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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1936-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel KommissionsvertrLges aufweise (HGB. K 398). Demnach seien gewisse Grundsätze dieser Rechtsverhältnisse, zumal für die Erstattung von Aufwendungen (BGB. 8 670, HGB. tzß 406,383 ff.) maßgebend. Also könne der Verlag Ersatz beanspruchen für die Auf wendungen, die er zur Ausführung des Anzeigen- und Vertriebs geschäftes gemacht habe. Die Umsatzsteuer gehöre unter diese Auf wendungen. Es handelte sich um größere Summen, deren Tragung auch aus Billigkeitsgründsn nicht dem Verlag aus seinen prozen tualen Antellen zuzumuten sei. Auch daß ein Handelsbrauch bestehe, der die Tragung dieser Lasten dem Verlag aufbürde, wird vom Gericht verneint. Der Verlag wurde also für befugt erachtet, die Umsatzsteuer auf die Partner des Kommissionsverlagsvertrages abzuwälzen, soweit die Steuern solche Leistungen betreffen, deren Entgelt der Verlag nicht selbst behält, weil es im Ergebnis an die Partner fließt. Diese Regelung der Steuerlast entspreche auch den Geboten der Billigkeit. Geschmacksmustcrschuß von Drucktypen. Der Rechtsstreit zwischen der »Signal«-- und »Block-Signal«- Schrift einerseits und der »Mammut-Schmal-Fett« andrerseits ist durch Reichsgerichtsurteil (29. April 1936) beendet worden, nachdem das Kammergericht (27. Mai 1935) den Rechtsstreit bereits sehr ein gehend abgeurteilt hatte. Das Reichsgericht hat dem Kammergericht in jeder Hinsicht Recht gegeben und die Klage ebenso wie dieses abge wiesen. Beide Urteile sind im Arch. s. Urheberrecht (Bd. 9 S. 374 ff.) abgedruckt. Das Ergebnis, das von grundsätzlichem Interesse in mancherlei Hinsicht ist, besteht im wesentlichen darin, daß zwar ein Geschmacks musterschutz an solchen eigenschöpserischen Druckschriften, wenn auch kein Kunstschutz, anzuerkennen ist, daß jedoch eine Rechtsverletzung nicht vorliegt, wenn trotz objektivem Anschein der Nachbildung sub jektiv eine selbständige Schöpfung vorliegt. Daß kein Kunst schütz hier gegeben war, wird vom Kam mergericht etwa wie folgt begründet: »Daß an sich eine Letternschrift Kunstschutzcharakter haben kann, ist nicht zu bezweifeln und auch in der Rechtsprechung bereits bejaht worden (RGZ. 76, 345; OLG. Darmstadt in M. u. W. 1929, 85). Die vorliegenden Schriften aber sind ihrem Hauptcharakter nach Schreibschriften, d. h. sie übernehmen die handschriftliche Bildung der Buchstaben in die Drucklettern bildung. Dabei bemühen sie sich besonders, auch den handschriftlichen Zusammenhang der Buchstaben eines Wortes untereinander herzu stellen, um auf diese Weise den Schreibcharakter zu vervollständigen. Diese Charakteristika haben an sich noch keine künstlerische Origina lität. Ihr Wert liegt vielmehr auf rein technischem Gebiet ... Der Charakter liegt auf ästhetischem Gebiet, aber noch nicht auf dem Ge biet der Kunst im Sinne des Kunstschutzgesehes. Die Schriften ver meiden geradezu peinlich jede Verzierung der Form und bilden eben nur allgemein bekannte Charakterzüge von Handschriften nach, die als solche niemand für Kunst ansehen würde. Der ästhetische Gehalt der Schriften erreicht hier in keinem Falle einen solchen Grad, daß nach den Anschauungen des Lebens von Kunst gesprochen werden kann (vgl. RGZ. 76, 344; 124, 71; 139, 217).« Wird so Kunstschutz verneint, so wird andrerseits Ge schmacksmusterschutz bejaht. Die Eigentümlichkeit der Schriften »liegt in der besonderen Formung der einzelnen Lettern in Verbindung mit dem dadurch erzielten Gesamtcharakter der ganzen Schrift». »Wenn auch die Mammutschrift die erste typenmäßig her gestellte .Quellenstiftschrisll oder .Pinselschrist' gewesen ist und die Signalschriften diesen Charakter übernommen haben, so hindert dies doch nicht die eigene Neuheit und Eigentümlichkeit, da in dem Pinsel charakter der Mammut lediglich ein .Motiv' im Sinne des tz 4 GeschmMG zu erblicken ist, welches bei der Signalschrift in freier Weise benutzt worden ist. Es liegt hier eine Weiterentwicklung eines Schriftcharakters vor, die eine eigene Neuheit und Eigentümlichkeit enthält«. Trotz der Ähnlichkeit ist eine Rechtsverletzung nicht gegeben, well beide Schriften von den betreffenden Zeichnern eigenschöpferisch selbständig geschaffen worden sind. »Hat der angebliche Nachbildner das Muster oder