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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1938
- Strukturtyp
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- 1938-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1938
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- Deutsch
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Das Arheberrechtsgesetz von Uruguay vom Dezember 1937 Von Rechtsanwalt Dr. Willy Äoffmann in Leipzig Es erscheint verwunderlich, im Börsenblatt über das Gesetz eines Staates zu berichten, der uns fremd ist wie Uruguay. Es ist aber zu bedenken, daß seit Jahren Bestrebungen im Gange sind, sämtliche Staaten zu einer einheitlichen Urheberrechts konvention zusammenzufassen, sodaß von diesem Gesichtspunkt aus es interessant ist, zu sehen, wie die jüngste südamerikanische Urheberrechtsgesetzgebung im Lichte unserer Urhebcrrechts- anschauungen sich ausnimmt. Und für das Gesetz von Uruguay besteht um so mehr Interesse, als nach Art. 64 Uruguay dem Berner Büro offiziell den Erlaß dieses Gesetzes und den Bei tritt zur Berner Übereinkunft anzeigen wird, sodaß dann Bra silien und Uruguay als bisher einzige südamerikanische Staaten Verbandsländer der Berner Übereinkunft sein werden. Dieser Beitritt von Uruguay muß mit großer Befriedigung begrüßt werden. Er ist ein mächtiger Schritt vorwärts zur urheberrecht lichen Weltkonvention. Möglich wurde dieser Beitritt von Uru guay aber dadurch, daß Uruguay für Werke ausländischer Ur heber an der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeit als Schutz voraussetzung nicht mehr sesthält, sondern solche Förmlichkeiten lediglich für Inländer fordert (was ja für die Verbandsländer der Berner Übereinkunft durchaus zulässig ist). In diesem Ab gehen von den Förmlichkeiten als rechtsbegründende Voraus setzung sehe ich das Wesentliche. Es hat nun wieder ein süd amerikanischer Staat diesen Weg beschritten, und es bleibt zu hoffen, daß diesem Beispiel recht viele, und zwar recht bald folgen werden. Ein Werturteil über das Urheberrechtsgesetz von Uruguay muß günstig aussallen (insbesondere wenn man den Fortschritt beachtet, den der endgültige Gesetzestext gegenüber dem im Jahre 1937 gleichfalls veröffentlichten Entwurf ausweist). Man hat in Uruguay anscheinend sehr sorgsam verfolgt, was an neuen gesetzgeberischen Ideen, was an neuen Normen in aus ländischen Gesetzen hervorgetreten ist und hat aus alledem ein Ganzes konstruiert, das sich als ebenbürtig neben neue euro päische Gesetze stellen kann. Uber die Bestimmungen dieses neuen Nrheberrechtsgesetzes soll nur in aller Kürze berschtet werden. Ich beschränke mich deshalb aus die Erwähnung jener Vorschriften, die etwas Neues oder besonders Bemerkenswertes gegenüber der deutschen oder den anderen südamerikanischen Urheberrechts-Gesetzgebungen enthalten. Den Schutz des Gesetzes genießt jedes Erzeugnis auf dem Gebiete menschlicher Intelligenz, ohne daß das Gesetz irgendeine Begriffsbestimmung für das Objekt des Urhcberrechtsschutzes gibt. Das Gesetz folgt der üblichen Kate gorienmethodik, indem es (im Art. S) siebenundzwanzig Arten schutzsähiger Werke aufzählt. Der Inhaber des Urheberrechts ist der Schöpfer des Wer kes, insbesondere auch der Bearbeiter bzw. Übersetzer. Als Ur heber wird auch der ausübende Künstler betrachtet, allerdings ist dessen Urheberrecht von dem Inhalt des allgemeinen Urheber rechts wesentlich verschieden. Die Preisträger des Kulturpreises der SA. Der Preis des Stabschefs der SA. für Dichtung und Schrift tum 1938, der am Todesgcdenktag Horst Wessels zur Verteilung kam, wurde zu gleichen Teilen dem SA.-Oberführer Hans Zöberleinfür sein Buch »Der Befehl des Gewissens« und dem SA.-Standartenführer Otto Paust für sein im Rahmen der Deutschen Trilogie erschienenes Buch »Land im Licht« verliehen. Der Preis des Stabschefs der SA. für bildende Kunst wurde dem am 27. Januar 1938 tödlich verunglückten SA.-Oberführer Oskar Glöckler sür das SA.-Sportabzeichen und für die von ihm geschaffene Horst-Wessel-Büste zugesprochen. In den Kulturkreis der SA. wurden neu berufen: Sturm- hauptsührer Or. Gerhard Krüger, Reichsamtsleiter in der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.- Schrifttums, Standartenführer Hermann Okrasz, Hauptschrift leiter des Hamburger Tageblattes, Sturmführer Sponholz und Sturmführer Prof. Elk Eber. Veranstaltungen aus Anlaß der Fachbuch werbung 1938 in Hamburg Die Eröffnungskundgebung zur Fachbuchwerbung 1938 findet am ö. März in Hamburg statt. Es sind dafür folgende Hauptveranstaltungen vorgesehen: I. Die Erüssnungskundgebung zur Fachbuchwerbung 1938 findet am Sonnabend, dem 5. März, 20 Uhr, in der Musikhalle in Hamburg statt. Es werden sprechen: 1. Obergebietsführer Axmann als Schöpfer und Lei ter des Reichsberusswettkampfes. 2. Pg. Ebenböck als Leiter des Fachamtes »Druck und Papier» der Deutschen Arbeitsfront. 3. Ein Vertreter der Reichswirtschastskammer. Träger der Veranstaltung ist das Reichspropagandaamt Hamburg. Mit der Durchführung der Veranstaltung sind beauf tragt: Deutsche Arbeitsfront, HI., BDM. und Reichsschrifttums kammer. 2. Die Fachbuchausstellung im Museum für Hamburgische Ge schichte Holftenwall wird am Sonntag, dem 6. März, 11 Uhr vormittags, eröffnet. Es werden sprechen: 1. Der Regierende Bürgermeister von Hamburg Karl Vincent Krogmann. 2. Hauptamtsleiter Hederich, Leiter der Abteilung Schrifttum im Ministerium für Volksausklärung und Propaganda. Die Ausstellung, die vom 6. bis 20. März 1938 geöffnet bleibt, findet in der Halle des Museums im 1. Stock sowie in den damit verbundenen Seitengängen und der Galerie statt. Sie umfaßt mit etwa 4000 Bänden die gesamte Fachbuch- Produktion seit dem Jahre 1933 und wird nach den einzelnen Sachgebieten in neunzehn Abteilungen eingeteilt sein. Die Ausstellung wird im Auftrag der Landesleitung Ham burg der Reichsschrifttumskammer von der Gruppe Buchhandel aufgebaut. Nr. 50 Dienstag, den 1. März 1938 167
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