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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1896
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- Deutsch
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5614 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 214. 14 September 1896. tische Bedeutung, als wohl kaum in irgend einen, Gesellschafls. vertrage Bestimmungen über die Verteilung von Gewinn und Verlust fehlen werden. Das darf indessen nicht davon abhalten, die gesetzlichen Bestimmungen so angemessen wie möglich zu ge stalten. Dies geschieht dadurch, daß die Regelung des geltenden Handelsgesetzbuches in vollem Umfang aufrecht erhalten wird. Der in der Denkschrift gegen sie erhobene Vorwurf, daß sie mit dem Wesen einer auf Gemeinsamkeit des Gewinns oder Verlustes gerichteten Erwerbsgesellschast nicht im Einklang stehe, verschiebt den Schwerpunkt der Frage, der darin liegt, ob ein Gewinn schon dann anzunehmen ist, wenn eine landesübliche Verzinsung der Kapitalanteile der Gesellschafter noch nicht stattgesunden hat. Dies zu verneinen, entspricht der Anschauung des Handels- standcs. Man geht von einem falschen Gesichtspunkte aus, wenn man einen Gesellschafter mit Kapitaleinlage und einen Gesell schafter mit Arbeitseinlage einander gegenüberstellt und sich darüber beschwert, daß hinsichtlich der Vergütung das Kapital vor der Arbeit bevorzugt werde. Den richtigen Gesichtspunkt bietet die An nahme, daß beide Gesellschafter arbeiten, daß der eine mit der Kapitaleinlage eine Vorzugsleistung gewährt und daß ihm dafür auch eine Vorzugsvergütung zukommt. Trägt er doch auch das Risiko des Kapitalverlustes! Und was würde die Folge sein, wenn der Vorschlag des Entwurfes Gesetz würde? Auf der durch ihn gebotenen Grundlage würde eine vermögende Person nicht gern bereit sein, mit einer unvermögenden zu einer Handelsgesellschaft sich zu vereinigen, oder würde wenigstens lieber vermeiden, ihr Vermögen überhaupt oder zu erheblichem Teil in die Gesellschaft einzulcgen, in welchem Falle vielleicht das erforderliche Kapital von anderer Seite für die Gesellschaft zu leihen wäre. Daß auf solche Weise den unvermögenden Personen, für deren Interesse der Entwurf eintreten will, ein Vorteil erwüchse, wird sich schwerlich be haupten lassen. Der Vorschlag des Entwurfes ist daher zurück zuweisen.» Ferner will der Entwurf die Ausnahme-Bestimmung in Artikel 151 Absatz 3 des geltenden Handelsgesetzbuchs, daß bei der Be kanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern die Angabe des Namens, des Standes und des Wohnorts der Kommanditisten sowie die Angabe des Betrages ihrer Ver mögenseinlagen unterbleibe, beseitigt wissen und bemerkt dazu, daß cs nicht zu rechtfertigen sei, die gerade für dritte Personen wesent lichsten Umstände von der Veröffentlichung auszuschließen. Das Gutachten wendet hiergegen ein: »Dagegen ist zu bemerken, daß diejenigen dritten Personen, die mit der Kommanditgesellschaft in geschäftliche Beziehungen treten, aus dem Handelsregister sich über jene Umstände unterrichten können, daß es aber nutzlos und schädlich ist, allen neugierigen Zeitungslesern bekannt zu geben, mit welcher Vcrmögenseinlage irgend jemand an irgend einer Unternehmung sich als Kommanditist beteiligt. Der hieraus erwachsende Schaden besteht darin, daß die Lust vermindert wird, Unternehmungen als Kommanditist zu för dern. Wenn die Denkschrift den Kapitalisten, der seine Beteiligung an einem Handelsgewerbe nicht in weiteren Kreisen bekannt werden lassen möchte, auf die Form der stillen Gesellschaft verweist, so werden hierdurch die Einwendungen gegen den Standpunkt des Entwurfes nicht entkräftet. Denn das Gesetz sollte nicht die den Beteiligten im übrigen am besten passende Gesellschaftsform dadurch verleiden, daß es eine Vorschrift erläßt, die lediglich der Durchfüh rung eines Grundsatzes, nicht der Befriedigung eines Bedürfnisses dient. Die im Vorstehenden angeführten Gründe, die seiner Zeit zur Einführung der Ausnahmebestimmung mitgewirkt haben, be stehen in unvermindertem Maße fort und sprechen für die Erhaltung der Bestimmung.- Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. ^56^8° 1896.) Nit Iiitterrct-urüdgrsiobt. 40. 8. 