Ich habe mich im Vorstehenden an die Rechtsprechung und an die herrschende Meinung im Schrifttum gehalten. Ich bin auch der Ansicht, daß diese Meinung dem gegenwärtigen Standpunkt der Ge setzgebung entspricht. Allein die Rechtsprechung in Urheberrechts sachen ist gegenwärtig derartig im Fluß, daß auch in dieser Be ziehung mit einer Änderung gerechnet werden kann. Leipzig, den 21. Juli 1930. Justizrat Or. H i l l i g. Ist ein deutscher Verleger dem Verfasser eines Perlagswerkes gegen über verpflichtet, für das Vcrlagswcrk das »Copyright« in den Ver einigten Staaten zn erwerben? Der anfragende Verlag hat das Verlagsrecht an einem Buch drama eines Verfassers mit anderen Werken durch deu Vcrlags- vertrag vom 5./15. September 1917 erworben. Der Vertrag ist bis zum 1. Januar 1920 abgeschlossen und von dem Verfasser am 1. Juli 1919 gekündigt worden. An seine Stelle ist das mit »Generalver trag« bezeichnete Abkommen vom 6. September 1919 getreten, dessen Wirkung auf den 1. Juli 1919 zurückdatiert ist. Der sogenannte Generalvertrag läuft bis 31. Dezember 1922 und kann dann halb jährlich von jedem Teile gekündigt werden. Nach § 8 des Gencralvertrags gelten alle früheren Verträge für aufgehoben mit Ausnahme eines hier nicht interessierenden Werk vertrages. Er enthält nicht eine Aufzählung der bisher, insbesondere in dem Vertrag vom 5./15. September 1917 aufgeführten Verlags werke. Die Titel dieser Werke werden überhaupt nicht besonders erwähnt. Der Verfasser soll verpflichtet sein, seine gesamte Original produktion in Buch- oder Brofchürensorm der Verlagshandlung zu erst zum Verlag anzubieten. 29
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder