Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1930
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- 1930-12-23
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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297, 23, Dezember 1930, Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b.Dtschn.Buchhandel, fangene, z, B, der Verfasser eine Vorauszahlung auf die Ver gütung zurückzu gewähren. Erklärt der Verleger den Rücktritt wegen eines Umstandes, den der Verfasser nicht zu ver treten hat, z, B, wegen Krankheit, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be reicherung (BGB, Z8 812 ff,); nach 8 818 Absatz 3 ist die Pflicht zur Herausgabe oder zum Ersatz des Werkes ausgeschlossen, so weit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, Schadensersatz kann der Verleger verlangen, wenn das Werk zu spät abgeliefert ist und der Verfasser die Ver zögerung zu vertreten hat (VG, § 39 Abs, 4), Hat der Ver fasser überhaupt nicht abgeliefert und deshalb der Verleger sei nen Rücktritt erklärt, so steht ihm ein Anspruch auf Schadens ersatz nicht zu, auch nicht, wenn der Verfasser die Nichtlieferung zu vertreten hat; dies erscheint zwar sehr sonderbar, muß aber aus dem Absatz 2 des § 31 entnommen werden; nur einen An spruch auf Verzugsschaden kann der Verleger nach 8 30 Absatz 4 bei verspäteter Ablieferung geltend machen, 2, FälltderZweck, welchem das Werk dienen soll, nach dem Abschlüsse des Verlagsvertrages w e g, so kann der Verleger nach 8 18 VG, das Vertragsverhältnis kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt. Das Gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrages ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerks unterbleibt. In diesen beiden Fällen handelt es sich um einen nach dem Abschluß des Verlagsvertrages eingetretenen Umstand, der für den Verleger eine erhebliche Bedeutung besitzt; wäre der Ver leger gezwungen, den Vertrag zu erfüllen und das Werk abzu nehmen sowie zu vervielfältigen, so könnte er schwer geschädigt werden. Das Gesetz hat einen Ausweg in der Weise gefunden, daß der Verleger von der Vervielsältigungspflicht frei wird, aber dem Verfasser, der vielleicht schon das Werk vollendet hat, die vereinbarte Vergütung zahlen muß. Der 8 18 ist eine Abweichung von dem Grundsatz des BGB,, daß nach dem Abschluß des Ver trages eingetretene Umstände keinen Einfluß auf die Erfüllung des Vertrages haben. Von diesem Grundsatz machen aber Rechts lehre und Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn nach Treu und Glauben dem verpflichteten Vertragsteil die Erfüllung des Vertrages nicht zugemutet werden kann; hierauf beruht auch der 8 18 VG, Die hier zugelassene Kündigung ist in Wirklichkeit ein Rücktritt (siehe Einleitung Absatz 5), Der Ausdruck »Zweck, welchem das Werk dienen soll« (vgl, auch 8 11 Absatz 2) ist nicht leicht zu verstehen. Der Verleger nimmt ein Werk in Verlag, uni es durch Vervielfäl tigung und Verbreitung zur Kenntnis der Leser zu bringen, einen Gewinn zu erzielen und seinen Betrieb bekannt zu machen. Zu diesem Zweck ist ein jedes Werk bestimmt, der 8 18 meint aber offenbar nur gewisse Arten von Werken, Die Begründung zum Entwurf des VG, führt als Beispiele eine Abhandlung über eine Tages- oder eine wirtschaftliche Frage an, wenn deren Lö sung nach dem Vertragsabschluß durch plötzlich bekannt gewor dene neue Tatsachen oder Entdeckungen in eine neue Bahn gelenkt worden ist, ferner eine Festgabe zum Ehrentage eines Gelehrten, wenn vorher der Gelehrte stirbt. Mit Recht macht Hosfmann (8 18 Anm, 1 a) hiergegen geltend, daß wissenschaftliche Werke durch solche Ereignisse ihren Wert nicht verlieren und ihr Zweck nicht wegfällt. Bei manchen Werken mag er aber wegfallen. Dies ist auch der Fall, wenn Gegenstand des Verlagsvertrages die Bearbeitung eines vorbereiteten Gesetzes ist und dieses nach her nicht zustande kommt. Etwas anderes ist es aber, wenn wider Erwarten ein ähnliches Werk erscheint und den Absatz beeinträch tigt; den Schaden muß der Verleger auf sich nehmen oder kann sich durch eine Vertragsbestimmung sichern (vgl, Hillig, Gutach ten Nr, 184), Die Anwendbarkeit des 8 18 ist auf solche Fälle zu beschränken, in denen lediglich infolge des nach dem