Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1931
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- 1931-07-25
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- 25.07.1931
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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MseÄMMmDrlMkll VnMaM Nr. 170 (N. 88). Leipzig. Sonnabend den 25. Juli 1931. 88. Jahrgang. RedMLomller TA Bekämpfung der Kapital- und Steuerflucht im Zeichen der Steueramnestie. Von Rechtsanwalt De. Kurt R u n g e - Leipzig. Seit dem 13. Juli d. I. ist das deutsche Voll mit einer ganzen Reihe von Notverordnungen bedacht worden, die dazu dienen sollen, der augenblicklichen Finanznot zu steuern und gleichzeitig das ins Stocken geratene Bankgetriebe wieder in Gang zu bringen. Nachdem zunächst einmal angesichts des Schaltcrschlusses der Darmstädter und Nationalbank eine Aus fallbürgschaft seitens des Reichs für die Gläubiger der Bank über nommen worden war, außerdem der Bank Vollstreckungsschutz im weitesten Umfange gewährt wurde unter gleichzeitiger Ein setzung von Treuhändern, schlossen sich die sog. Bankfeier tag e für die übrigen Banken an mit der Folge, daß einneues Zahlungsverkehrsrecht geschaffen werden mußte, das dazu dienen sollte, die absolute Zahlungssperre wieder in einen geordneten Uberweisungs- und Barzahlungsverkehr überzuleiten. Da die Notverordnungen insoweit durch die Tagespresse im Wortlaut bekanntgegeben worden sind, außerdem aber ihrer Natur nach nur von ganz vorübergehender Dauer, erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die Einzelheiten des augenblicklichen Zahlungsverkehrsrechts einzugehen. Mit längerer Dauer muß man dagegen bezüglich der Ver ordnung des Reichspräsidenten gegen die Ka pital- und Steuerflucht vom 18. Juli 1931 (RGBl. I S. 372) sowie der Verordtrung über den Verkehr mitausländischenZahlungsmitteln vom 15. Juli 1931 (RGBl. I S. 388) rechnen. Denn hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die einmal die Kapital- und Steuerflucht energisch eindämmen und auf der anderen Seite den Devisen verkehr bei der Reichsbank zentralisieren sollen. Beides dürfte nach Lage der Dinge für eine längere Zeit notwendig bleiben. 1. Anzcigepslicht gegenüber der Rcichsbank. Durch die Verordnung gegen Kapital- und Steuerflucht wird zunächst eine Anzcigepslicht aller natürlichen Personen und Gesellschaften begründet, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt bzw. den Ort der Leitung im Jnlande haben, sofern diese Personen oder Gesellschaften im Be sitze ausländischer Zahlungsmittel (Geldsorten, Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel, mit Ausnahme von Scheidemünzen) sind oder ihnen For derungen in ausländischer Währung zustehen. Soweit der Gesamtbetrag an Zahlungsmitteln und For derungen am 22. Juli 1931 20 000 Mark erreicht oder über schreitet, besteht die Verpflichtung zur Anmeldung an die Reichs bank bis zuni 29. Juli 1931; für geringere Beträge ist noch keine Frist gesetzt. Die Reichsbank hat nach der Anmeldung das Recht, den Verkauf und die Übertragung der Zahlungsmittel bzw. Forderungen an die Rcichsbank zu verlangen. Steuer pflichtige, die jedoch die ausländischen Zahlungsmittel oder Gut haben aus volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen benötigen, um damit ihrerseits ausländische Zahlungsverpflichtungen zu er füllen, können von der Anzeigepslicht befreit werden. Hierfür werden von der Reichsbank besondere Formulare herausgegeben, auf denen der entsprechende Antrag zu stellen ist. Zweifellos werden sich auch sonst bei der praktischen Durchführung dieser Bestimmungen zahlreiche Schwierigkeiten ergeben. Man denke beispielsweise nur an die Fülle kleiner Forderungen in aus ländischer Währung, die dem Verleger einer Zeitschrift, die in größerem Umfange ins Ausland geliefert wird, aus Abonne- mentsbeikägen zustehen. Es wird in derartigen Fällen zweck mäßig sein, sich wegen einer Pauschalierten Anmeldung mit der zuständigen Reichsbankstelle in Verbindung zu setzen. Die An meldepflicht besteht auch für solche ausländische Wert papi e r e, die nach dem 12. Juli 1931, also nach der Zahlungs einstellung der Danat-Bank, gegen ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung erworben worden sind. Hierin liegt insofern eine Ungerechtigkeit, als nach dieser Bestimmung ausländische Wertpapiere, die bis zum 12. Juli 1931 einschließlich erworben worden sind, der Anzeigepflicht nicht unterliegen. Das gleiche gilt für Forderungen in aus ländischer Währung mit einer längeren als dreimonatigen Kün digungsfrist, sofern die Fälligkeit nicht in der Zeit vom 18. Juli bis 18. Oktober 1931 eintritt. Bemerkenswert ist ferner, daß nicht nur Eigentümer aus ländischer Zahlungsmittel oder Forderungen der Anzeigepflicht unterliegen, sondern auch jeder, der einen anzeigepflichtigen Gegenstand als ihm gehörig besitzt oder durch einen Treuhänder usw. über einen anzeigepflichtigen Gegenstand Verfügungsmacht ausübt. Auf die Verletzung der Anzeigepflicht sind schwere Strafen gesetzt, im Höchstfälle Zuchthaus bis zu zehn Jahren sowie un begrenzte Geldstrafe, ferner ist auf Einziehung der in Betracht kommenden Werte zu erkennen. Auch kann öffentliche Bekannt machung der Bestrasung angeordnet werden. 2. Anzeigepslicht gegenüber den Steuerbehörden. Unabhängig von der Anzeigepflicht gegenüber der Reichs bank ist die Anzeigepflicht gegenüberdenSteuer- behörden. Zunächst hat jede unbeschränkt vermögensteuer pflichtige Person bis zum 31. Juli 1931 ihrem Finanzamt An zeige über Art und Höhe von Beteiligungen an einer Gesellschaft zu erstatten, an denen nicht mehr als fünf Personen oder deren Angehörige zusammen zu mehr als der Hälfte be teiligt sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine unmittelbare Beteiligung handelt oder ob die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder durch Vermittlung einer Erwerbsgesellschaft ausgeübt wird. Für Unterlassung der Anzeige sind auch hier schwere Strafen vorgesehen. Ferner hat jeder, der zur Abgabe einer Vermögenerklärung verpflichtet ist, ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung bei Abgabe der Vermögenerklärung dem Finanz- amtanzuzeigen. Wer seine Vermögenerklärung hereits ab gegeben, jedoch anzeigepflichtige Werte darin nicht angegeben hat, hat dies bis 31. Juli 1931 nachzuholen. Aus diesem Grunde ist die Frist für die Abgabe der Ver möge n erkl ä r un g bis zum 31. Juli 1931 ver längert worden. Auf die Unterlassung der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamte sind ebenfalls schwere Strafen ge setzt. 693
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