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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1926
- Strukturtyp
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- 1926-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1926
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- Deutsch
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X- 63, 16. März 1826. RedÄtionkllei Teil. stahl und dergleichen Wertminderungen erfahren. Im Buchhan del Pflegen die Absatzverhältnisse, durch welche die Gangbarkeit eines Buches bedingt ist, bei der Bewertung der Vorräte berück sichtigt zu werden, worauf noch zurückzukommen sein wird. Ebenso sind Abschreibungen auf Außenstände nur im Rah men -der Bswertungsvorschriften zulässig*). In erster Linie ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldner zu prüfen. Geschäftsaussicht und Konkurs spielen dabei heute eine große Rolle. Die Häufung dieser Erscheinungen auf Grund der wirtschaftlichen Depression rechtfertigt neben der Einzelabschreibung auch eine größere Ge- famtabschrcibung (Delkredere- oder Dubioscnkonto) auf die Außen stände, wobei bis zu 10?S ohne weiteres zu vertreten sind. Für Valutaschulden ist außerdem der Stand des ausländischen Wechsel kurses maßgebend. Ein besonderes Risiko birgt das Teilzah lungsgeschäft in sich, wie es vornehmlich im Reise- und Versandbuchhandel üblich ist. Da sich die Abnehmer vielfach aus Angestelltenkreisen rekrutieren, wirkt dis Zunahme der Arbeits losigkeit verheerend aus die Außenstände. Man pflegt deshalb im Rcisebuchhandel damit zu rechnen, daß durchschnittlich etwa sin Drittel der Außenstände sich als uneinbringlich erweist. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch die so genannten Realsteuern, also z. B. Umsatz-, Luxus-, Gewerbe-, Grund- und Gebäudesteuern, nach Z 17 Ziff. 5 des Einkommen steuergesetzes außerdem die Kirchensteuern, gemäß Z 16 Abs. 5 Zifs. 2 a. a. O. die Jahresleistungen nach dem Aufbringungsgesetz, serner Handels- und Gewerbekammerbeiträge und sonstige Len Betrieb als solchen treffende öffentliche Abgaben. Dagegen dürfen die sogenannten Personalsteuern, wie Einkommen-, Kör perschafts- und Bermögensteuer, grundsätzlich nicht abgesetzt wer den. Nur soweit die auf dem bis zum Feststellungszeitpunkt ent standenen Einkommen ruhende Steuerschuld nicht durch die gesetz lichen Vorauszahlungen gedeckt wird, ist sie abzugsfähig**). Außer durch Werbungskosten mindert sich der steuerpflichtige Gewinn durch Schuld zinsen und S on-d er l e i st ung e n. Letztere werden pauschal mit 180 Mark abgegolten, sonst ist Einzel angabe erforderlich. In Betracht kommen Beiträge zu Kranken- (Gedevag!), Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherungs-, Witwen-, Waisen-, Penfions- und Sterbekassen (Buchhändlersterbekasse!), Lebensversicherungsprämien (Sparversicherung!), Fortbildungskosten im eigenen Beruf, jedoch insgesamt nur bis zu einem Gesamtbetrag von 480 Mark jährlich. Fachvereinsbeiträge sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe a-bzugs- sähig- Ausschlaggebend für die Größe des Reingewinns ist neben dem Umfang der abzugsfähigen Angaben die Durchführung der Bewertung. Dieses Problem bereitet im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ganz besondere Schwierigkeiten, «veil sowohl die Objekte wie die Methoden der Bewertung von einer Mannig faltigkeit sind wie wohl in keinem anderen Gewerbezweig. Der Steuerausschuß des Börsenvereins hat sich gerade im letzten Jahre eingehend mit den Bewertungsfragen befaßt, namentlich mit Rück sicht auf die Lagervorräte, die gewöhnlich das Haupt- aktivum des Buchhändlers darstellen. Dabei hat sich mit aller Deutlichkeit erwiesen, daß generelle Bewertungsrichtlinien nicht ausgestellt werden können. Wohl aber hat jeder Buchhändler die Möglichkeit, sich bei Differenzen mit dem Finanzamt von seinem Kreisverein oder dem Börsenverein eine Auskunft geben zu lassen, ob seine Art der Lagerbewertung als buchhandelsüblich bezeichnet werden kann. Betont sei, daß die Bewertung zwecks Bilanzierung der Vorräte in erster Linie nach buch händlerischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und lediglich ergänzend die steuerlichen Bilanzberichtigungsvorschriften zu berücksichtigen sind. Nur andeutungsweise seien einige Grundsätze der Lager- bewertung für verschiedene Buchhandelszweige wiedergegeben: Der Verlag geht grundsätzlich vom Herstellungspreis - pA.' *) Vgl. Hanns Eckstein, Die Abschreibungen des buchführen den Kaufmanns nach dem Einkommen- und