Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1937
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- 1937-07-31
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- 31.07.1937
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Rückschau Unter den Bekanntmachungen der letzten Wochen gehen eine ganze Reihe besonders den Verlag an. Vor allem die Bekannt machung des Bövsenvereins über die Anwendung der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (s. Börsen blatt Nr. 166 vom 22. Juli). In ihr wird klargestellt, was als Preiserhöhung anzusehen ist. Ferner wird bekanntgegeben, daß Anträge auf Ausnahmen vom Verbot von Preiserhöhungen, so weit sie von Verlegern und Verbreitern, die der Gruppe Buch handel in der Reichsschrifttumskammer angehören, von Verlegern und Verbreitern von in einem Druckverfahren hergestellten Lehr mitteln sowie von Verlegern und Verbreitern von Kunstblättern herrühren, an den Börsenverein zu richten sind. Er gibt sie mit seiner Stellungnahme an die zuständige Preisbildungsstelle wei ter., Schließlich weist der Vorsteher des Börsenvereins in seiner Bekanntmachung auf die Bedeutung der Preisstoppverordnung und die für Zuwiderhandlungen — auch fahrlässige — festgesetzten schweren Strafen hin. Die Erfassung der schriftstellerisch Tätigen durch die Reichs schrifttumskammer ist in der Be kanntmachung Nr. 88 der Reichsschrifttumskammer (s. Nr. 148) geregelt. Vom Verlag ist wie schon bisher zu beachten, daß, wer nicht Mitglied der Reichsschrifttumskammer bzw. nicht von der Mitgliedschaft befreit ist, schriftstellerische Arbeiten nicht zur Ver wertung anbicten darf. Mißbräuchliche Verwendung von Frei- und Zuschuß stücken (Paragraph 6 des Verlagsgesetzes) gab Veranlassung, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in Erinnerung zu rufen (s. Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel in Nr. 152). An dem in Nr. 162 veröffentlichten Arbeitsabkom men zwischen dem Reichserziehungsminister nnd dem Vorsitzenden der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums ist der wissenschaftliche Verlag stark interessiert.. Daß es sich bei der Prüfungsarbeit des neuen Arbeitskreises nicht um die fach liche Seite des wissenschaftlichen Schrifttums handelt, sondern um dessen politische Haltung, es also von vornherein verhindert werden soll, daß sich Anschauungen und Gedanken als nationalsozialistisch ausgeben, die mit dem Nationalsozialismus nichts zu tun haben, wurde schon bei der Verkündung des Abkommens betont. Nach einem Beschluß des Schweizerischen Buch händler-Vereins unterliegen außer Gebetbüchern, Ka lendern, Kirchengesangbüchern, Mal- und Zeichenvorlagen, Fahr plänen, Landkarten und Stadtplänen sowie Bilderbüchern, d. h. Bücher für Kinder, deren Inhalt durch die Bilder vermittelt wird, auch Broschüren mit einem Ladenpreis -bis und von 70 Rappen keinerlei Einschränkungen im Vertrieb, sie können also auch an Papierhandlungen und Spezialgeschäfte geliefert werden (s. Bör senblatt Nr. 160, S. 598). — In dem Merkblatt vom 15. Juli, das sich in den Händen aller am Ausfuhrverfahren inter essierten Firmen befindet, sind zwei Änderungen vorzunehmen, die in Nr. 166, S. 609 bekanntgegeben wurden. über eine Reihe wichtiger Fragen, mit denen sich in letzter Zeit die Geschäftsstelle des Börsenvereins zu befassen hatte, wurde in Nr. 160 unter der Überschrift »Aus der Arbeit der Geschäftsstelle des Börsen Vereins« berichtet. Es handelte sich um: Rabattgewährung an wissenschaftliche Biblio theken — Ratenzahlungen im Reisebuchhandel — Wirtschaftswer bung in Zeitschriften-Katalogen — Umsatzsteuerermäßigung und Werklieferungsvertrag — Wareneingangsbuch — Zeitschriftenver lag und Umsatzsteuerermäßigung — Verlagsverträge und Um satzsteuer. Im Börsenblatt Nr. 172 haben die einzelnen Gaue