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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1930
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- 1930-11-01
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- 01.11.1930
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^!» 254, 1. November 1830. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. In 8 4 des Vertrages sind die Honorarsätzc festgesetzt, die der Verfasser sowohl fiir bisher erschienene wie noch erscheinende Werke erhält. In § 5 findet sich der Satz, daß nach Ablauf des Geueralver- trages der Verfasser ein dem Verlag etwa verbleibendes Guthaben entweder zinslos zurückzuerstatten habe, oder er soll dein Verlag so lange zur Verlegung seiner Werke zu den in diesem Vertrag fest gesetzten Bedingungen verpflichtet sein, bis das Guthaben gedeckt ist. Der 8 6 spricht von der Verpflichtung des Verlages, die Werke des Verfassers jeweils spätestens 4 Monate nach dem Vergriffensein neu aufzulcgen, andernfalls das Verlagsrecht für das betreffende Werk an den Verfasser zurückfällt. Der Generalvertrag ist am 27. Dezember 1922 zum 1. April 1923 gekündigt worden. Im Jahre 1918, zur Zeit der Geltung des ersten Vertrages vom 5./15. Sept. 1917, ist das Buchdrama, um das cs sich im vorliegen den Falle handelt, in dem anfragenden Verlag erschienen. Der Bühnenvertrieb des Werkes steht dem anfragenden Verlag nicht zu. Beim Erscheinen hat der Verlag den Copyright-Vermerk auf gedruckt. Eine Anmeldung des Copyright in den Vereinigten Staaten ist nicht erfolgt. Im Jahre 1929 ist das den Gegenstand des Verlagswerks bil dende Drama in den Vereinigten Staaten wiederholt mit großem Erfolg aufgeführt worden. Der Verfasser hat nach dem bei dem anfragenden Verlag erschienenen Verlagswerk einen den gleichen Gegenstand behandelnden Roman geschrieben und diesen Roman dramatisiert, auch die Rechte »hiervon« für England und Amerika vergeben. Aus der Darstellung geht nicht hervor, ob sich der Erwerb des Copyrights in den Vereinigten Staaten ans den Roman und das zweite Drama bezieht, oder nur auf das letztere. Der Verfasser ist der Meinung, das; er um die Früchte dieser Verträge dadurch ge bracht werde, das; das erste Drama kein Copyright in den Ver einigten Staaten habe, und das; er deshalb die Anfführnngen des ersten Dramas nicht nntersagcn könne. Er macht deshalb den Verlag schadenersatzpflichtig. Frage: War der Verlag verpflichtet, fiir das Verlagswcrk das amerikanische Copyright zu erwerben? Aus dem ersten Verlagsvertrag vom 5./15. September 1917 ergibt sich, das; der anfragende Verlag das Verlagsrecht an dem Drama des Verfassers erworben hat, und zwar beschränkt auf die Zeit bis zum 1. Januar 1920. In dem sich anschließenden Generalvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1919 ist von Begründung neuer Verlagsrechte nicht aus drücklich die Rede. Indes ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages die Möglichkeit der Annahme, das; die Vertragschließenden mit die sem bis 31. Dezember 1922 befristeten Vertrag die bereits früher begründeten Verlagsrechtc aufrechterhalten wollten. Ich schließe dies insbesondere aus 8 4, an welcher Stelle Honorarsätze für bis her erschienene Werke festgesetzt werden, sowie aus 8 6, wo von einer Verpflichtung des Verlages, neue Auflagen der Werke des Autors zu veranstalten, die Rede ist. Dafür spricht auch der Umstand, daß der Verlag das Drama bis heute weilerverlegt hat. Kommt mau iu Gegensatz zu dieser meiner Auffassung auf Grund der Verträge zu dem Ergebnis, das; das Verlagsrecht mit Auflösung des Vertrages vom 5./15. September 1917 erloschen ist, so entfällt für den Verlag die Möglichkeit, das Copyright für das Ver lagswerk in den Vereinigten Staaten eintragen zu lassen, da eine solche Möglichkeit erst mit der Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 25. Mai 1922 für Werke, die in der Zeit vom 1. August 1914 bis 2. Juli 1922 iu Deutschland veröffentlicht sind, gegeben war. Die nachfolgenden Erörterungen gehen von der Voraussetzung aus, daß der anfragcude Verlag in der Zeit frühestens bis zum 3. Juni 1922 Verlagsrecht an dem Werke gehabt hat. Das Verlagsrecht gibt dem Verleger für die im Vertrag vor gesehene Zeit bzw. für die Zeit bis zum Ablauf des Urheberrechts das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung des Verlagswerkcs. Diesem Recht entspricht die Verpflichtung des Ver legers (vgl. VG. 8 14), das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verleger hat außerdem das Recht, zur Wahrung seines Verlagsrechts gegen Dritte, zu denen auch der Verfasser gehört, die Befugnisse auszuüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind (vgl. BG. 8 9). Eine Verpflichtung des Verlegers, diese Befugnisse auszuüben, ist aus dieser Bestimmung nicht hcrzuleiten, vielmehr hat der Urheber neben dem Verleger nach wie vor das selbständige Recht, sein Urheberrecht zu schützen und zu erhalten. 