Körperschaftsstenergesctz vom 1l>. August 192S (vr. Kranz Pfeiffer, Verlag, München 1828). **) Ebenso Hans Wulfs, Buchführung und Bilanz als Grund lage für die Steuer (Jndustrieverlag Spaeth L Linde, Berlin 1828) S. ISS. aus. Streit besteht in der Steuer-Praxis darüber, inwieweit die allgemeinen Handlungsunkosten bei der. Errechnung des Herstel lungspreises -hcranzuziehen sind. Meines Erachtens ist dies ab zulehnen und lediglich von den reinen Herstellungskosten, um fassend Papier, Druck, Einband, Jllustrationsmaterial und Hono rar, auszugehen. Vertriebskosten gehören keinesfalls zu den Un kosten -der Herstellung*). Im übrigen richtet sich die Höhe der Bewertung nach dem Grade der Gangbarkeit der Verlags- Werke bz-w. -gruppen. Dabei ist das außergewöhnlich hohe Risiko des Verlagsgeschästs, das einen stark spekulativen Einschlag auf weist, gebührend in Rechnung zu stellen. Der Tod eines Autors, der Ablauf der Schutzfrist, neue Forschungsergebnisse können ein Werk mit einem Schlag entwerten. Der Hauptunterschied zwischen wissenschaftlichem und schönwissenschaftlichem Verlag auf dem Ge biet der Bewertung besteht in der wesentlich kürzeren Umschlags zeit, mit -der ein belletristischer Verleger zu rechnen hat. Nament lich Romane, aber auch jede andere Art von Unterhaltungslitera- tur veralten heute im Handumdrehen. Nicht umsonst sind die Buchbindereien mit ungebundenen Vorräten vollgestopft. Ber- lagsr-echtcge hören nicht in die Bilanz; zur Begrün dung ist auf den Aufsatz von Robert Voigtländer über »Steuerliche Bewertung von Verlagsrechten» im Bbl. 1825, Nr. 188 vom 11. August zu verweisen. Für wissenschaftliche Zeitschriften und die Fachpresse kommt Prof. vr. H. Groß- mann in seinem Aussatz »Imponderabilien, insbesondere der Verlagswert -von Fachzeitschriften in steuerlicher Hinsicht» (Deutsche Steuer-Zeitung 1825, Nr. 6, -S. 545 ff.) in Übereinstimmung mit dem Buchhandel zu demselben negativen Ergebnis, und zwar auch bei entgeltlichem Erwerb der Zeitschrift, da »es für die Bewertung und dis Ertragssähigkeit des Unternehmens gleich ist, ob es sich um selbstgefchafscne oder um erworbene Imponderabilien handelt- . Im Kunst- und Musikalienverlag greifen teilweise ab weichende Bewertungsmethoden Platz, über »Musilverlag und Steuerbilanz« hat sich vr. Kurt Eulenburg im »Musikalien handel« 1926, Nr. 6, S. 168 ausführlich geäußert. Das Sortiment müßte an und für sich von den An schaffungspreisen ausgehen. Hierzu gehören alle Auf wendungen, -die nötig waren, um in den Besitz -der Bücher zu kommen, also außer dem Nettopreis auch »och etwaige Kosten für den Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll usw. In den meisten Sortimenten ist es indessen nicht möglich, die Einkaufs preise für die Lagervorräte zu ermitteln, weshalb gewöhnlich vom Ordinärpreis ausgegangen und zur Ermittelung des Netto preises ein Durchschnittsrabatt in Abzug gebracht wird, der beispielsweise bei Schulbüchern wesentlich niedriger sein wird als bei Belletristik. Im übrigen gilt auch im Sortiment die Gangbarkeit-der verschiedenen Bücher bzw. Büchergruppen als entscheidendes Kriterium für die Bewertung. Die Bewerbung von Antiquariat richtet sich in erster Linie nach der Beschaffen heit und unterliegt damit einer individuellen Behandlung. Im Musikaliensortiment finden teils ähnliche Grundsätze wie im Musikverlag, teils aber auch -solche des Buchsortiments An wendung. Für den Kunst Handel kommen die buchhänd lerischen Bewertungsmethoden nur hinsichtlich der Kunstliteratur und dergleichen in Betracht. Die auf diese Weise ermittelten Bilanzwerte sind nach den schon mehrfach erwähnten ü-bergangsvorschristen zu berich tigen. Das Merkblatt des Reichsfinanzministeriums ent hält darüber alles Erforderliche, sodaß -sich ein näheres Eingehen auf diese Materie erübrigt, zumal da in meinem schon zitierten Börsenblatt-Aufsatz vam 13. Oktober 1925 das Wichtigste hierüber mitgeteilt ist. Wesentlich ist vor allem die verschiedene Behand lung von Friedens- und Jnflationsbeschaffungen sowie der nach dem 31. Dezember 1923 angeschafften bzw. hergestellten Gegen stände. Schwierigkeiten bereitet mitunter die Berücksichtigung von schwebenden Geschäften und V e rl-u str ese r v e n in der Steuerbilanz. Regelmäßig sind schwebende Geschäfte nicht in die Bilanz einzustellen, wohl aber dann, wenn die Gegenpartei *) Vgl. Pick-Schllir, Die neuen Steuer» für Handel und Industrie (Jndustrieverlag Spaeth L Linde, Berlin 1828) S. 88. 345
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