Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1930
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- 1930-11-01
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254, I, November 1930, Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins, Nr, IV. Börsenblatt f. l>. Dtschn Buchhandel. auch die Formalität der Anmeldung innerhalb der Frist von 15 Mo naten erfüllt werden müßte und nach Ablauf der Frist der Urheber- rcchtsschutr nicht mehr erlangt werden konnte (so Goldbaum, ebenda Seite 217 ff.). Soweit mir bekannt geworden ist, entspricht die amerikanische Praxis der letzteren Auffassung, sodaß im vorliegen den Falle die Eintragung nicht mehr nachgeholt werden kann. Tie Anbringung des Coplirightvermerks seitens des Verlags ver pflichtete diesen aber nicht, auch die Eintragungsformalitäten inner halb der erwähnten gesetzlichen Nachfrist nachzuholen, vielmehr muß auch in diesem Falle der Standpunkt fcstgehaltcn werden, daß der Erwerb des Copyrights zwar ein Recht des Verlags, nicht aber eine Verpflichtung dem Urheber gegenüber darstellt. Ter Verfasser kann demnach auch keine Schadenersatzansprüche gegen den Verlag daraus herleiten, daß das Copyright nicht er worben ist. < Er kann sich auch nicht zur Begründung von Schadenersatzan- -sprüchen darauf berufen, daß er durch den Aufdruck des Copyright- vcrmcrks seinerseits veranlaßt worden sei, nicht selbst die nötigen Schritte zur Erlangung dieses Schutzes zu tun, vielmehr wäre es seine Sache gewesen, wenn er auf diesen Schutz Wert legte, sich recht zeitig beim Verlag nach dem Sachverhalt zu erkundigen. Auf die weitere Frage, ob der Verfasser berechtigt gewesen sei, ein neues zweites Drama mit gleichem Inhalt und gleichem Titel zu verfassen wie das Verlagswcrk, vermag ich einen bestimmten Bescheid ohne Kenntnis der beiden Werke nicht zu geben. Wenn es sich aber Herausstellen sollte, daß das zweite Drama im Verhältnis zu dem Verlagswerk keine eigentümliche Schöpfung im Sinne von Lit.U.G. 8 13 ist, so würde in der Vervielfältigung und Verbreitung dieses zweiten Dramas eine Verletzung des Verlagsrechts, das dem anfragenden Verlag an dem ersten Drama zusteht, liegen, und der Verlag würde berechtigt sein (vgl. Lit.U.G. § 9) wegen Nachdrucks gegen den Verfasser vorzugehen. Es handelt sich in diesem Falle nicht nur um einen unzulässigen Wettbewerb des Verfassers, son dern nm eine Urheberrechtsverletzung, die den Verlag berechtigt, die weitere Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu unter sagen. Leipzig, den 20. Dezember 1929. vr. H i l l i g, Justizrat. Auslegung eines Verlagsvcrtrags, insbesondere das überscßungs- rccht betreffend. Der ansragende Verlag hat vor Jahren über ein polnisches chemisches Buch mit dem Verfasser einen Nerlagsvcrtrag abgeschlossen, dessen 8 4 lautet wie folgt: »Sollte der Herr Verfasser durch länger als ein Jahr an dauernde Krankheit verhindert sein, oder sich weigern, innerhalb der bestimmten Frist eine notwendig gewordene neue Auflage zu bearbeiten, so verliert er jeden Anspruch an das Werk, und die Verlagsbuchhandlung ist berechtigt, einem anderen Gelehrten die Bearbeitung zu übertragen. Die gleiche Berechtigung tritt nach dem Ableben des Herrn Verfassers ein.« Uber das Übersetzungsrecht enthält der Vertrag nichts. Der ursprüngliche Verfasser hat 10 Auflagen des Werkes bearbeitet. Er hat ferner über das übersetzungsrecht unabhängig vom Verlag ver fügt. Das Buch ist iu verschiedene Sprachen, darunter auch ins Pol nische übersetzt worden. Nach dem Ableben des ursprünglichen Ver fassers, wie ich annehme, hat der Verlag einen anderen Gelehrten zunächst mit der Bearbeitung der 11. Auslage des Werkes betraut, diesem Gelehrten auch die Bearbeitung der 12. Auflage übertragen. Von dem llbersetzungsrecht ist auch in den Abmachungen mit dem neuen Bearbeiter nichts gesagt. Die Bearbeitung der 12. Auflage scheint eine sehr eingehende gewesen zu sein. Ich schließe dies aus dem mitgeteilten Satz des Austragsbriefes folgenden Inhalts: »Für die 12. Auflage sollen Sie durch keinerlei Bindungen gehindert sein, um die von Ihnen als notwendig bezeichnete Umarbeitung durchführen zu können.« Ein polnischer Verlag, offensichtlich nicht derjenige, bei dem die frühere polnische Übersetzung erschienen ist, die der ursprüngliche Verfasser gestattet hat, fragt wegen der Übertragung des Uber setzungsrechts des Werkes in die polnische Sprache bei dem Original verlag an. Es werden folgende Fragen gestellt: 1. Kann das llbersetzungsrecht in die polnische Sprache zum zweiten Male und evtl, einer anderen Firma als derjenigen übergeben werden, welche die erste polnische Übersetzung ver legt hat? 2. Ist das Urheberrecht nach dem Tode des ursprünglichen Ver fassers für die 11. und die folgenden Auflagen ans den ansra genden Verlag übergegangen? 3. Ist die Zustimmung des neuen Bearbeiters vor Vergebung des Übersetzungsrechts einzuholen? 4. Hat cs einen Einfluß auf die Rechtslage, daß der anfragende Verlag den Bearbeiter an dem Erlös einer schwedischen Über setzung bereits beteiligt hat? Einleitend schicke ich folgendes voraus: Das llbersetzungsrecht gehört unter die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers (vgl. Lit.U.G. 8 12 Abs. 2 Ziff. 1), die dem Urheber auch im Falle der ist, verbleiben (vgl. Lit.U.G. 8 14 Ziff. 1). Da Vereinbarungen im vorliegenden Falle nicht getroffen sind, so ist das llbersetzungsrecht beim Urheber verblieben, selbst wenn man die Frage 2 mit Rücksicht ans die Fassung des 8 4 des ursprüng lichen Verlagsvertrags bejahen wollte und in dem Passus, daß der Verfasser in dem vorgesehenen Fall jeden Anspruch an das Werk verliere, eine Übertragung des Urheberrechts sieht. Tenn die Recht sprechung pflegt solche allgemeine Ausdrücke nicht dahin auszulegen, daß durch sie auch die in Lit.U.G. 8 14 bezeichnten besonderen Be fugnisse des Urhebers mit übertragen werden. Die Bestimmung soll auch offenbar nur den Zweck haben, den neuen Bearbeiter in die Lage zu setzen, die durch die Bearbeitung unvermeidliche Abände rung des ursprünglichen Werkes ohne Zustimmung des ersten Ver fassers vorzunehmen. Da in den Abmachungen mit dem neuen Bearbeiter auch nichts über das Übersetzungsrecht vereinbart ist, ist dieses Übersetzungs recht beim Bearbeiter verblieben. Zu Frage 1: Der Bearbeiter der neuen Auflage hat an dem Werke in der Gestalt, die er ihm verliehen hat, ein selbständiges Ubersetzungsrecht, über das er allein zu verfügen berechtigt ist. Er wird an der Verfügung über dieses Recht nicht durch das Vorhanden sein einer Übersetzung früherer Auflagen gehindert, vorausgesetzt, daß die neu veranstaltete Übersetzung eine selbständige, aus dem Original vorgenommene und nicht eine wenn auch nur teilweise Be nutzung der älteren Übersetzung ist. Ist das letztere der Fall, so ver letzt die neue Übersetzung das Urheberrecht des Übersetzers der alten Auflage. Hat der Übersetzer der alten Auslage von deren Verfasser das ausschließliche übersetzungsrecht erworben, so ist darin eine Über tragung der dem Urheber im Punkte der Übersetzung zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse zu sehen. In diesem Falle beschränkt sich das Recht des Erwerbers nicht auf den urheberrechtlichen Schutz seiner Übersetzung, sondern es steht jeder Übersetzung entgegen, soweit die neue Auflage nicht eine eigentümliche Schöpfung ist. Der Art. 2 des Polnischen Urheberrechtsgesetzes vom 29. März 1926 verlangt für alle Umarbeitungen fremder Schöpfungen die Zustimmung des Urhebers, soweit nicht die nachgeschaffencn Werke die Merkmale selb ständiger schöpferischer Kraft tragen. Die Bestimmung ist ähnlich der von Lit.U.G. 8 13. Artikel 23 des Polnischen Gesetzes spricht die Übertragbarkeit des Urheberrechts aus: jedoch verbleiben dem Urheber nach Art. 30 die abhängigen Urheberrechte, zu denen das llbersetzungsrecht ge hört, cs sei denn, daß in dem Übcrtragungsvcrtrage andere Be stimmungen getroffen sind. Die Rechtslage ist also ähnlich der in Lit.U.G. 8 14. Hieraus ergibt sich, daß einmal die genaue Kenntnis der Ab machungen notwendig ist, die der Urheber der ersten Auflagen mit dem Erwerber des ttbersetzungsrechts getroffen hat, sodann aber auch eine Kenntnis des Inhalts der bearbeiteten Auflage und ihrer Beziehungen zu dem ursprünglichen Inhalt des Werkes in der Gestalt der früheren Auflagen. Zu Frage 2: Das Urheberrecht an der 11. und an den etwa folgenden Auflagen ist nicht ans den Verleger übergegangen, selbst wenn man in 8 4 des Verlagsvertrags eine Übertragung des Urheberrechts sehen will. Denn der 8 4 des mit dem alten Ver fasser abgeschlossenen Verlagsvcrtrags schasst nur Rechte zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien, nicht mit dem Bearbeiter- neuer Auflagen, der an seiner Arbeit, soweit sie ein Werk der Lite ratur darstellt, ein selbständiges Urheberrecht erwirbt, wenn es sich auch nur aus die Teile des Werkes bezieht, denen er neue Gestalt durch seine Arbeit gegeben hat. Über ein solches Werk kann dann eben nur im beiderseitigen Einverständnis des Originalversassers bzw. des Rechtsnachfolgers, insbesondere des Verlegers und des Be arbeiters verfügt werden (vgl. Allfeld, Urheberrecht, II. Anfl. Bein. 3 Abs. 2 zu 8 6). Ans den vorliegenden Mitteilungen ergibt sich nicht eine Über tragung des Urheberrechts des Bearbeiters aus deu Verleger. Auch bei einem Werkvertrag verbleibt das Urheberrecht beim Urheber. Eine Übertragungspflicht des Verfassers ist nur bei untergeordneten Arbeiten anzunehincn, die in der Bearbeitung eines wissenschaftlichen Werkes nicht zu erblicken sind.
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