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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19301223
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193012231
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19301223
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-12
- Tag1930-12-23
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X- 297, 23. Dezember 1930, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d-Dtschn. Buchhandel. Die Reihe 8 wird die außerhalb des Buchhandels erscheinenden Schriften verzeichnen, insbesondere die amtlichen Veröffent lichungen der reichsdeutschen, österreichischen und sonstigen Behörden des deutschen Sprachgebiets, die in deutscher Sprache erschienenen Schul- und Hochschulschristen des In- und Auslandes, die deutschsprachigen Schriften der zahlreichen und sehr verschiedenartigen Vereine, Gesellschaften und Verbände, der Industrie- und Handelsuntcrnehmungen, ferner die familien- und personengeschichtlichen Werke, die Privatdrucke usw. Die Hefte dieser Reihe werden halbmonatlich erscheinen. Der Inhalt wird durch Monatsregister, die wie in der Reihe L innerhalb eines Vierteljahres kumulieren, erschlossen. Um die dauernde Benutzbarkeit der Reihe 8, deren Material nicht zu Halbjahrs- und Fünfjahrsbänden zusammengefaßt wird, zu erleichtern, werden für diese Reihe außerdem Jahres register herausgegeben. Durch besondere Maßnahmen ist es möglich, die erwähnten Verbesserungen ohne eine Erhöhung des Bezugspreises der Bibliographien durchzuführen. Die neuen Preise sind aus dem beigefügten Inserat zu ersehen. Um die Einheitlichkeit in der Bearbeitung der verschiedenen buchhändlerischen Bibliographien zu sichern und außerdem eine rationellere Arbeitsweise durchzuführen, ist vom 1, Januar 1931 ab auch die Schriftleitung des Halbjahrsverzeichnisses und des Deutschen Bücherverzeichnisses der Deutschen Bücherei übertragen worden, so daß jetzt sämtliche vom Börsenverein herausgegebenen buchhändlerischen Bibliographien von der Deutschen Bücherei bearbeitet werden. Es wird das Bestreben der Deutschen Bücherei sein, die bei ihr eingehenden Neuerscheinungen so rasch wie möglich in den buchhändlerischen und den übrigen von ihr bearbeiteten Bibliographien bekanntzugeben. Wir richten an den Verlag dis Bitte, seine Werke unmittelbar nach Erscheinen mit den erforderlichen Preis-, Einband- und sonstigen Angaben einzusenden und so das Bestreben der Deutschen Bücherei nach einer raschen bibliographischen Berichterstattung zu unterstützen. Ferner bitten wir das Sortiment, die Deutsche Nationalbibliographie, insbesondere die neugeschaffene Reihe 8 in geeigneter Weise bekanntzumachen und ihren Absatz zu fördern, . Leipzig, den 20, Dezember 1930, Oer Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr, Friedrich Oldenbourg Heinrich Boysen Or, Hellmuth von Hase Ernst Reinhardt Paul Nitschmann Rudolf Bayer Or, Gustav Klipper Albert Diederich Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr.: Bllchcrbeziigc der Angestellten. Schon wiederholt ist darauf hingewiesen worden, daß Be züge von Buchhandlungsangestellten mit Buchhändlerrabatt für Verwandte und Bekannte unzulässig sind. Um sie zu unterbinden, empfehlen wir dringend, besonders daraus zu achten, daß die Be stellungen von Angestellten in angemessenem Verhältnis zu ihrem Gehalt bleiben, und daß es sich dabei insbesondere nicht um Werke handelt, die ihrem Inhalt nach unmöglich für den Be zieher selbst bestimmt sein können (beispielsweise wissenschaftliche Spczialwerke), Leipzig, den 22, Dezember 1930, vr. Heß, DasNechtzumNücktrittvomDerlagsvertrage. Von Syndikus A, Ebner, (Schluß zu Nr, LS8,) Was den Inhalt betrifft, so hat der Verleger klar zum Ausdruck zu bringen, daß er nach dem Ablauf der Frist das Werk nicht annehmen wird. Nicht nötig, aber zweckmäßig ist es, daß er auf seinen Rücktritt für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist hinwcist. Einen eigenartigen Fall behandelt Hillig in seinem Gutachten Nr, 181, Es genügt nicht, wenn der Verleger lediglich eine Frist setzt unter dem Vorbehalt, nach deren frucht losem Ablauf vom Vertrage zurücktreten zu wollen (RGZ, 91, 164), oder wenn er lediglich gerichtliche Schritte androht, oder wenn er zwar für den Fall des Fristablauss die Annahme der Handschrift zu verweigern versichert, aber den Verfasser auf fordert, sich bis zum Ablauf der Frist über die Ablieferung zu erklären (RGB, 101, 399), Die Frist muß angemessen sein. Sie braucht nicht so lang zu sein, daß der Verfasser bis zu ihrem Ablauf das Werk vollenden kann, vielmehr soll sie lediglich eine Verlängerung 1190 über den Ablieserungstag hinaus bilden. Sie kann ganz kurz sein, wenn die Ablieferungszeit erheblich überschritten ist und der Verleger vergeblich gemahnt hat. Ist die Frist zu kurz, so wird dadurch die Fristsetzung nicht hinfällig, sondern die gesetzte Frist verlängert sich von selbst zur angemessenen. Im Streitfälle ent scheidet das Gericht, über die Länge der Frist siehe Hillig in den Gutachten Nr, 181 und 183, Ist die gesetzte Frist abgelaufen, so können die Parteien eine neue Ablieferungsfrist vereinbaren, der Verfasser kann aber dann nicht einwendcn, daß diese zu kurz sei (RG, in LeipZ. 11, 1240), Liefert der Verfasser bis zum Ablauf der Frist nicht das Werk in ordnungsmäßiger Beschaffenheit a b, so kann der Verleger Ablieferung nicht mehr verlangen, sondern nur entweder die Sache aus sich beruhen lassen oder dem Verfasser seinen Rücktritt erklären. Ist das Werk nicht von ordnungs mäßiger Beschaffenheit, so kann der Verleger, statt seinen Rück tritt zu erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Ver trages verlangen, falls der Verfasser die Mangelhaftigkeit des Werkes zu vertreten hat (K 31 Absatz 2), Der Rücktritt muß dem Verfasser erklärt werden, entweder mündlich oder schriftlich. Die Erklärung wirkt erst da durch, daß sie dem Verfasser zugeht. Unterbleibt sie, so kann der Verleger die ihm für den Fall des Rücktritts zustehenden Rechte nicht geltend machen. Er darf sie nicht so lange verzögern, daß aus seinem Stillschweigen nach den Umständen ein Verzicht auf seine Ansprüche entnommen werden muß (RG, in LeipZ, 7, 381). Auch kann ihm der Verfasser gemäß Z 3SS BGB,, um bald über die Absichten des Verlegers ins klare zu kommen, zur Abgabe einer Erklärung über seine Absichten eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht aus Rücktritt verliert. Ferner kann der Verfasser bis zur Abgabe der Rücktrittserklärung die Handschrift, sofern sie ordnungsmäßig beschaffen ist, abliefern, der Verleger muß sie annehmen und vervielfältigen, das Ver tragsverhältnis bleibt aufrechterhalten. Durch die Rücktrittserklärung wird der Verlagsver- trag aufgehoben. Gemäß Z 37 VG, hat nach ZK 346 ff, BGB, jede Vertragspartei der anderen das von ihr Emp-
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