Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340811
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193408112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340811
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-08
- Tag1934-08-11
- Monat1934-08
- Jahr1934
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1934
- Autor
- No.
- [21] - 719
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 186, 11. August 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Ttschn Buchhanbel. schrifttumskammer sich dieser für den deutschen Buchhandel und die deutsche Kulturpolitik sehr wichtigen Frage, kraft ihres Amtes, besonders annehmen will, so ist das herzlich zu begrüßen. Sie prüfe dabei zugleich auch die Frage der Schiffsbüche reien, die gleichfalls einzelnen Großfirmen eine gewaltige, für eine entschlossene deutsche Kulturpolitik unerwünschte Macht über läßt. Auch hier fände buchhändlerische Gemeinschaftsarbeit ein reiches, gegebenes Arbeitsfeld. Deutsch-französischer Handelsvertrag. (S. auch Nr. 182 vom 7. August 1934.) Über das V e r r e ch n u ng s a b k o m m e n berichtet der Auhen- bandclsverbaud der Papier verarbeiteudeu Industrie, Berlin, durch Rundschreiben Nr. 24/34 vom 7. August: Die Zahlungen der französischen Empfänger für Waren aus Deutschland dürfen nur geleistet werden an das Okkiss kraneo-alls- manä clss paismsnts osmwsreiaux, 16, Uns äs Odatsaubriaucl, Paris 8. Die französischen Knuden, die noch Beträge für Waren schulden, die vor dem 1. August eingeführt worden sind, müssen auf vorgedrnckten Formularen sofort eine entsprechende Erklärung an das eben genannte Amt mit Angabe des Fälligkeitstermins abgeben und die Zahlung selbst direkt an das Amt zu dem vorgesehenen Termin leisten. Für deutsche Waren, die nach dem 31. Juli einge- flihrt wurden, müssen die Kunden eine Kopie der Kaufrechnung beim Zollamt einreichen, deren Richtigkeit von dem Deklaranten bescheinigt werden muh; außerdem in doppelter Ausführung einen Verpflich tungsschein, wonach sie den Kaufpreis bei Fälligkeit an das Okkies kranco-slismanä entrichten werden. Diese Einzelverpflichtung kann er setzt werben dadurch, daß der französische Kunde sich in die Register des Okkies kianso-allemanä eintragen läßt. Es braucht dann lediglich unter Angabe der Eintragungsnummer die vom Deklaranten als richtig erklärte Faktur bei der Verzollung eingereicht zu werden. Tic Zahlung selbst erfolgt seitens des Kunden in französischen Fran ken. Der deutsche Exporteur erhält durch die Reichsbank den Betrag in Reichsmark. Bei Ausstellung der Rechnung in Reichsmark oder in französischen Franken ist eine Kursdifferenz ausgeschlossen. Die Abmachungen des deutsch-französischen Handelsvertrages gelten auch für das Saargebiet. » Neue Bestimmungen für den Büchcrcxport nach dem Saargcbiet. Der saarländische Buchhanbel bittet die deutschen Verleger und alle sonst an Bncherliefernngen nach dem Saargebiet interessierte» Kreise, von folgendem Kenntnis zu nehmen: Durch das mit dem neuen deutsch-französischen Handelsvertrag verbundene Clearing-Abkommen zwischen den beiden Ländern, das am 1. August in Kraft trat, gestaltet sich der Warenbezug für den saarländischen Buchhändler nunmehr erheblich schwieriger. Laut Mit teilung der zuständigen saarländischen Dienststellen sind folgende Punkte dringend zu beachten, wenn eine reibungslose Abwicklung des Geschäftsverkehrs ermöglicht werden soll: 1. Alle Sendungen sind mit doppelter Rechnung und mit fol gender Beglaubigung: »Wahrheit und Aufrichtigkeit bescheinigt« auszugeben. 2. Die Register-Nummer der einzelnen saarländischen Firma, unter der sic beim Okkies kraneo-alleinanck äss paismsnts oom- merciaux, Büro Saarbrücken, eingetragen ist, ist auf allen Rechnungen und Aufklebeadressen auffällig anzugeben. Die Register-Nummer wird von den einzelnen saarländi schen Firmen bei Aufgabe ihrer Bestellungen dem deutschen Lieferanten mitgeteilt. Sämtliche Rechnungen deutscher Verleger an ihre saar ländischen Kunden müssen folgende Angaben enthalten: 1. »Die Rechnung ist fällig am . . . (Datum ausfüllen)«. 2. »Der Rechnungsbetrag wird durch die . . . Bank (genau be zeichnen) an die Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft A.-G. überwiesen« oder »Der Rechnungsbetrag wird in bar an die Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft A.