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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1926
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- 1926-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1926
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-s SS, 6. März 192«. Redaktioneller Teil. bäum). Das Schrisklverk genießt Schutz nach seiner inneren und äußeren Form. Das heißt: Nicht die Form an sich ist geschützt, die Art und Weise, wie der Gedanke gerade dieses Verfassers sixiert wird, sondern die Formgebung gerade dieses Gedankens. Und diese Formgebung wird dadurch, daß eine dem Verfasser vor schwebende innere Form objektiviert, d. h. äußere Form wird (Objektivierung des Subjekts). Der Künstler, der einen Roman schreibt, bildet das, was ihm innerlich wird, seine inneren Ge sichte, die Geschehnisse, die Menschen, die Aufeinandersolge in Verbindung der Begebenheiten, das Handeln der Menschen gemäß ihrer Charaktere. Also nicht die Einzelsigur, und sei sie noch so scharf gezeichnet, nicht das einzelne Geschehnis als solches genießt den urheberrechtlichen Schutz, sondern das Zusammenklingcn von Begebenheiten in handelnden Personen, die einen bedingt durch die anderen. Der in H 12 Abs. 2 LUG. normierte Schutz gegen Verfilmung bedeutet mithin Schutz der inneren Form, und zwar richtig ver standen so, daß das Werk nach seiner inneren Form geschützt ist, sodaß ein Bearbeiter des Werkes zwar eine neue Formgestal tung dieser inneren Form vornehmen kann und auf diese Weise daran ein neues Urheberrecht erwirbt, daß er aber dieses Recht nur erlangt in Abhängigkeit von Rechten «des Schöpsers der inneren Form, dessen Rechtsposition durch Entstehung dieses Be arbeiter-Urheberrechtes nicht beeinträchtigt werden dars (de Boor S. 8ü). Denn — und diese Betrachtung führt uns in das Wesen der Verfilmung ein — durch die Dramatisierung, Übersetzung wie auch durch die Verfilmung wird die innere Form geändert. Der Drama tiker gibt nicht das gleiche innere Bild wieder, das dem Epiker vorschwebt. Die Vorstcllungsbilder des Dramatikers und des Epikers sind nicht die gleichen. Sie müssen gleich dem Wesen dieser beiden Kunstgattungen sich unterscheiden. Das Epos ist die Erzählung, Tatsachenberichte sind somit Kennzeichen dieser Kunstgattung. Eine Folge von Geschehnissen rollt der Epiker vor uns ab, unbekümmert um Zeit und Raum; bald erzählt er selbst, bald reden die in diese Geschehnisse verwobenen Menschen. Dem bunten Wechsel der Schauplätze und Erlebnisse entspricht die Fülle der handelnden Personen. Auch Episoden, die nur zur Dcut- lichmachung der gewühlten Kulturbildcr gezeichnet werden, fügen sich diesem Rühmen an. Der Wechsel von direkt wiedergcgebenem Dialog und sachlichen Schilderungen belebt den Fluß der Dar stellung. Ganz anders im Drama. Das Wesen des Dramas ist gegeben im Dialog, in der Antithese, im Kampfe (so Hegel und mit ihn, Hebbel). Alle Zustandsschildcrungcn verstummen. Han delnde Menschen, deren Wesen in ihren Reden und Handlungen dargelegt wird, treten vor uns auf, und zwar aus der Bühne, auf die jedes Drama abziclt, in ihren körperlichen Wesenheiten vor unsere Augen. Das Drama setzt den Zuschauer und dessen Mittun voraus und zwingt den Dramatiker, um die Aufmerksam keit des Zuhörers nicht zu ermüden, zur knappsten Konzentration. Straffster Ausbau, klare und geschickte Disposition, sowohl in der Führung der Handlung wie auch in der Zeichnung der Charak tere, sind für den Dramatiker unerläßlich. »Die Konzentrierung und Abkürzung der Vorgänge können in der erzählenden Kunst beliebig ausgedehnt werden. Im Drama ist das Maß der ver einheitlichten Zusammcnziehung beschränkt. Trotzdem alles auf «das Wesentliche, fast Abstrakte zugeführt werden muß, darf auch das Bühnengeschehen den Schein