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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1929
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19291116
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Nr. 288 (R. 141). Leipzig, Sonnabend den 16, November 1S29. 86. Jahrgang. Redaktioneller TN Der literarische Urheberschutz nach dem neuenmexikanischen Zivilgesetzbuch. Von Rechtsanwalt vr. Hans Reupke, Berlin, In Mexiko tritt in der nächsten Zeit — ein genauer Termin ist noch nicht festgesetzt — eine Neuregelung des Urheberrechts durch das bereits veröffentlichte Neue Bürgerliche Gesetzbuch von 1828 in Kraft, Im folgenden sollen die Bestimmungen aast dem Gebiete der Literatur einer gedrängten Betrachtung unter zogen werden, Art, 1183 bringt den Grundsatz, daß die Urheber von lite rarischen Werken, wozu auch die szenische Einrichtung von Büh nen- und Filmwerken gehört, ferner Kartographen, Architekten, Zeichner, Musiker, Kalligraphen ein dreißigjähriges ausschließ liches Recht auf Veröffentlichung und Vervielfältigung haben. Besondere Schutzfristen gelten für Zeitungstitel (für die Zeit ihres Bestehens) und Veröffentlichungen von Korrrspon'dcnz- büros (drei Tage), Bühnen- und musikalische Werke haben neben dem Beröffentlichungs- und Vcrviclfältigungsschutz ein weiteres zwanzigjähriges -Schutzrecht auf Aufführung Lzw. Darbietung. Daneben ist das Recht des ausführcndcn Künstlers anerkannt, Dsc Verfasser von Zeitungsartikeln können ihr« Erzeugnisse schützen lassen; bei Privatbriesen ist hierzu die Genehmigung beider Teils notwendig. Bei gemeinsamen Werken entsteht Ge samteigentum; die -Veröffentlichung ist an die Genehmigung der Mehrzahl der Mitautoren gebunden. Bei Sammelwerken ent steht doppeltes Eigentum:'des Herausgebers an dem Gesamtwerk, des Autors an seinem Beitrag. Das ltbcrsctzungsrecht ist folgendermaßen geregelt: Der Ver fasser kann sich das Recht der Veröffentlichung von Übersetzun gen Vorbehalten, jedoch hat er die Sprache, auf die sich der Vor behalt erstreckt, anzugcben, Dieses Recht ist innerhalb von drei Jahren auszuüben, widrigenfalls es erlischt. Der rechtmäßig« Übersetzer erwirbt alle Urheberrechte an seiner Übersetzung; jedoch kann er gegen die Übertragung in seine Sprache nur mit der Behauptung einschreiten, daß die neu« Übersetzung ein Nachdruck der seini-gen und kein neues Werk sei. Das Urheberrecht ist abtretbar, jedoch mit Rcchtswirkung nur für die Dauer der Schutzfrist bzw, den verbleibenden Teil, In gleicher Weise geht das Recht auf die Erben über. Nach der Abtretung gilt nur die wesentliche Veränderung des Werkes als neues Werk, das als nicht abgetreten im Eigentum des Ver fassers verbleibt; Bühnen- oder musikalische Werke dürfen nach der Annahme zur Aufführung seitens der Urheber nicht mehr wesentlich abgeändcrt werden. Insbesondere bestehen gegenüber dem Verleger folgende Rechte: Ohne die Zustimmung 'des Ver fassers darf er das Manuskript niemandem Mitteilen, Der Ber- lagsvertrag hört auf, wenn der Verleger das Werk nicht inner halb der vereinbarten Frist oder aber ein Jahr nach Vertrags schluß herausgibt, oder nicht nach fünf Jahren eine Neuauflage veranstaltet. Der Verfasser ist dann nicht verpflichtet, etwa er haltene Vorschüsse herauszugeben. Wichtig ist Art, 1218: «Der Herausgeber eines Werkes, das bereits gemeinfrei ist, hat die Urheberrechte für die Zeit, die die Herausgabe bean sprucht, und ein weiteres Jahr, Dieses Recht bezieht sich nicht auf die Verhinderung von Ausgaben, die außerhalb der Republik vorgcnommen sind.