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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1930
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- Deutsch
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x° 307, 6. September 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. tischen oder ähnlichen Sitzungen. Doch wird dem betr. Urheber das ausschließliche Recht zugestanden, seine Werte dieser Art in einer Sammelausgabe herauszugeben. Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhaltes, die in Zeitungen oder Zeitschriften enthalten sind oder vom Rundfunk verbreitet werden, fallen gleichfalls nicht unter den Urheberrechtsschutz. Je doch sind aus dem Auslande einlaufende Telegramme und Funk meldungen für die ersten 16 Stunden nach ihrer Veröffentlichung in Norwegen gegen Nachdruck und gegen jede anderweite Ver öffentlichung geschützt. Damit ist — nach dem Vorbild der groß britannischen Kolonialgesetzgebung und der bulgarischen und isländischen Urheberrechtsgesetzgebung — für den Empfänger der auf schnellstem Wege ins Inland gelangten Mitteilung ein Prioritätsrecht geschaffen und so den Wünschen der Telegraphen büros Folge geleistet worden. IZ. Träger des Urheberrechts. Uber den Inhalt des Urheberrechts finden sich nur wenige Bestimmungen. Als Urheber wird, wie üblich, bis zur Erbrin gung des Gegenbeweises derjenige vermutet, dessen Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Herausgebern von periodischen Sammelwerken steht das Urheberrecht am Werke als Ganzem zu, während den Mitarbeitern das Urheberrecht am Einzclbeitrag gewahrt bleibt, den sie mangels entgegengesetzter Vereinbarung anderweit veröffentlichen können. Von den ver schiedenen Arten eines Miturheberrechts ist lediglich das an einem Gesamtwerte geregelt, dessen Einzelbeiträge sich vonein ander nicht scheiden lassen. Hier bedarf es zur ersten Veröffent lichung und zu jeder weiteren Veröffentlichung in anderer Form der Zustimmung aller Miturheber. Dagegen kann jeder Mit urheber eine neue Veröffentlichung in der gleichen Form ver langen. 0. Inhalt des Urheberrechts. Auch hierin verblüfft das Gesetz durch die Einfachheit seiner Formel in K l: -Der Urheber eines Geisteswerkes hat mit den in diesem Gesetz bestimmten Begrenzungen das ausschließliche Recht, über sein Werk zu verfügen, indem er es auf irgendeine Weise wie dergibt und es irgendwie der Öffentlichkeit zugänglich macht. Kraft seines Urheberrechts hat er das ausschließliche Recht, das Werk in einer Bearbeitung, in einer Übersetzung, in anderer Größe oder Material, in einer Übertragung aus einer litera rischen oder künstlerischen Form in eine andere usw. wieder zugeben.« Man vergleiche damit die Formel des früheren K 1: »Der Urheber einer Schrift hat mit den in diesem Gesetz bestimmten Begrenzungen das ausschließliche Recht zur Ver öffentlichung des Werkes durch Abschrift, durch Vervielfäl tigung aus mechanischem oder chemischem Wege, durch Wieder gabe mittels mechanischer Instrumente, durch dramatische oder mimische Darstellung, sowie durch kinematographische Auf führung oder eine ähnliche Ausführung einer solchen Dar stellung durch Verbesserung oder eine andere durch sprachliche Mittel vorgenommene Wiedergabe.« Man begreift den enormen Fortschritt durch Konzentration des Rechtsinhaltes auf drei Hauptbefugnifse (die übrigens die gleichen sind, die ich in meinem Entwürfe zu einem deutschen Ur heberrechtsgesetz fArch. Urheberr. 1829, 659) normiert habe), nämlich die Befugnisse der Veröffentlichung der Wiedergabe und der Bearbeitung. Unter die Befugnis der Wiedergabe fallen nun alle die Verwertungen dieser Wiedergabe, also das Verbreiten, Aufführen, die rundfunkmäßige Wiedergabe und das öffentliche Ausstellen. Mit dieser umfassenden Festlegung des Inhaltes des Urheber rechts dürfte den Interessen des Urhebers am besten gedient sein. v. Begrenzungen des Urheberrechts. Die Bestimmungen, die zur Abgrenzung des Rechts des Ur hebers gegenüber dem Recht der Allgemeinheit am veröffentlich ten Werke im Gesetz gegeben sind, sind mannigfaltig. Sic lassen sich aber aus die allgemeine Formel bringen, daß solche -Ver- 862 sügungen« über das Gcisteswerk