Lm Luni gelangt zur Ausgabe: 3., vollständig durchgesehene und erweiterte Auflage Stilles Rechtsbiblr'othek Bd. 20 MichÄEMrkdimm vom 34. Dezember 4922 / S. März 4930 / 43. Dezember 4933 nebst den Wirtschaftsbestimmungen für das Mich erläutert von M Schulze und Or. jur. E. Wagner Geh. Oberregierungsrat, Ministerialrat Ministerialdirigenten i. R. des Rechnungshofs Etwa 840 Seiten / Preis in Ganzleinen geb. etwa RM 44 — <Z) Die politische Entwicklung seit der nationalen Erhebung hat auch auf dem Gebiete des Haushaltsrechts grundlegende Ände rungen mit sich gebracht. Neben den Gesetzen zur Behebung der Not von Volk und Reich, über den Neuaufbau des Reiches und die Aufhebung des Reichsrats ist in dieser Beziehung das Gesetz betr. die Änderung der RHO vom iz. Dezember iyzz hervorzuheben. Die Reichshaushaltsordnung hat gleichzeitig dadurch eine weitere Bedeutung und erhöhtes Interesse gewonnen, daß das Land Preußen durch Gesetz vom 15. Dezember iyzz die RHO als Staatshaushaltsordnung übernommen hat, für die Gemeinden und Gemeindeverbände Preußens das sich an die RHO hart anlehnende Gemeindefinanzgesetz vom 15. Dez. iyzz erlassen ist und ferner nach dem Gesetz über die Erhaltung und Hebung der Kaufkraft die Vorschriften der RHO über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung auf die Haushaltsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit gewissen Ausnahmen sinn gemäße Anwendung finden. Dev Kommentar kann als el« Ratgeber kn alle« Svagen des HauSbaltSvechtS «nd dev Haushaltsführung füv dle Reichs- «nd Preußischen StaatSbehdvde«, die preußische« Ge meinde« und Gemeindevevbände sowie die übrige« knviftische« Personen des -ffentliche« Rechts bezeichnet werde«. Bieten Sie Ihren Kunden gleichzeitig auch folgende Kommentare von den -leilhott AtttovSN an! Stilkes Rechtsbibliothek Bd. 92 lD Reichskassenordnung«. ,««»> Stilles Rechtsbibliothek Bd. 400 666 Seiten / ln Ganzleinen gebunden RM 46.20 Rechnungslegungsordnung 1°^ vom 3. Hüll *1929 (AA-O) 644 Selten / in Ganzleinen gebunden RM 46.20 Die Reichskassenordnung und die Rechnungslegungsordnung, die auf Grund der 88 55, 66 Abs. z der RHO von der Reichs regierung bzw. dem Rechnungshöfe für das Deutsche Reich festgestellt worden sind, bilden mit der RHO ein organisches Ganzes. Keine Behörde sowie Körperschaft, die mit der Reichs- und Staatsfinanzgestaltung in Verbindung steht, wird in Zukunft ohne die drei genannten Finanzgesetze auszukommen vermögen. Verlag von Georg Stilke / Berlin NW 2