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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1938
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- 1938-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1938
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- Deutsch
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Auch juristische Personen können ein originäres Urheberrecht erwerben. Insbesondere ist dies für den Staat, Ge meinden und Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich vor gesehen. Das Miturheberrecht ist ziemlich ausführlich sin einem besonderen Kapitel) geregelt. Miturheberrecht liegt z. B. nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes bei Tonkunst- Werken oder Bühnenwerken mit Text (entgegen unserer Rechts auffassung) vor. Bei der Schallplattenaufnahme des Werkes werden als Miturheber der Urheber, der ausübende Künstler und der Hersteller der Schallplatte, beim Filmwerke dagegen der Urheber des Drehbuches, der Komponist der Filmmusik und der Filmhersteller angesehen. Nach Art. I schützt das Gesetz das Urheberpersönlichkeits recht des Urhebers und gibt ihm ein geistiges Eigentum (»äomiiiio») daran. Damit werden die beiden Elemente des Urheberrechts scharf gekennzeichnet, während es der Wissenschaft und der Rechtsprechung überlassen bleibt, das Verhältnis dieser beiden Elemente zueinander festzustellen. Das Gesetz scheint auf dem Standpunkt zu stehen, daß diese beiden Elemente so wesens verschieden sind, daß sie zwei getrennte Rechte darstellen (was für das deutsche Recht Josef Köhler und ihm folgend der polnische Gesetzgeber angenommen hat). Es ist interessant und entspricht durchaus unserer deutschen Auffassung, daß an erster Stelle das Urheberpersönlichkeitsrecht genannt wird, da dieses Element den Gehalt des Urheberrechts viel besser kennzeichnet als das vermögensrechtliche Element der Verwertungsmöglichkeit. Wenn diese Verfügungsgewalt des Urhebers über sein Werk als geistiges Eigentum bezeichnet wird, so entspricht das gerade der in letzten Jahren erneut vor getragenen Idee, wobei aber dieses Eigentum begrifflich von dem geistigen Eigentum der französischen Rechtslehre wesentlich verschieden ist. Eine Begriffsbestimmung des Urheberpersönlichkeitsrechts wird nicht gegeben, doch sind seine drei in der deutschen Rechts lehre herausgearbeiteten Auswirkungen, nämlich das Recht der Veröffentlichung, das Recht der Urheberschaft und das Recht auf Integrität des Werkes anerkannt. Das Urheberpersönlichkeits recht ist unübertragbar, nach dem Tode des Urhebers wird es von seinen Erben und vom Staat wahrgenommen. Es ist ausdrücklich untersagt (Art. 16 Abs. 2), nach dem Tode des Urhebers das Werk irgendwie zu verändern, und zwar selbst mit Zustimmung der Rechtsnachfolger des Urhebers, sofern nicht diese Abänderung als solche ausdrücklich gekenn zeichnet wird. Und auch das gemeinfreie Werk muß völlig unverändert wiedergegeben werden (Art. 42). Neu für die südamerikanische Urheberrechtsgesetzgebung ist das Folgerecht (Art. 9). Es besteht in dem vererblichen Anspruch des Urhebers, der das Eigentum an seinem Werke übertragen hat, an jedem Mehrwert, den das Werk bei einem späteren Verkauf erzielt, mit 25teilzunehmen. Diese Vorschrift ist zwingenden Rechts, kann also durch Parteivereinbarung nicht abgeäudert werden. Der Schutz des Nrheberrechtsgesetzes kommt allen Werken zugute, gleichviel wo sie veröffentlicht sind, gleichviel welche Staatsangehörigkeit der Urheber besitzt. Für inländische Werke (mit Ausnahme derjenigen, deren Urheberrecht dem Staat, Gemeinden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht) wird zur Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes gemacht, daß das Werk im Urheber rechtsregister registriert worden ist. Für ausländische Werke wird diese Registrierung wie überhaupt die Einhaltung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gefordert. Es genügt, daß die Förmlichkeiten, von deren Einhaltung das