« Ausländische Autoren genießen mangels Vorliegen eines Staatsvectrages (ein solcher existiert nicht zwischen Mexiko und Deutschland) das Recht 'der Gegenseitigkeit, Der Rechtsschutz wird nur durch Eintragung in 'das Register erworben, das vom Unterrichtsministerium geführt wird. Mit der Eintragung beginnt die Schutzfrist zu laufen. Gleichfalls sind die Übertragungen zu registrieren, sowie jede neue Ausgabe. Auf das Titelblatt der Bücher ist der Vermerk über den Erwerb der Schutzrechte kraft Vornahme der erforderten Deponierung und das Datum der Veröffentlichung zu setzen; anderenfalls kein Anspruch aus Nrheberrechtsverletznng geltend gemacht werden kann. Als Rechtsverletzung ist vsrsolgbar: Die widerrechtliche Ver öffentlichung, Übersetzung, Vervielfältigung und -der Handel mit solchen Werken, die Fortlassung des Namens des Übersetzers oder Urhebers, die Veränderung des Titels »der des Werkes selbst, die Veröffentlichung einer größeren Auflage als vereinbart, die fälschliche Behauptung des erworbenen Schutzes. Nicht als Ver letzung gilt -der Gebrauch des Zitierrechtcs, die Herstellung von Anthologien, die Aufnahme von Gedichten, Reden usw. in Tagesblätter oder Schulbücher, Die kriminellen Strafen sind in dem Strafgesetzbuch geregelt. Zivilrechtlich ist zu merken, daß bei widerrechtlicher Veröffentlichung die Platten und Formen zu vernichten -sind und der Täter an den Geschädigten sämtliche vor handenen Exemplare auszuliefern und den Preis für -die ver kauften herauszngeben hat. Jeder, der -durch die Vervielfälti gung usw. einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt hat, hat den unrechtmäßigen Gewinn herauszuzahlen. Alle obigen Vor schriften gelten auch für den Fall, daß die widerrechtliche Aus gabe außerhalb der Republik hcrgestcllt worden ist; -ist der aus ländische Herausgeber nicht greifbar, so haftet der inländische Händler, Die Philologentagung in Salzburg. Wie in früheren Jahren soll auch diesmal über die »Ver sammlung deutscher Philologen und Schulmänner« ein knapp zusammcnf-as-sender Bericht im Börsenblatt gegeben tvcrdcn, weil die Bedeutung dieser alle zwei Jahre wiedcrkchrcndcn Tagung für den Buchhandel stets aufs Neue festzustcllcn ist. So nahmen an -der vom 25, bis zum 28, September dauernden 57, Ver sammlung abermals zahlreiche Vertreter -des Buchhandels, namentlich -des Verlags teil und benutzten die stark besuchte Heerschau -der Philologen und Schulmänner vor allem 'dazu, sich über die neuen Strömungen in weiten Gebieten der Geistcs- wissen-schaften zu unterrichten und mit alten und neuen Autoren die ja stets unumgängliche persönliche Fühlung zu nehmen. Und auch diesmal hatte der Vorsitzende der Versammlung Anlaß zu einem Dank an die Verlage R, Old^nbourg, München, und die Weid man ns che Buchhandlung, Berlin, für die Förderung, die sie der Philologentagung hatten angedeihen lassen. Aber auch 'das Buch selbst trat durch eine große Ausstel lung in Erscheinung, und zwar in einem ganz besonders glanz vollen Rahmen, weil der schöne Carabinierisaal der alten Salz burger fürsterzbischöslichen Residenz die nunmehr schon tradi tionell gewordene Buch- und Lehrmittelausstellung ausnahm, die 1209
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