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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1938
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 189 (N.54) Leipzig, Donnerstag den 12. Mai 1938 185.Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 126 Verlag und Vertrieb von Landkarten 1. Landkarten und andere graphisch vervielfältigte Darstel lungen der Erdoberfläche (Stadtpläne, Globen) find Kulturgut im Sinne des Z 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom l. November 1933. Verlag, Zwischenhandel und Einzelhandel mit diesem Kultur gut setzt nach § 4 dieser Verordnung di« Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer voraus. 2. Reine Werbedrucksachen sind in diesem Sinne nicht als Kulturgut anzusehen. Landkarten find reine Werbedrucksachen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt find: a) Der Maßstab der Landkarten bars Nicht größer sein als 1 -. 900 000. b) Es dürfen nur solche Orte verzeichnet werden, in denen die werbungtreibende Firma eigene Geschäftsstellen (Büros, Läden, Tankstellen oder Materialniederlagen) unterhält. Diese Orte dürfen durch Zeichen oder Schrift in nicht mehr als zwei Gattungen eingeteilt werden. e) Straßen dürfen nur soweit eingezeichnet werden, als sie nach den Verkehrsgepslogenheiten Anfahrtswege zu den Geschäftsstellen find oder einen Verbindungsweg zwischen zwei Geschäftsstellen darstellen. Eine Unterscheidung der Straßen nach Klassen findet nicht statt. Reichsautobahnen dürfen besonders gekennzeichnet fein. ck> Auf Geländeschilderung, Angabe von Unterkunstsmöglich keiten und Sehenswürdigkeiten wird verzichtet. Meere, Binnengewässer und Landesgrenzen dürfen dargestellt und beschriftet werden. e) Straßenkarten dürfen nicht das ganze Reichsgebiet um fassen, sie dürfen aber in Teilblättern abgegeben und auf besondere Anforderung zusammcngeheftet werden. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, so ist eine Landkarte als Werbedrucksache anzusehen und kann ohne Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer hergestellt und vertrieben werden. 3. Werbelandkarten, die den Bestimmungen der Ziffer 2 nicht entsprechen, aber bereits hergestellt sind, dürfen bis zum 31. De zember 1939 ausgebraucht werden. Berlin-Charlottenburg, den 3. Mai 1938 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Reichsschristtumskammer gcz. Hanns Johst Die Arbeitswoche in Österreich 19. bis 25. Juni auf Schloß St. Martin bei Graz Die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Reich ermög licht in diesem Jahr die Durchführung einer großdeutschen, buch händlerischen Arbeitswoche in der Steiermark, die schon seit Jahren vorbereitet worden ist. Wir sind glücklich, heute folgen den Arbeitsplan ankündigen zu können: Im Aufträge der Reichsschrifttumskammer wird eine be- rufskundliche Arbeitswoche vom 19.—25. Juni aus Schloß St. Martin bei Graz durchgefichrt werden. Es find folgende Borträge und Arbeitsgemeinschaften vorgesehen: Landesrat Professor vr. Papesch, Graz: Die Leistung der Ostmark für das Deutschtum. Uni v. -Professor Victor von Geramb, Graz: Steierisches Volkstum. vr. Johannes Beer, Frankfurt am Main: Die Dichtung der Ostmark. Gerhard Schönfelder, Leipzig: Buchdruck und Buchhandel im deutschen Südosten. Die politische Gestalt des deutschen Buchhändlers. In Arbeitsgemeinschaften und Rundgesprächen werden Fra gen der Berufserziehung und Berussgestaltung erörtert werden. Die Dichter Hans KloePser, Max Mell, Franz Nabl und Franz Tumler werden als Gäste unter uns weilen und aus ihren Werken lesen. Volkstanz und Volkslied der Steiermark werden wir durch eine Grazer Gruppe kennenlernen. Das Erlebnis des Grenzlandes wird uns während der Woche eine gemeinsame Fahrt in die Soboth, an der jugo slawischen Grenze, vermitteln. Die Woche will in erster Linie dem österreichischen Jung buchhandel dienen. Doch werden auch Buchhändler (selbstver ständlich auch Buchhändlerinnen) aus dem bisherigen Reichs gebiet — selbständige wie mitarbeitende — teilnehmen können. Die Teiinahmegebühr einschließlich Unterkunft und Ver pflegung (vom Abendessen am 19. Juni bis zum Nachmittag des 25. Juni) beträgt RM 24.—. Auf begründete Anträge werden nach Maßgabe der Mittel — vor allem an österreichische Berufs kameraden und Berufskameradinnen — Beihilfen gewährt wer den können. Freiwillige Spenden für solche Beihilfen werden erbeten. Für die Anreise (aus dem alten Reichsgebiet, aus Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich) ist eine gemeinsame Auto busfahrt von Salzburg nach Graz geplant. Obwohl bisher über diese österreichische Arbeitswoche noch nichts veröffentlicht wurde, ist die Kunde von ihr schon so weit gedrungen, daß bereits aus dem alten Reichsgebiet mehr An meldungen vorlicgen als berücksichtigt werden können. Da jedoch die Zusammensetzung des Teilnehmerkrcises wohl erwogen wer den muß (deshalb, weil bis zu fünfzig Teilnehmer zugelassen werden sollen), bitte ich alle Interessenten, sich sofort zu melden. Auf alle Anmeldungen werde ich in Kürze mit dem ersten Rundschreiben antworten. Hans Köster, Königstein im Taunus, Am Grünes Weg 3. Nr. 10S Donne' -tag, den 12. Mai 1938 »85
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