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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1926
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- 1926-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1926
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- Deutsch
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Anzeigenpreg« im Innenlvll: Amsang ganze Seite SSO »» (Kleinere als vierteil. Anzeigen sind Im Sil. Teil nicht zn- viergeipailens Petitzeilen. Mitgliederpreis: Die Seile»» iSssia.l Wehrsarbendr. nach Vereinbarung. Stellengeluch« 0.25^i. V, s. 70.- ac. HL s. ZS.-^t, V« s. ro.-^r. Aicktmit- ^ 0.15 ch di- Seile, Lhifsre-S-bvhr 0.75 A. SeslsIIre««, für guederpreis: Die Seils 0.50^i >/, 6.140.—HL s. 78.— ü Mita», u. Alcktmitgt HL S. 40.— — Illustnisvtvn IUI: Mitglieder: l. 6. ^ durchgehend) 25. tnur ungeteilt) 140.— Adrige Seiten: >/, S 120.- HL S. ». -platzvorichristen S3.- >, HL 6. 35.- ai, Aichtmilgl. 1.6. (nurunget.) 280.— »» raumes.iowie Preissteigerungen, au<1> ohne besond. Mitl. im >»» Adrige S-: V, 6. 240.— >, HL 6. 130.— Hj 6. 70.— ^i. »» Einzelsall jederzeit vorbeh. — Dsiderseil.Lrs.-<Drl: Leipzig. »» Lonll: AllLA, I.vlpila — poslsok -Ilto.i 1348L — Ssn,n>oI-Kp.7v8S8 — ^vi.-Kvp.» Vuvkdöi'so (2F ^ -- —^ -- » »4, Nr. 232 <N. 122». LLDLrsiMWMöSWWÄBWVWWW Leipzig, Dienstag den 5. Oktober 1926. 93. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Mitgliedsbeitrog betreffend. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, den Mitgliedsbei trag für das vierte Quartal 1926 (Okt.-Dez.) von 7.50 Mark, soweit noch nicht geschehen, aüf unser Postscheckkonto 13 463 oder durch Kommissionär spätestens bis zum 25. Oktober 1 9 2 6 zu überweisen. Bei den Zahlungen bitten wir stets anzugeben: Betr. M. B. Den Milgliedsbeitrag derjenigen Mitglieder, die bisher durch Kommissionär oder über die BAG gezahlt haben, werden wir auch weiter aus diesem Wege einziehen. Wir bitten die Mitglieder wiederholt, durch baldige direkte Zahlung oder recht zeitige Anweisung ihres Kommissionärs zur Abkürzung des Inkassoverfahrens mit bei- z u t r a g e n. Wir weisen darauf hin, daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrags das Mitglied alle durch das Mahnverfahren ent stehenden Kosten zu tragen hat, auch sind die durch die erneute Postübcrweisung des Börsenblattes entstehenden Postgebühren zu entrichten. Leipzig, den 5. Oktober 1926. Geschäftsstelle des Bürsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Verlagswert und Vermögenssteuer. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Während man sowohl in der Praxis des preuß. Oberver waltungsgerichts bei der Auslegung des früher geltenden Preuß. Einkommensteuergesetzes wie auch in der Rechtsprechung der übrigen VeLwaltungsgerichte einstimmig der Ansicht war, daß der Wert, den eine Zeitung oder Zeitschrift auf Grund ihres Titels, ihrer Verbreitung und ihrer Benutzung als Anzeigeorgan besitzt, wie die Firma, die Kundschaft usw. zu den sogenannten immateriellen Gütern gehöre, und daß daher ein besonderer Ge schäftswert für diesen Wert nicht einzustellen sei, vielmehr der Geschäftswert nur werterhöhend innerhalb des Gesamtwertes sich auswirke, ist durch die Entscheidung des Reichsfinanzhofes vom 13. April 1926 fcstgestellt worden, daß auch der sogenannte Ge schäftswelt einer Zeitschrift einen selbständigen Gegen stand des Betriebsvermögens bilde. Diese Entschei dung des Reichsfinanzhofes, welche zunächst für die Anwendung des Vermögenssteucrgesetzes von 1922 ergangen ist, darüber hin aus aber auch für die Auslegung des geltenden Reichsbewertungs