ihre Auf forderungen zur Anmeldung zur Gehilfenprüfung Herbst 1 9 3 7 veröffentlicht. Die vorgeschriebenen Termine sind pünktlich einzuhalten. Zu der im Gange befindlichen Werbung für das Ge sundheitsschrifttum sind die von der Reichsschrifttums kammer, Reichsarbeitsgemeinschaft für deutsche Buchwerbung in Nr. 162 und 170 mitgeteilten Anordnungen, Verfügungen und Schreiben von Ministerien, Behörden und anderen Dienststellen non Bedeutung. Sie zeigen dem Buchhandel, wie weitgehend die Werbung für das Gesundheitsschrifttum von den angegebenen Stellen unterstützt wird und werden bei Verhandlungen mit diesen Stellen gute Dienste tun. Den Veranstaltern von Dichterlesungen und Schrift st ellervortrci-gen wird die von dem Vortrags amt der Reichsschrifttumsstelle und der Vortragsabteilung der Reichsarbeitsgemeinschaft für Deutsche Buchwerbung aufgestellte, in Nr. 172 abgcdruckte A ns ch l u ß t a f e l, Ausgabe Nr. 1/1937, wertvolle Dienste leisten. Die Ziffer 2 der 7. Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirtschaft muß auch bei den im Reisebuchhandel zu Werbezwecken Verwendung findenden Einzeichnungs listen beachtet werden. Eine den Erfordernissen der erwähnten Bekanntmachung entsprechende Form wurde vom Wörsenverein mit dem Werberat vereinbart (s. Nr. 134). über den Buchbestand der Leihbüchereien hat die Be ratungsstelle für das Leihbüchereiwesen verschiedene Mitteilungen (s. Nr. 132, 162, 166 und 172) veröffentlicht. In zahlreichen Notizen und Mitteilungen (s. Nr. 148, 152, 162, 166 und 170) wurde auf die B e r u f s k u n d l i ch e n Ar beitswochen und ihre Arbeitspläne hingewiesen. Die Leipziger Dienststelle der Reichsschrifttums kammer, Gruppe Buchhandel, gibt in Nr. 168, S. 613, ihre Sprechstundenzeiten bekannt. Wa. Falsche Auslegung des In letzter Zeit kann man in zunehmendem Umfange im Zah lungsverkehr vom Buchhändler zum Verleger wieder die Wahr nehmung machen, daß der Buchhändler oftmals versucht, das ganze Risiko auf den Verleger abzuwälzen. Geht der Verleger darauf nicht ein, so wird er kurzerhand als «unkollegial« be zeichnet. Von vielen Beispielen seien nachstehend nur zwei angeführt: Kürzlich schrieb ein Buchhändler seinem Verleger, daß sein Kunde Konkurs angemeldet habe. Infolgedessen möchte der Verleger Ent gegenkommen beweisen und die Rechnung für die Lieferung an den Kunden ausbuchen. — Nein, so geht das nicht. Jeder Ge schäftsmann muß seine Geschäftsunkosten selbst decken, und zwei tens ist es gar nicht Sache des Verlegers, Delkredere-Verluste des Buchhändlers zu tragen. Wenn man dann nachsah, wann das Buch (Lieferung war direkt, Rechnung ging an den Buchhändler) ge liefert wurde, so war das über ein Jahr her. Hätte der Sorti- Begrisfes „Kundendienst" menter rechtzeitig gemahnt, so wäre dieser Verlust wahrscheinlich nicht zu verzeichnen gewesen. Ein anderer Buchhändler schreibt, daß vor kurzem die An weisung einer Organisation seines Gaues ergangen sei, keine Vor auszahlungen zu leisten; daß also Zeitschriftenrechnungen immer erst dann bezahlt würden, wenn alle berechneten Hefte geliefert sind. Infolgedessen könne auch er, der Buchhändler, dem Ver leger erst das Geld senden, wenn er selbst es erhalten hätte. Wenn eine solche Anordnung besteht und auf den Buchhandel angewandt wird, so ist es seine Sache, sich zu wehren. Bei entsprechendem Hinweis wird die betreffende Stelle ganz bestimmt beim Buch handel eine Ausnahme zulassen. Denn es kommt gerade bei Zeit schriften mit kleinen Bezugsgebühren häufiger vor, daß man für einen längeren Zeitraum (manchesmal für ein Jahr) voraus berechnet. Und da wäre es doch unbillig und zugleich eine Härte, würde hier die besagte Regelung angewandt. Zudem ist anzu- 630 Nr. 171 Sonnabend, den 81. Juli 1S87
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