Neuordnung des Besprechungswesens auch im Lande Österreich Wie schon im red. Teile in Nr. 157 mitgeteilt wurde, hat der Präsident der Reichspressekammer die „Gemeinsame Anordnung" vom 5. VI. iyz5 auch für das Land Österreich in Kraft gesetzt. Damit ergibt sich auch für den Verlag in der Ostmark die Notwendigkeit, den Vordruck 111 bei der Versendung der Besprechungsstücke zu verwenden (s. nebenstehende Anzeige). Wir empfehlen femer das Werk: Geordnete Buchbesprechung Ein Handbuch für Presse und Verlag Erläuterungen zu der gemeinsamen Anordnung der Präsidenten der ReickS- fchrifttumskammer und der Reichspressekammer vom ;. Juni 19z; von Kurt O. Fr. Metzner Umfang 6!4 Bogen. Ladenpreis steif brosch. RM 2.so, in Ganzleinen geb. RM Z.so Die Ordnung regelt bestimmte, sich immer wiederholende Vorgänge auf dem Gebiete des Be- sprechungSwesenS einheitlich für die gesamte deutsche Presse und beseitigt dadurch die zahlreichen bekannten Übelstände, die sich immer wieder bei Versendung derNeuerscheinungen zu Besprechungs- zwecken ergeben. Dieses Verfahren wird um so reibungsloser vor sich gehen, je besser jeder Be teiligte über die Einzelheiten der Verrichtungen und Vorgänge Bescheid weiß. Der Besitz deS kleinen Handbuches ist deshalb nicht nur für den Verlagsbuchhandel, sondern auch für die Schriftleitungen von großem Nutzen. AuS einer Besprechung: „ ... e« ist erfreulich, in den grundlegenden, einleitenden Ausführungen, die Metzner der eigentlichen Erläuterung der Paragraphen der Kammer-Anordnung vorausschickt, eine von hohem sittlichen Ernst getragene Darlegung dessen zu lesen, was eine Buch besprechung sein und leisten soll und welch große Verantwortung der Referent mit ihr übernimmt Man ersieht aus seinen Ausführungen, daß er die Praxis kennt ... und man liest mit ganz besonderem Interesse, was er über dm WahrhcitS- charakter und die psychologische Wirksamkeit des Waschzettels sagt und mit welchen Gründm er dm unmittelbaren Verkehr des Buchverlegers mit der Schristleitung statt mit einzelnen freien oder wilden Besprechern empfiehlt, auch wie er mit guten Gründen das Recht des Verlegers, des Verfassers und des Besprechers am Besprechungsftück auseinanderhält." Or. Alexander Elster in Archiv für „Urheber., Film- und Theaterrecht ', Band S, Heft l. Verlag des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig