188 l'R. 80,. Leiozig. Sonnabend den 38. April >821. 88. Javrgang Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Betriebsbeiträge betreffend. Die Hauptversammlung des Börsenvcreins vom 24. April 1921 hat den Antrag des Vorstandes auf Erhebung eines außerordentlichen Betriebsbeitrags für 1921 ss. Bbl. Nr. 87 v. IS. April 1921) einstimmig angenommen. Dieser Antrag lautete wie folgt: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ausgencmmcue Firma, die im Börscnverein durch ein Mitglied des Börsenvereins vertreten wird, hat sür das Rechnungsjahr 1921 einen außerordentlichen Betriebebeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch leine Erhöhung des Betriebsbeitragcs ein. Werden die Geschästsergebnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgcwiescn, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Tie bisherigen jährlichen Beiträge der Mitglieder werden durch diesen außerordent lichen Bctriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mitglied, das gemäß § 2e Abs. 2 der Satzungen im Hinblick aus seine Zugehörigkeit zu dem betreffenden Betriebe ausgenommen worden ist, zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 3. Der Beitrag des Betriebes ist nach freier Wahl des ihn repräsentierenden ältesten Mitgliedes entweder nach dem im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Reingewinn oder nach dem im Jahre 1928 erzielten Umsatz selbst einzuschätzen Bei Betrieben, die außer Buch-, Kunst-, Musikalien«, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur für den Betrieb aus Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel zu erfolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung nach freier Wahl des Mitgliedes entweder nach dem Reingewinn oder nach dem Umsatz ist solgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel: nach dem Reingewinn: nach dem Umsatz: Einmaliger Betriebsb 1. bis 18000 bis 188008 25.- II. von 10 ,. 25000 „ von 100 „ 25"888 58.— III. „ 25 „ 50888 „ 258 „ 588880 „ 188.- IV. „ so „ 188808 „ „ 588 „ 1888088 „ 388.— V. „ ioo „ 288088 „ „ 1808 „ 2888 808 „ 680.— VI. 288 „ 588880 „ „ 2 888 „ 5888 888 „ 1588.- VII. über 588888 „ über 5880888 „ „ 3808.— 5. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Reingewinn im Sinne vorstehender Staffel soll gelten, daß zu dem im Betriebe erzielten Gewinn auch diejenigen Bezüge hinzuzurechnen sind, die die Inhaber der Betriebe als Kapital zins, Arbeitsentschädigung, Aufwandsentschädigung oder in ähnlicher Form beziehen. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Umsatz im Sinne vorstehender Staffel soll die Einschätzung für die Umsatzsteuer gelten. 6. Das Mitglied lPunkt 2) hat ohne nähere Angabe, nach welcher der beiden Arten es die Selbsteinschätzung vorge nommen hat, den aus seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum 1. Juli 1921 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins einzusenden, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet ist. 7. Erfolgt die Zahlung des Betricbsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum 1. August 1921, so wird die Veranlagung vom Rechnungsausschuß vorgenommen. Auf Grund dieses Hauptversammlungs-Beschlusses bitten wir unsere Mitglieder, den auf die einzelnen Firmen entfallenden Detriebsbeiirag bis zum 1. Juli 1921 auf unser Postscheckkonto: Leipzig 13463 oder Bankkonto: Allgemeine Deutsche Eredit-Anstalt zu überweisen. Einer Angabe, ob die Schätzung aus Grund des Umsatzes oder Reingewinnes vorgenommen ist, bedarf es nicht; es genügt vielmehr die Bezeichnung »Betriebsbeitrag der Firma....» Firmen, die trotz einer im Juli d. I. seitens der Geschäftsstelle erfolgenden Mahnung den Betriebsbeitrag bis zum l. August >921 nicht entrichtet haben, werden vom Nechnungs-Ausschuß eingeschätzt und haben den hiernach festgesetzten Betrag zu zahlen. Leipzig, den 28. April 1921. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. 833