Vertragsabschluß eintretende »Umstan des das Werk unverkäuflich wird oder, falls die Vervielfältigung noch nicht stattgesunden hat, diese zwecklos wäre. Zweifelhaft ist es, ob der Verleger auch dann zurücktreten darf, wenn er mit dem Eintreten des Umstandes rechnen mußte und sich nicht durch eine Vertragsbe- stimmung sicherte, also ein Verschulden beging. Dabei ist zu be rücksichtigen, daß sehr häufig der Verfasser durch das Werk be kannt werden will und ihm mit der Vergütung allein nicht ge dient ist. Der Rücktritt kann vom Verleger zu jeder Zeit er klärt werden, auch nach dem Erscheinen des Werkes, Ver zögert er die Erklärung, so kann ihm dies unter Umständen als Verzicht auf sein Rücktrittsrecht ausgelegt werden, auch kann der Verfasser, um sich über die Absichten des Verlegers Gewiß heit zu verschaffen, ihm zur Abgabe der Erklärung eine Frist setzen (BGB, 8 35b); mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist er lischt das Rücktrittsrecht, Zweifelhaft ist es, was mit der Vergütung gemeint ist. Hat der Verfasser mit der Herstellung des Werkes noch nicht begonnen oder sie noch nicht beendet, so will Goldbaum (8 18 Anm, 3, im Anschluß an Köhler S. 320) ihm trotzdem die volle Vergütung gewähren; derselben Ansicht ist Hoffmann (Anm. 1 ck). Andere (Allfeld 8 >8 Anm, 4, Daude S, lüg, Dernburg S, 147) wollen den 8 649 BGB, entsprechend anwenden und dem Ver fasser den Betrag von der Vergütung abziehen, den er durch das Unterbleiben der Abfassung oder Vollendung des Werkes erspart. Geht man davon aus, daß aus Billigkeitsgründen dem Verleger das Rücktrittsrecht gewährt ist, und daß der 8 18 als Ausnahme vorschrift eng ausgelegt werden muß, so wird man sich der zwei ten Ansicht anschließen müssen. Ist als Vergütung ein Anteil am Verkaufserlös vereinbart worden und findet ein Absatz nicht statt, so steht dem Verfasser ein Anspruch auf Vergütung nicht zu, falls er überhaupt noch keine Arbeit geleistet hat. Bei einem Sammelwerk steht dem Verleger der Rück tritt auch dann frei, wenn die Arbeit des Verfassers auch selb ständig erscheinen könnte; der Verleger wird ebenfalls von der Pflicht zum Vervielfältigen und Verbreiten befreit, hat aber, da der Verlagsvertrag aufgehoben wird, auch nicht das Recht dazu. Eine Rllcktrittserklärung liegt nicht schon in der Mitteilung des Verlegers, daß das Sammelwerk nicht erscheinen wird. Mit dem Eingänge der Rücktrittserklärung beim Verfasser ist der Verlagsvertrag erloschen. Die Wirkungen sind dieselben wie beim Rücktritt nach den 88 30, 31 VG, (siehe unter I), nur mit der Vergütung ist es anders. Der Verfasser erlangt wieder das Recht der freien Verfügung über sein Werk. Ist das Werk bereits erschienen, so kann der Verleger vorhandene Stücke verramschen oder einstampfen, der Verfasser hat das Recht nach 8 26 VG,, die Stücke zum niedrigsten Preise vom Verleger zu erwerben. Der 8 18 wird in der Praxis so gut wie garnicht angewen det, wahrscheinlich wegen der vielen Zweifel über seine Aus legung und wegen der Unsicherheit des Ausganges eines Rechts streits, Die Beteiligten helfen sich durch Vertragsbestimmungen (siehe das Gutachten Nr, 183 von Hillig), Eine klare und ver ständliche gesetzliche Vorschrift ist aber erwünscht, 8, RücktrittsrechtdesBerlegersnachdcmBGB, Ob der Verleger auf Grund der 88 157, 242 BGB, zurück treten darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, Eskommtdaraufan, obdasVerhaltendesVer- fassers derartig gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und gegen die Verkehrssitte verstößt, daß dem Verleger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweifc nicht z u- gcmutet werden kann. Eine gerichtliche Entscheidung über die Frage ist mir nicht bekannt geworden. In dem, Falle des in den Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins im Bör senblatt vom 28. November 1928 abgedruckten Gutachtens von Hillig war ein Vertrag über ein mehrbändiges Werk geschlossen worden, bezüglich des ersten Bandes hatte der Verleger sich ver pflichtet, ihn im September herauszubringen, widrigenfalls er eine Vertragsstrafe von 3000 Mark zu zahlen hatte; der Ver fasser hatte die Handschrift im Juli abgeliefert. Nach Abschluß ItSl
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