Gesetz des Ursprungslandes den Urheberrechts schutz abhängig macht, gewahrt sind, und daß dieser Nachweis gemäß dem Gesetz des Ursprungslandes erbracht wird. Die allgemeine Schutzfrist beträgt vierzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, und zwar auch für nach gelassene Werke. Doch wird das Werk gemeinfrei, ist es nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Tode des Urhebers ver öffentlicht oder wiedergegeben worden. Der Künstler, der ein Werk der Literatur oder der Ton kunst wiedergibt, wird zwar vom Gesetz als Urheber dieser Wie dergabe bezeichnet, das durch seine Leistung für ihn geschaffene Urheberrecht ist jedoch ein Leistungsschutz von geringem Um fange Der Leistungsschutz des ausübenden Künstlers besteht in einem Ansprüche auf Zahlung eines Entgeltes seitens desjeni gen, der seine Leistung durch Rundfunk oder Television wieder gegeben oder aus eine Schallplatte oder einen Filmstreifen ge nommen hat. Ferner hat der ausübende Künstler ein Verbie- tungsrecht gegenüber demjenigen, der seine Leistung in einer solchen Weise wiedergibt, daß sein künstlerischer Ruf hierdurch eine schwere, unberechtigte Einbuße erleidet (Art. 36 und 37). Handelt es sich um eine Kollektivleistung (Orchester oder Chor), so steht dieses Verbietungsrecht dem Kapellmeister oder Chordirigenten zu. Handelt es sich um die Wiedergabe eines ausübenden Künstlers auf der Bühne oder bei einer öffentlichen Aufführung, so genügt zur rundfunkmäßigen Wiedergabe dieser Leistung die Zustimmung des Theaterleiters oder des Unter nehmers der Aufführung. Musik-Nachrichten Kammerpslicht bei propagandistischer Tätigkeit im Musikalien handel Unterm 28. Januar 1938 hat der Präsident der Reichsmusik kammer vr. Peter Raabe folgende Bekanntmachung erlassen: »Wer für in- oder ausländische Komponisten, Musikverleger, Großsorti menter und Sortimenter als Werber tätig ist, übt eine kammerpflich tige Tätigkeit im Sinne des § 4 der I. Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I — S. 797) aus. Die Betätigung ist als Ausübung einer notenhändlerischen Tätig keit anzusehen, für die meine Anordnungen über die Regelung des deutschen Notenhandels gelten«. Gewerbsmäßige Konzertunternehmung und Konzertbesorgung Der Präsident der Reichsmusikkammer vr. Peter Raabe hat unter dem 29. Januar 1938 eine »Anordnung über die Durchführung der gewerbsmäßigen Konzertunternehmung und Konzertbesorgung« (veröffentlicht im Völkischen Beobachter, Südd. Ausg., vom 24. Fe bruar 1938) erlassen. Danach bedarf derjenige, der, ohne die Er laubnis des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zum Betriebe des Gewerbes einer Kon zertvermittlung zu besitzen, das Gewerbe eines Konzertunternehmens oder Konzertbesorgers betreibt, hierzu der Erlaubnis des Präsidenten der Reichsmusikkammer. — Für den Wortlaut der zwanzig Para graphen umfassenden Anordnung verweisen wir aus den Abdruck im »Völkischen Beobachter«. Danziger Musikalienverleger und Musikalienhändler in die Landeskulturkammer eingeordnet Innerhalb der Abteilung »Musik« der Landeskulturkammer ist jetzt eine Fachgruppe »Musikalienverleger und -Händler« errichtet worden. Personen, die im Musikalienverlag und Musikalienhandel berufstätig sind und deren Tätigkeit kammerpflichtig ist, müssen die Mitgliedschaft in dieser Fachgruppe erwerben. Die Mitgliedschaft ist an die Person, nicht an das Geschäft oder die Firma gebunden. Ausstellungen »Leipzig — die Musikstadt « und »Leipzig — die Musikstadt im neueren deutschen Schrifttum« Aus Anlaß der Eröffnung der Feiern zum Richard Wagner-Jahr wurde im Leipziger Museum der Bildenden Künste eine große Aus stellung »Leipzig — die Musikstadt« eröffnet, die bis zum 9. Juni zugänglich bleiben soll. In übersichtlicher Folge unterrichten die einzelnen Räume u. a. über Leipzig als Bachstadt, als Geburts stadt Richard Wagners und Wirkungsstätte von Hitler, Lortzing, 168 Nr. 50 Dienstag, Sen 1. Marz 1V3S
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