257 —272. Vor lag von Handschriftenfund. — Professor William Gardner Hale, Ordinarius der lateinischen Sprache an der Universität von Chicago, macht in Nds 6la83ieLl kovion die vorläufige kurze Mitteilung, daß er im Vatikan eine Catull-Handschrift von hoher Wichtigkeit entdeckt habe, wahrscheinlich eine selbständige Abschrift der ver lorenen Veronensis. Personalnachrichten. Gestorben: am 10. September, im einundfünfzigsten Lebensjahre, Herr Hermann Engelcke in Gent. Inhaber der dort unter der Firma seines Namens bestehenden angesehenen Buch-, Kunst- und Antiquariatshandlung. Seine Handlung wurde am 1. Februar 1869 von F. Clemm unter der Firma dieses Namens eröffnet und von dem Verstorbenen am 1. Januar 1879 übernommen. Sie entwickelte sich unter seiner umsich tigen Leitung zu bedeutendem Umfange und steht bei den Gelehrten Belgiens und des Auslandes, wie auch beim Buch- Sprech Submissionen im Buchhandel. (Vergl. Nr. 209 d. Bl.) II. In vorliegendem Falle ist es jedenfalls merkwürdig, daß eine Stadtverwaltung eine derartig große Schulbücherlieferung von über 10000 jährlich ausschreibt. Um Schulbücher für Arme kann es sich da jedenfalls nicht handeln — oder will die Stadtverwaltung da mit ein Geschäft machen oder den Schülern auf solche Weise billigere Preise erwirken? Im ersten Falle würde dem Buchhändler eine neue Konkurrenz erwachsen, im andern Falle ist es doch nicht Sache der Stadt, den Schülern durch Massenankauf die Bücher zu billige ren Preisen zu liefern. Daß die Herren Sortimenter gemeinsam handelten und keinen Rabatt offerierten, finde ich ganz recht. Das entspricht auch im Prinzip den Satzungen des Börsenvereins, zumal die Stadtver waltung ein Kunde bezw. Privater ist, wie jeder andere. Daß der hinkende Bote in Gestalt des Papierhändlers nachkam, daran dachte wohl niemand. Es wird nun das Nächste sein, diesem entgegenzutrcten, und da dürfte meiner Ansicht nach wohl das richtigste sein, daß sich die sechs Herren Sortimenter sofort wegen jedes einzelnen der betreffenden Schulbücher an die speziellen Verleger wenden, die jedenfalls nicht zaudern werden, die Liefe rungen unter entsprechender Begründung an den Papierhündler einzustellen; ferner wäre es wohl noch nötig, den Namen des letz teren im Börsenblatte zu nennen, damit er die Bücher womöglich auch nicht durch Zwischenhändler bekommen kann, oder nur so, daß s a a l. er nichts mehr dabei verdient.*) Am besten würde es sein, wenn er den Vertrag mit der Stadtverwaltung nicht einzuhalten in der Lage wäre; letztere würde dann wohl in Zukunft zur Vermeidung solcher Unannehmlichkeiten bei litterarischen Bedürfnissen sich an die richtige Adresse, den Buchhändler, wenden ; der Papierhündler würde, durch Schaden klug geworden, für die Folge vielleicht die Finger von solchen Geschäften lassen, die nicht in sein Fach schlagen oder von denen er nichts versteht. Natürlich ist es nötig, daß alle Beteiligten, auch Barsortimenter, Grossobuchhandlungen rc., entsprechend handeln. Wie manchen buchhändlerischen Schleuderfirmcn, denen doch mehr Beziehungen zu Gebote stehen, als dein Papierhändler, erfolg reich entgegengetreten wird, so sollte doch auch diesem Papierhündler entgegengearbeitet werden können, was im Interesse der Allge meinheit sehr zu wünschen wäre. W. .4. *) Anmerkung der Redaktion. — Die Nennung der be treffenden Firma würde jedenfalls in vorsichtigster Form zu ge schehen haben. Die Gründe dürften wohl bekannt sein, weshalb die wegen Zuwiderhandelns gegen 8 3, Ziffer 4 und 5 der Satzungen den Verlegern vom Börsenvereins-Vorstande namhaft gemachten Firmen nicht auch im Börsenblatte bekannt gegeben werden. Aber es giebt in der Organisation des Börsenvereins doch Mittel, um auch außerhalb des Börsenvereins und des Buchhandels stehenden Handlungen, die den Buchhandel durch Preisunterbietungen schädigen, ihre Bücherbezüge zu erschweren, da solche doch zumeist aus dem im Börsenverein vertretenen Buchhandel erfolgen müssen. Wir zweifeln auch nicht, daß die im vorliegenden Falle betroffenen Sortimenter den richtigen Weg eingeschlagen und zunächst den Vorstand ihres Krcisvereins mit der Angelegenheit vertrant gemacht haben werden.
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