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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 100 <R. 51» Leipzig, Dienstag den 2. Mai 1939 106. Jahrgang Tagung der Fachschaft Verlag Die diesjährige Tagung der Fachschast Verlag findet am Sonnabend, dem 6. Mai 193g, vormittags g Uhr im Großen Saal des Buchhändlerhauses statt. Zur Teilnahme an dieser wichtigen Deranstaltung werden nicht nur die Inhaber, sondern auch alle an der Verlagsproduktion mitarbeitenden Angestellten der deutschen Verlage und vor allem des Leipziger Derlagsbuchhandels aufgerufen. Die Tagung der Fachschaft Verlag soll ein eindrucksvolles Bild der im deutschen Verlag wirkenden schöpferischen Kräfte vermitteln! Karl Baur, Leiter der Fachschast Verlag Ausfuhrregelung 1. Ausfuhr nach dem Memelland bis zum 4. April 1S3S einschließlich. Der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels sind bis spätestens zum 12. Mai 1939 die den Reichsbankanstalten zur Rückbuchung aufgegebenen Außenstände im Memelland brieflich in einer Summe analog der Veröffentlichung im Bör senblatt Nr. 287 vom 10. Dezember 1938 betreffend die Aus fuhr nach den sudetendeutschen Gebieten zu melden. 2. Zahlungseingänge aus dem Mcmelland für Lieferungen, die bis einschließlich 4. April 1839 erfolgt sind. Zahlungsein gänge aus dem Memelland, die den Gegenwert für Lieferungen (Fest- und Bedingtlieferungen) bis einschließlich 4. April 1939 darstellen und den Reichsbankanstalten auf Export-Valuta-Er- klärungen Vordruck I oder brieflich zu melden waren, sind den Reichsbankanstalten auch weiterhin auf Export-Valuta-Erklä- rungen Vordruck II für Buchhändler (Original und erste Durch schrift) oder brieflich mit Durchschrift unter Beifügung der er forderlichen Belege zwecks Bestätigung zu melden. Die Export- L „.uta-Erklärungen Vordruck II bzw. die Briefe müssen ent halt n: Fakturennummern und Fakturendatum und eidesstatt liche Erklärung, daß es sich um Zahlungseingänge für Liefe rungen handelt, die bis zum 4. April 1939 einschließlich nach dem Memelland erfolgt sind. 3. Letzter Termin für die Bestätigung von Zahlungsmel dungen aus Lieferungen, die bis zum 4. April 1939 einschließ lich nach dem Memelland erfolgt sind, ist der 30. Juni 1940. Berlin, den 27. April 1939 Friedrichstraße 31 Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels vr. Hövel Llmsahsteuerfreiheit bei Auslandslieferungen über Leipzig (Vgl. Börsenblatt Nr. 95 vom 25. April 1939) 'Nachstehende Leipziger Firmen des Zwischenbuchhandels sind als inländische Beauftragte ausländischer Abnehmer vom Oberfinanzpräsidenten Leipzig zur Ausstellung der grünen Aus fuhrbescheinigungen zugelassen worden: Gustav Brauns Ernst Bredt Breitkops L Härtel F. A. Brockhaus Max Busch Carl Cnobloch Ehrler L Co. L. Kernau F. E. Fischer Carl Fr. Fleischer Fr. Foerster Giegler's Buchh. H. Haesfel Fr. Ludw. Herbig Hermann L Schulze Rudolf Heublein Robert Hoffmann Fr. Hofmeister GmbH. O. Junne GmbH. L. A. Kittl-r Otto Klemm K. F. Koehler Kommissions geschäft Koehler L Volckmar Kommissionshaus deutscher Buch- u. Zeitschristenhänd ler E. G. m. b. H. Carl Emil Krug C. K. Leede Lühe L Co. GmbH. Otto Maier Kommanditges. Louis Naumann Wilhelm Opetz Max Prager Friedrich Schneider Hermann Schnitze L. Staackmann Kommissions- geschäft E. F. Steinacker R. Streller F. Volckmar Kommissionsgesch. Franz Wagner Kommissions geschäft GmbH. H. G. Wallmann Franz' Winter und Koch, Neff L Oetinger L Co. Stuttgart. Berichtigung der Liste bleibt Vorbehalten. Leipzig, den 29. April 1939 Der Leiter der Fachschaft Zwischenhandel Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Abgclehntc Ausnahmen — Nichimitglieder Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat mit Entscheidung vom 3l. Oktober 1938 die Aufnahme desArthur Juhlemann, Frohburg i. Sa., nach Z 10 der Ersten Ver ordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes ab gelehnt. Juhlemann ist daher nicht berechtigt, sich buchverlege- risch oder buchhändlerisch zu betätigen. Am 4. April 1939 wurde der Antrag des Heinrich Wendt, Tribsees (Pommern), Langeheerstraße 87, zur Auf nahme in die Reichsschrifttumskammer gemäß K 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) abgelehnt. Es wird darauf hingewiesen, daß der Vertreter Johan nes Stein, Zwenkau b. Leipzig, Leipziger Straße 152, nicht die Mitgliedschaft zur Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buch handel, besitzt und somit auch nicht berechtigt ist, Buchwerbungen vorzunehmen. Die Firmen des Reise- und Versandbuchhandels werden darauf aufmerksam gemacht, daß Herr Otto Wolf, geb. 18. September 191 l in Niederselters, wohnhaft Frankfurt a. M., Gr. Friedberger Straße 31, nicht ohne weiteres berechtigt ist, sich als Buchvertreter zu betätigen. Hauptversammlung des Börsenvereins Wir weisen nochmals daraus hin, daß die Mitglieder des Börsen- vercins bzw. der Rcichsschrisitumskammer für die Hauptversamm lung des Biirsenvcreins Eintrittskarten nicht benötigen. Nr. l00 Dienstag, den 2. M-i IWg 34S
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