Modell nicht gekannt, sondern sein eigenes Erzeugnis selbständig oder jedenfalls ohne Kenntnis und Benützung des elfteren hergestellt, so liegt keine Nach bildung und damit keine Geschmacksmusterverletzung vor. Das ist jetzt in Schrifttum und Rechtsprechung als im allgemeinen klargestellt anzusehen (RGZ. 142, 145 1147, 149j; 142, 341 1344s«. Ja das KG verneinte sogar auch in objektiver Beziehung die Verletzung der Geschmacksmusterrechte, weil im Schriftgießergewerbe die feinsten Unterschiede von Schriften beachtet werden. Die Abhängigkeit sei hier nicht so groß, daß sie über die freie Benutzung eines bloßen Motivs im Sinne des Z 4 GeschmMG. hinausgehe. Konzertmäßige oder bühnenmäßige Ausführung? über einen Rundfunksender wurde ein »Querschnitt« aus »Car men« gesendet, der sämtliche Aktvorspiele und die Hauptpartien des dramatisch-musikalischen Inhalts der Oper geschlossen wiedergab. Dies wurde von der Firma, die die Bühnenverlags- und Aufführungs rechte an der Oper »Carmen« besitzt, als bühnenmäßige Aufführung angesehen, die nicht durch die Rechte der Stagma gedeckt sei, und es wurde eine Aufsührungsgebühr von 200 RM verlangt. Landgericht und Kammergericht (letzteres mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 4. Mai 1936, Arch. f. UrhR. Bd 9 S. 422) bestätigten die Be rechtigung dieser Forderung einer Aufführungsgebühr. Gerade mit Rücksicht aus 8 2 der Satzung der Stagma, wonach »die Verwendung von Rechten der bühnenmäßigen Aufführung ganzer musikdrama- tischer Werke und von größeren geschlossenen Tellen solcher Werke von Bühnen, im Rundfunk und Tonfilm« über die Stagma-Kompe- tenz hinausgeht, wurde hier eine Aufführung »größerer geschlossener Teile« als vorliegend bezeichnet und damit die Überschreitung des Be griffs der bloß konzertmäßigen Aufführung bejaht. Namentlich da die wesentlichsten Teile der Oper »in richtiger Reihenfolge und in einem Umfang wiedergegeben worden sind, der außer dem bedeu tendsten und bekanntesten Teile der Musik auch den wesentlichsten Teil der Handlung selbst für einen Nichtkenner der Oper deutlich werden läßt«, wurde eine Verletzung der Bühnenverlagsrechte fest gestellt. Musik-Nachrichten Der Präsident der Reichskulturkammer zum Tag der deutschen Hausmusik Das deutsche Volk blickt mit Stolz auf einen Reichtum an musi kalischen Werken, wie er keinem anderen Volke von Großen der Ver gangenheit und Gegenwart anvcrtraut worden ist. Dieser Schatz an Kulturgut gehört nicht irgendeiner bevorrechtigten Klasse oder nur denen, die sich berufsmäßig mit der Musik beschäftigen, sondern dem ganzen deutschen Volk. Rechten Anteil an der Musik unseres Volkes hat aber nur, wer sich mit eigenem Tun in den lebendigen Strom der deutschen Musik einzuschalten vermag, wem Feierstunden und häus liches Leben verschont und geadelt werden durch das, was unsere Meister an Schätzen des Geistes und der Seele in Tönen uns ge schenkt haben. Der »Tag der deutschen Hausmusik« will darum jeden einzelnen Volksgenossen und vor allem die deutsche Jugend aufrufen, sich den Zugang ins Land der Musik selbst zu erobern; er will zugleich ein Bekenntnis der Volksgemeinschaft sein zur deutschen Musik als dem reinsten Ausdruck deutschen Wesens. vr. Goebbels. 1008 Tätigkeitsbericht der Reichsmusikkammer Auf der am 10. November in den Räumen des Hauses der deut schen Presse in Berlin eröffneten diesjährigen Landesleitertagung der Reichsmusikkammer erstatteten die Leiter der acht Abteilungen der Neichsmusikkammer und der Leiter des Amtes für Chorwesen und Volksmusik jeder in einem ausführlichen Referat Bericht über die Arbeit der Abteilungen. Der Geschäftsführer der Reichsmusikkammer wies auf den fast vollendeten Aufbau der Organisation und die be deutsamsten Arbeiten der Kammer auf kulturellem und rechtlichem Ge biet hin. Aus dem vom Geschäftsführer der Neichsmusikkammer erstat teten Tätigkeitsbericht der Neichsmusikkammer für das Haushalts jahr 1935/36 entnehmen wir folgende Angaben: »Die Neichsmusikkammer betreut neben der Berufsmusikerschaft das gesamte Chorwesen und die Volksmusik, alle Konzertveranstalter und -Vermittler, Musikalienverleger und -Händler und das Musikinstru mentengewerbe. Ein Überblick über das vergangene Haushaltsjahr er gibt, daß rund 614 000 RM aus Neichsmitteln über die Reichsmusik-
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