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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1930
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- 1930-11-01
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- 01.11.1930
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^ 254, 1. November 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Zu Frage 3: Die Zustimmung des neuen Bearbeiters zur Ver gebung von Übersetzungsrechlen ist nach den in der Einleitung und zu Frage 1 und 2 gemachten Ausführungen erforderlich. Zu Frage 4: Die Mitbeteiligung des Bearbeiters an dem Erlös für eine schwedische Übersetzung ist ohne rechtliche Bedeutung. Leipzig, den 21. Dezember 1929. Dr. Hillig, Justizrat. Beurteilung der rechtlichen Gültigkeit einer sogenannten Vorrcchts- klausel für den Verleger im Verlagsvertrag. Ein Verfasser hat vor einer Reihe von Jahren in Gemeinschaft mit einem zweiten Verfasser ein kleines Verlagswerk einem Ver leger in Verlag gegeben. Der schriftliche Verlagsvertrag enthält die Bestimmung, das; die Verfasser Manuskripte zuerst dem Verlag anbieten würden. Die Verfasser haben für die Schrift kein Hono rar vom Verlag erhalten. Beide Verfasser haben seit dieser Zeit jeder für sich anderweite Schriftwerke versaßt und bei anderen Verlegern erscheinen lassen. Nunmehr meldet sich der Verlag und verlangt auf Grund der angezogenen Bestimmung des Verlagsver trages von dem einen der beiden Verfasser für ein in der letzten Zeit erschienenes Werk Schadenersatz mit der Begründung, der Ver fasser hätte das Werk ihm anbieten müssen, er Hütte den Verlag des Werkes übernommen, und das Werk hätte auch bei ihm größte Verbreitung finden können. Sind die Ansprüche des Verlegers gerechtfertigt? Die häufig in Verlagsverträgen vorkommende Klausel, daß der Verfasser verpflichtet sein solle, spätere Werke zuerst dem Verlag, mit dem der Verlagsvertrag abgeschlossen worden ist, anznbieten, ist vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 27. März 1912, ab- gedrnckt in der Entscheidnngssammlung in Zivilsachen Band 79 Seite 156 ff., als rechtlich zulässig anerkannt worden. Das Reichs gericht kann in einer solchen Bestimmung an sich nichts Unsittliches finden, wenn ein Schriftsteller, der sein Werk einem Verleger gegen Entgelt in Verlag gibt, dabei die Verpflichtung übernimmt, seine etwaigen künftigen Werke jeweils zuerst diesem Verleger anzu bieten, vorausgesetzt, daß dadurch weder die freie Schaffenskraft des Urhebers beeinträchtigt noch die Konkurrenz anderer Bewerber ausgeschlossen wird. Bei der hier in Frage kommenden Klausel ist weder das eine noch das andere der Fall. Der Verfasser ist nicht behindert, Wett bewerber anfznsnchcn, und nur für den Fall verpflichtet, dem ur sprünglichen Verleger den Vorzug zu geben, daß ihm dieser die gleichen Vorteile bietet wie ein etwaiger Wettbewerber. Der Umstand, daß der Verleger für das erste Werk kein Hono rar gezahlt hat, ändert die rechtliche Beurteilung nicht. Der rein äußerliche Umstand, daß der schriftliche Vertrag nicht gestempelt war, macht ihn nicht ungültig. Vom rein formalen Standpunkt aus war also der Verfasser vertraglich verpflichtet, dem ersten Verleger Gelegenheit zu geben, seine späteren Werke zu den Bedingungen, die ein anderer Ver leger stellte, in Verlag zu nehmen. Der Umstand, daß der Ver fasser bereits eine Reihe von Werken unter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung bei anderen Verlegern hat erscheinen lassen, macht die Bestimmung nicht hinfällig. Vielleicht könnte man in dem bisherigen Verhalten des ersten Verlegers gegenüber den in anderen Verlagshandlnngen erschiene nen Werken des Verfassers und in der Länge der verflossenen Zeit seit Abschluß des Verlagsvertrages einen Verzicht auf dieses Recht herleiten, aber für diese Annahme fehlt jede tatsächliche Unterlage, sodaß ich dieses Moment nnerörtert lasse. Man hat allerdings die Empfindung, als ob das Verhalten des Verlegers nicht ganz den guten Sitten entspräche lind als ob der Verleger die Gelegenheit abgewartet hätte, einmal bei einem gut gehenden Verlagswerke sich auf seine Rechte zu besinnen. Der Ausgang eines cventl. Rechtsstreites hängt hier viel von dem sub jektiven Empfinden der Richter ab. Die Bezifferung eines Schadenersatzanspruches ist nicht ganz einfach. Der Erfolg eines Verlagswerks hängt nicht immer und ausschließlich vou dem Inhalt des Werkes ab, sondern auch von der mehr oder minder geschickten Propaganda des Verlegers. Immerhin muß im allgemeinen der Erfolg des Verlagswerkes zu Gunsten des vorzugsbcrechtigten Verlegers der Berechnung zu grunde gelegt werden, und es bleibt dem Verfasser überlassen, den Nachweis zu erbringen, daß der klagende Verleger nicht den gleichen Erfolg erzielt haben würde. Eine