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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1930
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- 1930-03-20
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- 20.03.1930
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X- 67, 20. März 1930, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. der Kunst zu betrachten seien, den Kunstschutz zu, aber nur Bayern machte diesen Entwurf unterm 28. Juni 1865 zum Gesetz. Preußen hatte an den Beratungen des Bundestages in dieser Richtung gar nicht teilgenommen. Inzwischen hatten sich auch die politischen Ver hältnisse so zugespitzt, daß der gang« Deutsche Bund in Trümmer ging, und so blieb es der neuen staatsrechtlichen Bildung, dem Nord deutschen Bunde, Vorbehalten, sich mit dem Urheberrecht des Photo graphen eingehend zu beschäftigen. Nach angestrengter und ausge dehnter Vorarbeit wurde am 14. Februar 1870 der Entwurf eines Gesetzes betreffend den Schutz der Photographie gegen unbefugte Nachbildung dem Norddeutschen Reichstage vorgelegt. Man glaubte in diesem Entwurf eineu Mittelweg gesunden zu haben, in dem man zwar die Photographie nicht als Kunstwerk, aber auch nicht als Hand werk ansehen wollte, und ihr daher eine — wenngleich kürzere — Schutzfrist ähnlich den Kunstwerken gemährte. Bekanntlich wurde jedoch der ganze Entwurf in der zweiten Beratung (am 11. Mai 1870) abgelehnt, dagegen die Regierung durch die Resolution Wehren pfennig ersucht, den Photographieschutz gleichzeitig mit dem Schutze der Kunstindustrie und der bildenden Kunst zu regeln. Der wenige Wochen später beginnende Krieg und die ihm folgende innere Umwälzung der politischen Verhältnisse Deutschlands ließ die Erfüllung dieser Wünsche sich um über 5 Jahre verzögern, und erst am 1. November 1875 wurde dem Deutschen Reichstage ein Gesetz entwurf, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vorgelegt. Was dieser Entwurf, nachdem er am 10. Januar 1876 Gesetz geworden war, uns gebracht hat, ist noch in frischer Erinnerung. Ein Urheberrecht kannte das Gesetz vom 10. Januar 1876 nicht. Nur der »Verfertiger« wird, und auch nur vor der mechanischen Nachbildung seiner Erzeugnisse, geschützt. Das Gesetz von 1876 war also keine befriedigende Lösung der Frage: Urheberrecht oder kein Urheberrecht? Trotzdem sich aber bald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Stimmen immer lauter erhoben, die die Unzulänglichkeit und Ungerechtigkeit der gesetzlichen Behand lung der Photographie betonten, hat es genau 31 Jahre in Geltung bleiben müssen, ehe man die deutschen Photographen von ihm er löste. Unzählige Entwürfe zur Verbesserung und Umformung dieses Gesetzes sind von den verschiedenen Seiten gemacht und der Neichs- regierung übermittelt worden, aber erst am 21. Juli 1902 kam diese selbst mit einem Entwurf auf den Plan. Den berechtigten Wünschen der Photographen entsprachen aller dings die Bestimmungen dieses Entwurfs so wenig, daß eine ener gische Kritik einsetzen mußte, deren Ergebnis dann in dem Entwurf vom Jahre 1904 zum Ausdruck kam. In diesem zweiten Gesetz entwurf vom 27. April 1904 fanden die Interessen der Photographen eine bessere Berücksichtigung. Trotzdem verzögerte sich doch die wei tere Erledigung, da noch Änderungen vorgeuominen werden mußten, durch welche man den Entwurf wesentlich einheitlicher gestaltete. Dieser verbesserte GesetzenUvurf gelangte am 28. November 1905 an den Reichstag, und schon am 25. Januar 1906 fand die erste Be ratung statt. Der Entwurf wurde einer Kommission überwiesen, die am 16. Mai 1906 ihren Bericht erstatten konnte. Am 22. und 23. November fand sodann auf Grund dieses Berichtes die zweite Beratung und am 10. Dezember die letzte Beratung statt, in welcher das Gesetz vom Reichstag endgültig angenommen wurde. Der Voll zug des Gesetzes erfolgte am 9. Januar und die Veröffentlichung im Neichsgesetzblatt am 12. Januar 1W7. Dem Vorbilde ausländischer Gesetzgebungen folgend, sind in dem »Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie«, wie schon der Titel zeigt, zwei sehr- verschiedene Gebiete zusammengefaßt worden. Da aber doch zwischen bildender Kunst und Photographie zum Teil sehr wesentliche Unter schiede bestehen, sind in einigen Punkten, so besonders bei der Be messung der Dauer der Schutzfrist, für die Werke der Photographie besondere Normen aufgestellt. In der Anordnung des Stoffes und in redaktioneller Beziehung hat das literarische Schutzgesetz vom 19. Juni 1901 als Vorbild gedient. Der Schutz für photographische Erzeugnisse ist nach verschiedenen Richtungen verstärkt worden. Es kommt hauptsächlich in Betracht: Die Verlängerung der Schutzdauer, das Verbot der Nachbildung, auch wenn sie auf anderem als mecha nischem Wege erfolgt, sowie die Beseitigung der Beschränkung, die sich aus der Freigabe der photographischen Bilder für die Nachbildung an gewerblichen Erzeugnissen ergibt. Auch die Beseitigung der ur heberrechtlichen Verpflichtung zur Angabe des Namens und Wohn ortes des Verfertigers und des Kalenderjahres des Erscheinens ge hört hierher. Durch ihr bloßes Dasein ist nach dem Gesetze jede Photographie geschützt, und zwar gegen jede Art Nachbildung. Für beide Gebiete ist ferner neu eine Einschränkung der Befugnisse des Urhebers durch Einführung eines Schutzes des Abgebildeten gegen Verbreitung und öffentliche Schaustellung des Bildes. 268 Das bisher nur in der Theorie anerkannte »Recht am eigenen Bilde« ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als angeblich neues Nechtsgut in die deutsche Gesetzgebung eingeführt worden. Neben den Werken der bildenden Künste, den Erzeugnissen d,'S Kunstgewerbes, den Entwürfen für solche sowie für Bauwerke, die künstlerische Zwecke verfolgen, sind durch das Gesetz vom 9. Januar 1907 geschützt: Werke der Photographie und die durch eiu der Photo graphie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Alle Werke der Photographie, gleichviel welcher Art, werden nur nach Maßgabe dieses Gesetzes geschlitzt. Ebenso alle durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke, also Radiographien oder, wie sie oft fälschlich genannt werden, Nöntgenphotographien. Als photographieähnliche Verfahren werden in Zukunft auch alle etwa bekannt werdenden Analoga der Photographie angesehen, damit nicht etwa ein neu erschlossenes Gebiet urheberrechtlicher Betätigung schutz los bleibt. Diicheroersand zur Osterzeit. »Bücher sollten wie Menschen behandelt werden!« Dieses Wort eines Großen im Reiche der Geister kam mir in den Sinn, als ich an die Niederschrift dieses Aufsatzes ging. Und wenn auch bei diesem Ausspruche in erster Linie an den Leser eines Buches gedacht worden sein mag, so läßt er sich nicht weniger zutreffend aus den Personen kreis anwenden, der dafür zu sorgen hat, daß das Buch, dieses hohe geistige Kulturgut, wohlverwahrt und unversehrt auf den oft langen und nicht immer ungefährlichen Weg seiner Reise gebracht wird. Oder sollte das Buch in dieser Beziehung geringerer Fürsorge be dürfen als all die hunderterlei anderen Dinge und Sachen, die täg lich und stündlich zur Post eingeliefert werden? Mit Nichten. Was helfen zuguterletzt die Klagen über Beschädigungen während des Ver sandes, wenn sie schließlich zu der Erkenntnis führen müssen, daß eine gewisse Vorsicht allen Schaden verhütet haben würde? Es bleibt daher keine müßige Aufgabe, gerade iu der Zeit vor Ostern mit ihrem gesteigerten Buchvertrieb sich dessen bewußt zu werden, was zur unversehrten llberkunft aller Büchcrsendungen dient. Noch immer gilt die alte Regel, Pakete nach ihrem Umfang und Inhalt sowie nach der Länge der Beförderungsstrccke haltbar und sicher zu verpacken. Schwerere Sendungen brauchen dauerhaftere Hüllen als leichte. Ein Paket auf weitere Entfernungen ist größeren nachteiligen Einflüssen unterworfen als eine Sendung im Nahver kehr. Ob wohl bei der Wahl des Verpackungsstosfes auf die Empfind lichkeit des Inhalts hinreichend Rücksicht genommen wird? Ob auch jederzeit bedacht wird, daß sich der Betrieb bei den großen Paket umschlagstellen und in den Bahnpostcn in großer Hast und Eile ab wickelt, daß ferner Pakete unterwegs, vielleicht sogar mehrere Male, umgcladcn werden müssen, und daß sie auch dann, wenn sie in einem unmittelbaren Päckereiwagen vom Ausgabe- zum Bestimmungsort laufen, durch die ständigen Erschütterungen während der Eiscnbahn- fahrt, durch die unausbleiblichen Stöße bei Nangierbcwegungen und nicht zuletzt durch den gegenseitigen Druck Beanspruchungen aus gesetzt sind, die auch bet gewissenhafter Behandlung eine ausgesucht sorgfältige und ausreichende Verpackung unbedingt voraussetzen? Bücher bedürfen immer einer innern und einer äußern Hülle. Regeln darüber, welcher Art und Stärke die Packstoffc sein müssen, lassen sich schwer geben. Eins ist sicher: Eine gute und ausreichende Ver- packungswcise lohnt sich immer. Doch kann auch bei einer an sich guten Verpackung Schaden entstehen, sobald die Umschnürung zu wünschen übrig läßt. Die Erfahrung lehrt, daß auf die Sicherung der Buchecken besonderes Augenmerk zu richten ist. Um die Bücher gelegte, widerstandsfähige Pappstreifen verhüten schädigende Ein flüsse durch Druck und Stoß. Das Idealste in dieser Beziehung sind zweifellos Pappschutzhüllen, in die die Bücher eingelegt werden. Was von Paketen gilt, trifft auf Päckchen, die sich ständig stei gernder Beliebtheit erfreuen, in gleicher Weise zu. Sie weniger sorg fältig zu verpacken, hieße am Unrechten Orte sparen. Auf jeden Fall möchten Versteifungsmittel dann nicht fehlen, wenn der Inhalt leicht bricht oder verbogen werden kann. Eine haltbare Verschnürung min dert die Gefahr der Beschädigung. Rollensendungen mit Noten, Zeit schriften, Karten, Bildern usw. sind gegen Knickungen und andere Schäden am besten gesichert, wenn die Rollen so widerstandsfähig sind, daß sie auch stärkeren Druck auszuhalten vermögen. Gerollte Bücher, Noten usw. an den Enden ungeschützt zu lassen, kann niemals gutgeheißen werden. Bei einer Nollenumhüllung aus festem Papier empfiehlt es sich, das Papier seitlich über die Nolle hinausragcn zu lassen und es in den Hohlraum der Nolle sorgfältig hineinzudrücken. Beachtenswerte Hinweise über die Verpackung und den Versand von Postpaketen im Inland und über die verschiedenen Versendungs-
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