30 Die Rechte des Urhebers und des Verlegers sind voneinander unabhängig. Während der Verleger nur die urheberrechtliche« Be fugnisse ausüben kann, soweit der Schutz des Verlagsrechts es er fordert, gehen die Rechte des Urhebers weiter: so wenn er durch Eingriffe in das Urheberrecht in seinem Vermögen verletzt wird, aber auch ohne dies im Hinblick auf die mögliche Verletzung seines persönlichen Interesses. (Vgl. Allfeld, Kommentar zum Urheberrechts gesetz, 2. Auflage, Vormerkung 6 zu dem Abschnitt »Rechtsverletzun gen« S. 293, und Marwitz-Möhring, Das Urheberrecht, Bemerkung 10 zu 8 36 S. 253 ff.) Der Verleger ist jedenfalls nicht Vertreter des Urhebers, son dern wahrt seine eigenen Interessen. Dem Urheber bleibt es über lassen, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere von denjenigen Befugnissen, die nach Lit.U.G. 8 14 sogar bei Über tragung des Urheberrechts dem Urheber verbleiben. Auf diese Rechte^ erstreckt sich also das Verlagsrecht unter gar keinen Umständen, so^' weit nicht ein anderes vereinbart ist. Die Wahrung des Urhebern rechts ist und bleibt also Sache des Urhebers. Dem Verleger kann nicht zugemutet werden, in allen möglichen Ländern außerhalb Deutschlands die Formalitäten zu erfüllen, die nach der inneren Gesetzgebung dieser Länder zum Schlitz des Urheber rechts erforderlich sind. Die Vervielfältigungs- und Verbreitungs pflicht eines deutschen Verlegers für das Werk eines deutschen Ver fassers beschränkt sich üblicherweise auf die Verbreitung in Deutsch land. Soll eine weitere Verbreitung ins Auge gefaßt werden, so muß dies zwischen den Parteien vereinbart werden. Dabei spielt eine gewisse Nolle die Art des Werkes und seine literarische Be deutung. Ist ein solches Werk nach seinem Inhalt nicht von so weit- tragender Bedeutung, das; auf einen großen ausländischen Absatz gerechnet werden kann, so wird man dein Verleger jedenfalls nicht zumuten können, Aufwendungen für einen Zweck zu machen, der aller Voraussicht nach die anfgewendeten Kosten nicht decken wird. Das an sich zweifellose Recht des Verlegers, sich die Ver breitung des Werkes außerhalb der Grenze des Deutschen Reiches zu sichern, ist etwas ganz anderes, als eine Verpflichtung des Verlegers gegenüber dem Urheber. Ich lehne also das Bestehen einer solchen Verpflichtung ab. Im vorliegenden Falle hat nun der Verleger das Werk bei seinem Erscheinen mit dem Vermerk »Copyright« versehen. Zur Zeit des Erscheinens des Werkes bestand jedoch nicht die Möglichkeit, die Eintragung des Copyrights bei dem Urheberrechtsregistrator in Washington vorzunehmen. Der deutsche Buchhandel pflegte aber da mals aus Gründen der Vorsicht diesen Vermerk anzubringen, um sich das möglicherweise noch vorhandene Recht, die Eintragung des Copyrights in den Vereinigten Staaten nach Ablauf des Krieges zu erlangen, zu erhalten. Diese Möglichkeit ergab sich durch das Gesetz der Vereinigten Staaten vom 18. Dezember 1919, nach dessen Artikel 8 Absatz 4 den Urhebern von Werken, die Bürger oL>er Untertanen eines fremden Staates oder Landes sind, das den Werken von Bürgern der Ver einigten Staaten einen gleichen Schutz gewährt, für Werke, die in der Zeit nach dem 1. August 1914 bis zu der Zeit vor dem Tage der Friedensbotschaft des Präsidenten geschaffen oder znm ersten Male im Ausland veröffentlicht worden sind, das Recht eingeräumt wird, »den durch die Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten gewährten Schutz von dem Tage an zu genießen, au dem die Be stimmungen und Förmlichkeiten erfüllt morden sind, welche durch diese Gesetzgebung für solche Werke vorgeschrieben sind«. Für die Ausübung dieses Rechtes wird eine Frist von 15 Monaten gesetzt, die nach dem Tage der Friedensbotschaft des Präsidenten liegt. Nach amerikanischer Auffassung läuft diese Frist nicht etwa vom 2. Juli 1921, an welchem Tage der Präsident der Vereinigten Staa ten den Kriegszustand mit Deutschland für beendet erklärt hat, son dern bereits vom 3. März 1921, an welchem Tage ein gemeinsamer Beschluß des Kongresses unter Bezugnahme ans das Gesetz vom 18. Dezember 1919 ergangen ist, das; gewisse Kongreßgesetze, gemein same Resolutionen und Proklamationen derart auszulegen seien, als ob der Kriegszustand an dem genannten Tage, d. h. am 3. März 1921, beendet worden sei. Die Frist lief hiernach also mit dem 3. Juni 1922 ab. Hier ist nun wieder eine Streitfrage entstanden, ob es genüge, das; innerhalb dieser Frist der Copyrightvermerk auf dem Werke angebracht werde und das; die Anmeldung des Copyrights beim Ur heberrechts-Registrator unter Beachtung der Vorschriften des Ar tikel 12 des Gesetzes vom 4. März 1909, falls nicht der Fall des Artikels 13 des Gesetzes vorliegt, noch jetzt vorgenommen werden könnte (so Osterrieth im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Jahrgang 1922 Seite 141 ff.), oder ob nach der Fassung des Ar tikels 8 Absatz 4 des amerikanischen Gesetzes vom 18. Dezember 1910
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