Kündigung einer solcher Vertragsbestimmung ist im deut schen Verlagsrechtsgesetz nicht vorgesehen. Daraus folgt jedoch nicht die absolute Unkündbarkcit dieser Bestimmung. Vielmehr bleibt sie Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Huöemann, Ges in Anwendung der Grundsätze von Arcu und Glauben aus wich tigen Gründen, die z. B. auch in der Persönlichkeit des Verlegers oder in der Lage des Verlags — z. B. wenn der Verlag unsicher wird oder an seinem geschäftlichen Ansehell Einbuße erleidet — ihren Grund haben können, kündbar. Der Umstand, daß das Verlagswcrk anonym erschienen ist, be freit den Verfasser nicht von der Erfüllung der Vertragsverbind lichkeit. Der Verleger kann im Streitfälle dem Verfasser über seine Verfasserschaft den Eid zuschieben, und diesen Eid wird der Ver fasser als anständiger Mann nicht leisten können. Leipzig, den 30. Dezember 1929. Justizrat I)r. Hillig. Wiedergabe von Grundrissen in einem wissenschaftlichen Werk. Der anfragende Verlag will ein Verlagswerk verlegen, das in> systematischer und wissenschaftlicher Weise eine Entwicklung des! Typenkleinwohnungsgruudrisses gibt. Dem Werke sollen einige 100 . Grundrisse von Kleinwohnungen, die von verschiedenen Architekten herrühren, beigegeben werden. v Frage: Bedarf der Verlag zur Wiedergabe dieser Abbildungen der Zustimmung der einzelnen Urheber? Grundrisse von Werken der Baukunst fallen unter Abbildungen technischer Art, soweit sie nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunst werke zn betrachten sind, und genießen nach Lit.U.G. 8 1 Ziff. 3 den Schutz dieses Gesetzes. (Vgl. Allfeld, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, Bemerkung 44 zn § 1 Seite 63; Goldbaum, Urheberrecht und Ur- hebervcrtragsrecht, 2. Ausl., Bemerkung 6 zu 8 1 S. 32 unten.) Wenn auch Bauwerke als solche und Entwürfe nach 8 2 des Kunstschntzgcsetzes vom 9. Januar 1907 als unter dieses Gesetz fallend aufgeführt sind, so gilt dies doch nur, soweit die Bauwerke künstlerische Zwecke verfolgen. Eine solche Voraussetzung liegt bei Grundrissen für Kleinwohnungen nicht vor. Die Zulässigkeit der Entnahme solcher Abbildungen im Sinne von Lit.U.G. 8 1 Ziff. 3 ist durch 8 23 des Gesetzes darauf be schränkt, daß einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts beigesügt werden. Der Grundriß muß also bereits in einem erschienenen Werke wieder- gegcbeu sein. Ist er vereinzelt erschienen, fällt er nicht unter die Bestimmung. Ebenso verbietet der Begriff »einzelne Abbildungen«, daß etwa aus einem Werke sämtliche Abbildungen, auch wenn sie von verschie dene» Urhebern herrllhren, wiedergegebeu werden, oder die Wieder gabe einer Abbildung aus einem Werke, das nur diese Abbildung enthält. Die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entnahme, daß die Abbildungen zur Erläuterung des Inhalts des Werkes dienen, erfordert, daß das Schriftwerk die Hauptsache ist; die Ab bildung tritt nur als Nebensache in Erscheinung. (Ich verweise im übrigen auf die Gutachten Nr. 105—109 meines Gutachtenwerks.) Soweit die Voraussetzungen von Lit.U.G. 8 23 nicht gegeben sind, bedarf cs der Zustimmung der einzelnen Urheber. Selbstverständliche Voraussetzung für die Notwendigkeit dieser Zustimmung ist das Bestehen eines Urheberrechts ain Grundriß. Abbildungen sind nur dann geschützt, wenn sie einen eigentümlichen darstellerischen Gedanken verkörpern. Der Grundriß muß indi viduell sein. Der Umstand allein, daß der Grundriß allgemein in der Praxis verwendet wird, hebt das Urheberrecht an der Abbildung nicht auf. Aus dieser allgemeinen Verwendung ergibt sich nicht der Satz, daß dadurch ein an sich bestehendes Urheberrecht aufgehoben wird. Mit demselben Rechte könnte man dann ein erschienenes Schriftwerk als nicht mehr urheberrechtlich geschützt anseheu, weil seine Kenntnis der Allgemeinheit vermittelt wird. Die Nachbildung eines urheber rechtlich geschützten Werkes bleibt stets für die Dauer des Urheber rechts dem Urheber Vorbehalten. Es ist also bei dem einzelnen Grundriß stets zu prüfen, ob sich in seiner Darstellung ein besonderer Gedanke des Verfassers ver körpert. Dabei ist, wie Marwitz-Möhring, Bemerkung 27 zu 8 1 sagen, »die Technik ans verhältnismäßig wenige, althergebrachte Ausdrucksmöglichkeiten beschränkt. Je geringer deren Zahl aber ist, umso weniger individuell kann die Darstellung sein. Greisen die Bestrebungen, die technischen Darstellungsformen zn typisiere», durch, so werden technische Abbildungen in ihrer Mehrzahl des Schutzes des Urheberrechtsgesetzes und damit nach der hier vertretenen Auffassung des Rechtsschutzes überhaupt entbehren«. Leipzig, den 30. Dezember 1929. vr. Hilli g, Justizrat. tsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 32
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