-G. eingezahlt«. Jeder Rechnung sind zwei Duplikate beizulegen. Eine Abschrift der Rechnung ist jeweils dem saarländischen Bezieher sofort per Brief zuzusenöen. Auf allen Rechnungen ist nur der Reinnetto - betrag (also abzüglich aller gewährten Rabatte und Saarspenbe) einzusetzen. Der saarländische Buchhandel mußte sich wie alle saarländischen Bezieher deutscher Waren verpflichten, ab 1. August 1934 alle aus Deutschland bezogenen Waren an das oben genannte Okkiss kraneo- allsmanck zu bezahlen. Diese Verpflichtung läuft vorläufig bis zum 31. Dezember 1934. Hinsichtlich des Zahlungszieles richtet der saarländische Buch handel an die deutschen Verleger die dringende Bitte, ein Ziel von mindestens sechs Wochen einzuränmen, da durch die neuen Bestim mungen des Zahlungsverkehrs eine Verzögerung der tatsächlichen Lieferung an den saarländische» Buchhändler von mindestens zwei Wochen unvermeidbar sein dürfte. Es wird dringend gebeten, diese Richtlinien unter allen Um ständen und genauestens zu beachten, da alle durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen etwa entstehenden Unkosten dem deutschen Liefe ranten zur Last fallen. Der saarländische Buchhandel ist ohnedies durch alle übrigen mit dem Bezug aus Deutschland verbundenen Schwierigkeiten so sehr belastet, daß er derartige Sonderspesen un möglich tragen kann. Bezüglich des Kommissionsgutes bittet der saarländische Buch handel, die Bekanntmachung des Ersten Vorstehers des Börsenvereins, Herrn Kurt Vowinckel, vom 5. Juli 1934 (Börsenblatt Nr. 156 vom 7. Juli 1934) freundlichst beachten und die Abrechnung für alle Kommissionsware erst zur Ostermcsse 1935 gestatten zu wollen, da eine frühere Rücksendung der Kommissionsware infolge der bestehen den Verhältnisse undurchführbar erscheint. Nene Aufklebezettcl für die Eintragung der jeweiligen Register- Nummer können vom Verein der Buch- und Musikalien händler im Saargebiet, Saarbrücken 1, Wilhelm- Heinrichstraße 35, zum Preise von RM 1.60 je 100 Stück bezogen weiden. Der saarländische Buchhandel hofft zuversichtlich auf das volle Verständnis seiner deutschen Lieferanten und entsprechende Unter stützung. Deutsch - österreichisches Clearingabkommen. Die Österreichische Nationalbank veröffentlicht das Übereinkommen der Notenbanken über die Zahlungsregelung aus dem deutsch-öster reichischen Warenverkehr, das ab 10. August d. I. in Kraft tritt. Danach haben die österreichischen Importeure reichsdeutscher Waren den Schuldbetrag nach eingehender Bewilligung der österreichischen Prllfungsstelle in Schilling zugunsten ihres deutschen Wareugläubi- gers aus das Sonderkonto des Neichsbanköirektoriums Berlin bei der Österreichischen Nationalbank zu erlegen, wogegen die Reichsbank dem deutschen Begünstigten den entsprechenden Reichsmarkbetrag überweisen wird. Dabei wird die Umrechnung zum nächsten amt lichen Berliner Mittelknrs für Auszahlung Wien vorgenommen. Differenzen zwischen Einzahlung und Abrechnung werden durch die Nachzahlung bzw. Rücküberweisung ausgeglichen werden. Die öster reichischen Exporteure erhalten ihre Forderungsbeträge durch die Rcichsbank im Rahmen eines Höchstbetrages von 50 Prozent ihres Einfuhrgrnndkontingents. Die vorstehende Regelung bezieht sich aus Zahlungen für Schulden, die vor dem 10. August entstanden sind. Mit Zustimmung der beiden Notenbanken können Zahlungen ans einem anderen als dem vorgeschriebenen Wege geleistet werden. Für Verwendung von Exportgnthaben zum Ankauf reichsdeutscher Waren für eigene Rechnung wird eine solche Zustimmung in der Regel zu erhalten sein. Zur«' Durchführung des deutsch-österreichischen Clearingabkom mens hat die Neichsstelle für Devisenbewirtschaftung durch Rnnö- erlaß Nr. 88/34 mit Wirkung vom 10. August 1934 ungeordnet, daß Zahlungen für österreichische Waren ausschließlich in der Weise ge leistet werben dürfen, daß gegen Zahlung von Reichsmark Schilling beträge von der Reichsbank erworben werden. Zahlungen^ durch Wechsel oder Schecks sind nicht statthaft. Nembonrsverpflichtuugen können grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden. Die Zahlungen nach Österreich unterliegen nicht der allgemeinen Repartierung. Zah lungen durch die Post sind nicht zulässig. Für die Zahlungen für österreichische Waren nach Maßgabe des neuen Abkommens können die Devisenkontingente bis zur Höhe von 50 Prozent des Grund betrages in Anspruch genommen werden. Unter österreichischen Waren sind solche Waren zu verstehen, die entweder österreichischen Ursprungs sind oder in Österreich eine Be- oder Verarbeitung er fahren haben. Gleicherweise wie die Zahlungen für österreichische Waren sind auch die Zahlungen für sämtliche Nebenkosten im deutsch- österreichischen Warenverkehr zu leisten. Private Verrechnungsgeschäfte sind in Zukunft grundsätzlich nur dann noch zulässig, wenn auf deutscher oder österreichischer Seite nur eine Firma an der Ver rechnung beteiligt ist und die ans dem Verkauf von Waren entstan denen Guthaben dieser Firma in dem anderen Lande zum Ankauf von Waren verwendet werden sollen. 719
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder