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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1923-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1923
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 32, 7. Februar 1923. (z. B. bci dem Berliner Ebcling auf S. 4 des zweiten BandeS). An Satz und Truck sind keine Ausstellungen zu machen. Tas Papier erscheint dauerhaft und fest. Der eine Mitbcarbeitcr, Herr vr. Praesent, bereitet ein Gcsamt- rcgister vor, das, nach Autoren und Schlagwortcn geordnet, die Benutz barkeit der systematischen Einteilung erhöhen will. Dieses biblio graphische Nachschlagcbuch erfreut sich nicht nur bci Gelehrten und Bibliotheken, sondern auch bei Buchhändlern und Antiquaren steigender Beliebtheit, wodurch sich die überaus große Nachfrage erklärt. Die Berliner Vertretung des russischen Volkskommissariats sür Bildungs- wesen hat sich mit der Herausgabe dieser Bibliographie bleibende Verdienste erworben. Es ist damit nicht nur ein vortreffliches Nach- schlagebuch geschaffen, das der wissenschaftliche Buchhandel gern zu N^atc ziehen wird, sondern es ist auch gleichzeitig ein Spiegelbild der seit 1914 in schweren Zeiten geleisteten Arbeit eines großen Teils des deutschen Vcrlagsbuchhandels geboten. Ludwig Schönrock. Kleine Mitteilungen. Anerkennung der Preisberechnung im Buchhandel seitens des Ncichswirtschastsministeriums. — Im Januarhest der vom Neichs- wirtschaftsministcrium herausgegebencn »Mitteilungen für Preis prüfungsstellen« finden sich folgende Ausführungen: »Um eine einheitliche Preisbildung im Buchhandel, die der fort schreitenden Geldentwertung Rechnung trägt, zu ermöglichen, errechnet der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig aus einer Reihe von Faktoren der jeweiligen Gestehungskosten periodisch einen Index, der mit Schlüsselzahl bezeichnet wird. Bei Herstellung neuer Bücher ergibt sich durch Division des Papiermarkpreises, der den individuellen Gestehungskosten entspricht, durch die Schlüsselzahl die sogenannte Grundzahl. Bei Werken aus dem Frieden ist die Grund zahl gleich dem Friedenspreis. Der Ladenpreis eines Buches beträgt Grundzahl mal Schlüsselzahl. Ober dieses Verfahren hat kürzlich im Rcichswirtschaftsministerium eine Besprechung mit Vertretern des Verlags- und Sortimentsbuch handels stattgefnnden. Im Lause der eingehenden Verhandlungen ergab sich, daß die Schlüsselzahl bisher wesentlich hinter der Indexziffer für die Lebens haltungskosten zurückgeblieben ist. An sich bedeutet das Zurück bleiben der Schlüsselzahl zwar keine Gewähr für die Angemessenheit der Büchcrpreise, da bei einer zu hohen Grundzahl der Buchpreis trotzdem den normalen Preis übersteigen kann. Es ist aber anderer seits scstgestcllt worden, daß sich die mit Hilfe von Grundzahl und Schlüsselzahl berechneten Preise bisher in angemessenem Nahmen bewegt haben. Von seiten des Neichswirtschaftsministeriums wurde am Ende der Verhandlungen folgendes erklärt: Gegen das System des Buchhandels, die Preise nach Grundzahl und Schlüsselzahl zu berechnen, liegen zurzeit keine Bedenke» vor. Diese Erllärung erfolgt jedoch unter der Voraussetzung, daß auch in Zukunft die aus solcher Multiplikation sich ergebenden Papiermarkpreise sür Bücher im allgemeinen nicht höher werden als diejenigen Papiermarkpreise, die sich ans einer Multipli kation der Friedenspreise mit dem allgemeinen Teucrungsindex der Lebenshaltung ergeben würden. Sollte die wirtschaftliche Entwicklung im Buchhandel ein Hinauf- schnellcn der Preise über diese Voraussetzung erforderlich machen, dann behält sich bas NeichswirtschaftSministerium Nachprüfung und erneute Verhandlung mit dem Buchhandel vor.« Mit dieser Erklärung ist wenigstens nach den: bisherigen Stande das Versahrcu beS Buchhandels anerkannt. Damit dürfte auch die Beunruhigung des Buchhandels durch Wucheranklagen bis ans weiteres behoben sein. Fristsetzung bci säumigen Schuldnern, Geldcntivrrtnngsschaldcn als Verzugsschadcn. — Zu der Mitteilung in Nr. 24 des Bbl. vom 29. Januar 1923 betonen wir: Es empfiehlt sich, sofort bei der Fristsetzung darauf hinzuweisen, daß der Gläubiger im Falle der Nichtzahlung den durch den Verzug entstehenden Eeldentwertungssckaden in Anrechnung bringen wird. Vgl. Standingcr, 7.-8. Auflage, 8 286 BGB.: »Gerade im Falle des Verzugs ist besondere Beachtung dem § 254 Abs. 2 BGB. zu schenken, demzufolge der Schadenersatz sowohl ausgeschlossen, als auch seinem Umfange nach beschränkt werden kann, wenn es der Gläubiger bei der Mahnung unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha dens aufmerksam zu machen-, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte«. Die Rechtslage ist allerdings noch nicht völlig geklärt, und auch in der Wissenschaft gehen die Meinungen noch auseinander. Den hier 158 vertretenen Standpunkt nimmt z. B. das Lberlandesgericht Karls ruhe ein (vgl. Juristische Wochenschrift, Heft 24 vom 15. Dezember 1922, Seite 1730): »Daß der Klägerin ein Schaden in noch zu bestimmender Höhe entstand, ist deshalb sicher, weil kein größeres kaufmännisches Unter nehmen bci der seit langem klar zutage liegenden steten Verschlechte rung des Markkurses deutsche Geldbestäude längere Zeit nnver- wcndct ließ«. Abwegig ist der Standpunkt von vr. Schramm-München (Deutsche Jurisicnzeitung, Heft 23/24 vom 1. Dezember 1922, Seite 738), daß der Gcldentwertungsschaden, rechtlich betrachtet, keinen »Schaden« bedeute. Tenn die Unterscheidung, ob »rechtlich« oder »wirtschaftlich« ein Schaden entstanden sei, läuft aus eine heillose Unklarheit hinaus. Gewiß: der Gläubiger einer Kaufpreisfordcrung in Höhe von 100 Mark ist befriedigt, ganz gleich, zu welchem Zeitpunkt er die 100 Mark erhält, denn Mark ist rechtlich gleich Mark. Tie Frage aber, ob der Gläubiger durch eine schuldhafte Verzögerung der Zahlung geschädigt wird, kann nur auf Grund eines Vergleichs der verschiedenen Vermögenslage beantwortet werden, wie sie sich bei sofortiger und bei unpünktlicher Zahlung stellt. Bei diesem Ver gleich kamen aber juristische Fiktionen nicht in Betracht. Wird geprüft, ob eine Einbuße an wirtschaftlicher Kraft, ob ein Wert verlust eingelrelen ist oder nicht — und hierum handelt es sich bci dem Begriff »Schaden« —, so sind nur wirtschaftliche Erwägun gen dcnlbar. Im übrigen beruht diese ganze spitzfindige Unterschei dung zwischen »rechtlichem« und »wirtschaftlichem« Schaden auf einer bloßen Verkennung des engen Zusammenhangs von Wirtschaft und Recht. . . . . n. Schlüsselzahl des Kunsthandels. — Ter Vorstand der Ver einigung der Kunst Verleger hat in seiner letzten Sitzung mit Rücksicht auf die weitere starke Geldentwertung und die damit verbundene Steigerung der Herstellungskosten beschlossen, die Schlüssel zahl mit Wirkung v o m 5. F e b r u a r 1923 auf 200 sestzusctzen. Festsetzung von Auslandpreisen. — Die Außenhandelsnebenstelle sür das Buchgewerbe teilt uns mit, daß die Herausjetzuug der Schlüssel zahl auf 1400 auch den bei der Festsetzung von Auslandpreisen gelten den Umrechnungssatz wiederum beeinflußt hat, und daß dieser auch der neuen Schlüsselzahl wieder angcpaßt werden mußte. Für alle Ver leger, die Grundzahlen eingeführt haben, gelten diese, soweit sie den ungefähren Friedenspreis darstcllen, als Schweizer Frantenprctse, während für alle übrige» bei Zugrundelegung der Jnlandpreise fest gesetzten Auslandpreise nur ein Umrechnungssatz von 0.10 Schweizer Franken für 100 Mark genehmigt werden kann. Rechtzeitig« Verlängerung von Ausfuhranträgcu. — Zahlreiche Ausfuhrfirmen reichen den Außcnhandclsstellen Anträge zur Ver längerung ein, deren Gültigkeit, die bekanntlich im allgemeinen drei Monate beträgt, schon längst abgelaufen ist. Die Außenhanbcls- slellcn sind durch eine Verfügung des Rcichskommissars für Aus- uud Einfuhrbewilligung gehalten, die Verlängerung abzulehuen, wenn die Gültiglcitsfrist schon längere Zeit überschritten ist. Den betref fenden Firmen bleibt dann nichts übrig, als eine neue Bewilligung zu beantragen. Bei der neuen Bewilligung muß aber dann die Aus- suhrabgabe zum nunmehr geltende» Umrechnungskurs für die aus ländische Währung berechnet werden, wodurch die Firmen zum Teil den zehnfachen Abgabenbetrag und mehr bezahlen müssen. Es liegt also im eigensten Interesse der Ausfuhrfirmen, Verlängcrungsanträge stets rechtzeitig zu stellen. Auflösung des Aus- und Eiusuhramts in Ems. — Von «er Außcn- handclsuebeustelle für das Buchgewerbe wird unS mitgeleilt: Das Ans- und Einfuhramt in Ems ist aufgelöst. Für die Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen sür buchgewerbliche Erzeugnisse ist somit für Firmen des altbesctzten Nheinlandcs, wie auch des neu- besetzten Nuhrgcbiets nur noch die A n ß e n ha n d e! s n e b e u st e l l e für das Buchgewerbe, Leipzig, zuständig. Alls Anträge sind nach Leipzig zu richten und werden sofort bearbeitet, damit-unlieb same Verzögerungen vermieden werden. Die Zahlung von Aussuhrabgabcn an fremde Beamte und an fremder Gewalt unterworfene Kassen ist unwirksam, vielmehr sind alle Zahlungen nur bei den Zollstcllcn des unbesetzte» Gebietes zu ent richten. Die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig erklärt sich bereit, die Abführung der sonst direkt von den Firmen an die Zollbehörde zu zahlenden AuSsuhrabgabcn, wenn diese sofort bci Vorlegung des Ausfuhrantrags mit cingcsandt werden, an eine Zollstelle vorzunchmen. Der Antrag geht umgehend genehmigt, ! mit Ouittnngsvermcrk der Zollstelle versehen, an den Antragsteller
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