des wirklichen Vorgangs nicht verlieren«. (Wilhelm Scholz, Gedanken zum Drama IMS, S. 21.) Es ergibt sich somit aus der inneren Struktur dieser Kunst gattung, daß der dramatische Bearbeiter eines Romans diese innere Form ändern muß, will er ein Drama schaffen. Er muß die Führung der Handlung straffer gestalten, muß im Dialog die Wesensart der Menschen schärfer hervortreten lassen, daß das Aufeinanderprallen der Gestalten deutlicher und furchtbarer werde. Der Epiker dagegen, der das Drama zum Epos umschaffen will (ein weitaus seltenerer Fall), erhält die volle Bewegungsfreiheit. Die aufs knappste zusammcngedrängte Handlung kann er in die Breite sich erheben lassen, kann Schilderungen und Gespräche allerorten zur Kennzeichnung des Milieus einflechten, wo ihm das Gesetz seiner Kunstgattung das vorschrcibt. Die gleichen Gedanken kehren bei der Untersuchung «der Ver filmung eines Schriftwerkes wieder. Der Vcrsilmcr, der unter Weglassung des Textes die gleichen sich bedingenden Figuren und Geschehnisse im Film zeigt, muß zwar auch entsprechend der Film technik diese innere Form abändcrn. Aber das sind nur 'Ab änderungen der schon geformten Geistesgüter, oder wie es das bahnbrechende Urteil des "lriduaat cirit cke !:> Seine vom 7. Juni 1908 (Droit ä'Autsur 1921 S. 118) formuliert hat: »Lttsaäu, sedues uiimses cl'oräre puremsnt watsriel, eonstituer une regre- Damit scheint die Grundlage zu einer Abgrenzung zwischen einem durch ein Schriftwerk angeregten neugcschasscncn Film und einer unzulässigen Verfilmung des Schriftwerkes gewonnen zu sein. Liegt nun ein Versilmungsvertrag vor, so erhält hierdurch der Verfilmcr das Recht zu einer Bearbeitung des Werkes, wie sie sich zur Verfilmung des Werkes nötig macht, d. h. der Vcr- jilmer erhält durch die Autorisierung des Vcrsassers des Schrift werkes zu jener Bearbeitung ein Vollurheberrccht an dieser Arbeit, somit unabhängig vom Urheberrecht des Verfassers «des Original- schristwcrkes.« Aber das Ergebnis seiner Tätigkeit muß doch noch eine Bearbeitung dieses Werkes sein. Es darf also keine Neu- schöpsung, für die das Schriftwerk nur «die Anregung hergibt, vor- licgcn, sondern eine Wiedergabe mit veränderten Mitteln. Die Ncuschöpsung als Verfilmung des Schriftwerkes zu bezeichnen, ist unzulässig. Der Autor des Filmmanuskripts würde damit «das Persönlichkeitsrecht, des Schristwsrkverjassers verletzen. Der Verfilmungsvertrag «berechtigt den Verfasser nur zur einmaligen Verfilmung, d. h. es ist unzulässig, «daß der aus dem Versilmungsvertrag Berechtigte, nachdem er bereits ein Film manuskript in Bearbeitung «des Werkes geschaffen hat, das Werk noch ein zweites Mol verfilmt (so Smoschewcr mit durchschlagen den Gründen in Gewcrbl. Rechtsschutz und Urheberrecht I92S S. 327 gegen Alexander Katz in Gewcrbl. Rechtsschutz und Ur heberrecht I92S S. 146). Das, was nun zwischen dem Filmmanuskript, also der Be arbeitung des Schriftwerkes und dem Film, «dem Bildwerk, liegt, die Arbeit «des Regisseurs, der nach dem Szenarium oder dein drehrcifcn Manuskript die Szenen des Filmdramas stellt, der Operateur, der «die Einzelszenen aufnimmt: alles das sind nur Einzclleistungen, «deren es zur Schaffung «des Ganzen bedarf und die urheberrechtlich vielleicht in Betracht kommen können in An sehung des Urheberrechtes am Film, die aber für «das kinemato- graphische Urheberrecht, das ja -die Beziehungen des Inhabers dieses Urheberrechts zu dritten an der Schaffung «des Films nicht beteiligten Personen regelt, ohire Bedeutung sind, und zwar steht dieses nach «der herrschenden Meinung (vcrgl. Goldbaum S. 18, Eckstein, Film und Filmrccht S. 39) nicht den an der Ausführung beteiligten Personen, sondern dem Unternehmer der Herstellung des Films zu. 298
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