gestattet sind, die in der Absicht geschehen, das veröffentlichte Werk zur Kenntnis der Volks- gefamtheit zu bringen und es cinzubezichen in das geistige Schaf fen der Volksgenossen, sofern der Urheber hierdurch in der wirt schaftlichen Verwertung seines Gcisteswerkes keinen Schaden erleidet. Als solche gestattete Benutzungsarten werden nun aufgezählt: a) Das Zitatenrecht, das sich auf Wiedergabe von veröffent lichten Kunstwerken und Bauwerken zur Erläuterung eines Textes und in Verbindung mit diesen erstreckt. b) Die Bestimmungen über Ausnahme von einzelnen klei neren Stücken oder von Abschnitten oder ganzen Werken von ge ringem Umfange in Sammlungen zum Schul- oder Kirchen gebrauch sind die gleichen geblieben, insbesondere auch darüber, daß 1V Jahre seit dem ersten Erscheinen des Werkes oder dem öffentlichen Ausstellen des Kunstwerkes vergangen sein müssen. Jedoch wird jetzt — durchaus beifallswürdig — dem Urheber ein Anspruch auf Honorar zugebilligt, dessen Höhe von der Regie rung festgesetzt wird, sofern die Parteien sich nicht einigen können. Hier ist also eine gesetzliche Lizenz für den Verleger von llnter- richtswerken normiert worden. e) Für die gestattete Benutzung von kleineren Gedichten als Liedertext ist jetzt eine unveränderte Wiedergabe vorgeschrieben und dem Textdichter vom Gesetz ein Drittel der Tantiemen bei der Aufführung der Komposition mit dem Texte, also auch bei Aufführung von Schallplatten oder Tonfilmen (im engeren Sinne des Werkes) zugesprochen worden. ä) Der Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und Zeitschrif ten ist der Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 R.B.Ü. in Fassung der Romkonferenz angenähert worden. e) Während bisher der öffentliche Bortrag eines literari schen Werkes gestattet war, sofern der Urheber sich dieses Recht nicht ausdrücklich Vorbehalten hatte, welcher Vorbehalt jedoch nach Ablauf von 3 Jahren nach Erscheinen des Werkes wirkungslos war, ist jetzt der öffentliche Bortrag literarischer Werke dem öffentlichen Aufführen von Tonkunstwerken gleichgestellt worden. Diese öffent lichen Wiedergaben sind jetzt gestattet, wenn die Zuhörer freien Zutritt haben und die Wiedergabe auch nicht in erwerbsmäßiger Absicht geschieht. Das Gleiche gilt für Wiedergaben auf Musik-, Gesangs-, Jugend- und anderen Volksfesten. Dagegen ist mit Recht die frühere Bestimmung gestrichen worden, wonach die Wiedergabe bei Wohltätigkeitsveranstaltungen zulässig war. k) Neu ist die gesetzliche Lizenz zugunsten der Rundfunk- Sendegesellschasten. Hiernach kann, wenn ein Jahr seit Erschei nen eines Werkes vergangen ist, die Regierung den Sendegesell- schaften die rundfunkmäßige Wiedergabe dieses Werkes unter Fest setzung des Urheberhonorares gestatten. Doch soll diese Lizenz bezüglich Bühncnwerke und Tonkunstwerke erst dann erteilt wer den, wenn diese Werke in Norwegen schon aufgeführt worden sind, eine der italienischen Lizenz für die Sendegcsellschasten an- gcnäherte Bestimmung. Doch darf — dies in Beachtung der zwingenden Vorschrift von Art. ll b der R.B.Ü. in Fassung der Romkonferenz — bei der Wiedergabe des Werkes ohne Zustim mung des Urhebers nichts geändert werden. k) Während die Wiedergabe pon Kunstwerken aus ksfent- . lichen Sammlungen oder solchen, die sich dauernd an öffentlichen Plätzen und Wegen befinden, unter den üblichen Voraussetzungen gestaltet ist, wird jetzt ausdrücklich das öffentliche Ausstellcn und das öffentliche unentgeltliche und entgeltliche Vermieten von Exemplaren eines Geisteswerkes gestattet. Letzteres ist umso interessanter, als für das dänische Recht ein durch die Tagespreise bekannt gewordenes Urteil des Gerichtshofes von Kopenhagen (abgedruckt in Arch. Nrheb. 1938 S. 215) die Unzulässigkeit des Vermietens von Exemplaren durch eine Leihbibliothek gegen den Willen des Urhebers festgestellt hatte. l>) Mit Rücksicht aus entgegenstehcndes Persönlichkeitsrecht wird das Urheberrecht an bestellten Bildnissen dahin einge schränkt, daß bei deren Wiedergabe die Zustimmung des Abgebil deten und des Bestellers — letzteres wohl zu weitgehend — ein- gcholt werden muß.
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