gesetzes von erheblicher Bedeutung ist, hat in den beteiligten Krei sen mit Recht größtes Aufsehen hervorgerufen, nicht zuletzt inner halb des Zeitungs- und Zeitschriftenverlags, der ja in erster Linie durch diese Auslegung getroffen wird. Der Reichsfinanzhof ist der Ansicht, daß der Verlagswert einer Zeitschrift sich teils in dem Zeitschriftentitel auspräge, welcher oft den wertvollsten Teil des ganzen Unternehmens darstellt und mit der Firma eines Kauf manns Ähnlichkeit hat, teils in dem Ansehen, der Zahl der Abon nenten und Inserenten und überhaupt in allen die Ertragsfähig keit der Zeitschrift beeinflussenden Verhältnissen nicht lediglich persönlicher Art. Die Entscheidung ist mit Recht bereits Gegenstand einer ab fälligen Kritik gewesen, die sich vor allem auf die wirtschaftlichen Konsequenzen bezog, welche sich aus dem Erkenntnis ergeben und die in der Tat bei einer der Geschäftslage keine Rechnung tragen den Anwendung nicht nur ausnahmsweise verhängnisvoll sein können. Der wirtschaftliche Wert der Imponderabilien, welche in ihrer Gesamtheit den sogenannten Verlagswert ausmachen, ist fast immer so überaus schwer zu erfassen, daß man lediglich von einer subjektiven Bewertung sprechen kann. Ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 31 des Reichsbewertungsgesetzes, welcher den Gegenstand einer besonderen Bewertung bei der Gesamtbewertung bilden könnte, ist bezüglich der den Verlagswert bildenden Impon derabilien überhaupt nicht vorhanden. Wenn in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs insbesondere auf den Titel einer Zeitung oder Zeitschrift hingewiescn wird, so handelt es sich auch hierbei nicht uni einen besonderen Gegenstand, sondern vielmehr um ein tatsächliches Verhältnis, aus welchem sich allerdings für denjeni gen, der über den Titel nach den Vorschriften des U.W.G. und anderer Gesetze zu verfügen berechtigt ist, wertvolle Befugnisse ergeben, aber immer nicht um einen selbständigen Bermögens- gegenstand, welcher allein ein Objekt der Versteuerung des Ver mögens sein kann. Es ist bekannt und braucht in diesem Zusam menhang nicht eingehend dargcstcllt zu werden, daß die Frage, ob der Titel einer Zeitung oder einer Zeitschrift als Schriftwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen ist, sowohl in der Lite ratur als auch in der Rechtsprechung nicht unbestritten ist. Für die steuerrcchtliche Bewertung des Titels ist aber die Entscheidung dieser Frage nicht von maßgeblicher Bedeutung, denn selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, daß der Titel, sei es schlecht hin, sei es in gewissen Fällen, Gegenstand des selbständigen Ur heberrechtsschutzes ist, so folgt daraus doch noch nicht, daß er auch einen selbständigen Vermögensgegenstand im Sinne der Vermö- genssteuergesetzgebung darstellt, der allein ein steuersähigcs Objekt nach der soeben angegebenen Bestimmung bildet. Die Befugnisse, welche dem Verleger einer Zeitung oder Zeit schrift zustehen, jeden Eingriff in den Titel im Wege eines Unter lassungsanspruchs abzuwehren und wegen des erfolgten Eingriffs unter den allgemeinen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlan gen, reichen natürlich nicht aus, um das Vorhandensein eines Ver- mögensgcgenstandes zu rechtfertigen, da sie ja in der Hauptsache nur einen negativen Inhalt haben. Die Abwehrbefugnis, so be deutungsvoll sic auch für denjenigen ist, dem das Vcrfügungs- recht über den Titel der Zeitung oder Zeitschrift zusteht, kann aber niemals mit einem Vermögensgegenstand auch nur in wirt- 1193
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