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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1926
- Strukturtyp
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- 1926-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1926
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- Deutsch
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Anzeigenpreise rm Innvnlekl: Llmfang ganze Sette 360 »» (Kleinere als Viertels. Anzeigen sind im 2N. Teil nicht zu- viergeipaltene Petttzetten. Mitgliederpreis: Die Seile N lässig.) Mehrfarbendr. nach Vereinbarung. Stellengesuche .75 3i die ^ ' " ' 0.25^i. >/, .6. 70.-^ 6. 20.— .«. (Nichtmit- »» 0.15 3l die Seile, Lhissre-Gsblihr 0.75 3t. Svslvllrvtto« slle d.— 3t. /2 6. 79.— 3L. ». Mitgl. u. Nicdtmitgl. d. s. 0.35 3t. Dundstsg (mittelste Seiten >r Mitglieder: 1. 6. »» durchgehend) 25.-3t Nugcklag. Lkabatt wird nicht gewährt. , gliederpreis: Dis Seile 0.503t. >/, 6.140.-3t » -/. 6. »0 — 3t - Iliuslnivnl«»- l^sil Nr. 68. Leipzig, Montag den 22. März 1926. 93. Jahrgang. Mitteilungen des Deutschen Derlegervsreins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Verlegervereins Die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung 1926, Nr. II. (Nr. l s. Bbl. Nr. 24.) Wir veröffentlichen hiermit eine besonders für den wissen schaftlichen Verlag wichtige und bemerkenswerte Reichsgerichts- entscheidung über bas Recht des Verlegers, unter Umständen auch gegen lden Willen des Verfassers ein Werk durch einen Dritten be arbeiten zu lassen. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. vr. Kilppcr, 1. Vorsteher. In Sachen des Universitätsprofessors wider die Ver lagsbuchhandlung . . . . . hat das Reichsgericht, I. Zivil senat, auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1925 unter Mitwirkung des Reichsgerichtsrats Reichert als Vorsitzen den und der Reichsgerichtsräte Katluhn, vr. Pietzcker, vr. Krautze, 1)r. Müller für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Säch sischen Oberlandesgerichts zu Dresden vom 23. Dezem ber 1924 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Nevisionsinstanz werden dem Revisions kläger auferlegt. Tatbestand. Die Parteien schlossen am 18. März 1909 einen Vertrag, durch den der Beklagte das von ihm über verfaßte Werk der Klägerin zur Herausgabe in ihrer Sammlung von Hand büchern für Handel und Verkehr überließ. Im Vertrag ist be stimmt: § 7. Sobald eine neue Auflage notwendig wird, wird die Ver legerin dem Herrn Verfasser rechtzeitig Mitteilung machen. Der Herr Verfasser wird vor Veranstaltung einer neuen Auf lage das Werk einer Durchsicht und erforderlichen Falles einer Neubearbeitung unterziehen. Sollte der Herr Ver fasser die Durchsicht oder Neubearbeitung nicht übernehmen wollen, oder durch Krankheit oder sonst verhindert sein, sie in einer angemessenen Frist zu beenden, so ist die Verlagsbuch handlung berechtigt, die Herausgabe einem anderen Sach kundigen zu übertragen. Das gleiche tritt ein, sobald der Verfasser verstorben ist. Z 8. Falls die Durchsicht und Neubearbeitung einer neuen Auf lage aus einem der oben erwähnten Gründe vom Verfasser nicht selbst besorgt ist, so gebührt ihm oder dessen Rechtsnach folgern die Hälfte des andernfalls für die Auflage verein barten Honorars, und zwar für die Dauer von 10 Jahren vom 1. Juli bzw. 1. Januar an gerechnet, nachdem einer der Hinderungsgründe eingetreten ist. Die Verlagsbuchhandlung wird einen etwa von ihr gewählten fremden Bearbeiter von sich aus honorieren. Das Werk erschien im Verlage der Klägerin unter der Bezeich nung: in zwei Bänden. Im Laufe der Zeit wurden zwei neue, vom Beklagten bearbeitete Auflagen hcrausgegeben. Als die dritte Auflage des ersten Bandes vergriffen war, traten die Parteien wegen einer ferneren Auflage miteinander in Verhand lungen. Im Januar 1924 wurden sie dahin einig, daß einerseits der Beklagte für die neue Bearbeitung 105L des Ladenpreises für die ersten 1000 Stück beim Erscheinen des Bandes und nach Ab satz dieser 1000 Stück 10?L des dann geltenden Ladenpreises für die übrigen noch herausgegebenen Stücke erhalten, anderseits die Klägerin mit dem Satz auch bei abschnittweiser Zusendung des Manuskripts bald beginnen sollte. Dabei sprach der Beklagte die Erwartung aus, daß er den ersten Teil des Manuskripts bis Ende Januar werde einsenden können. Die Zusendung erfolgte jedoch erst mit Schreiben des Beklagten vom 6. Februar. Unterm 11. Februar bestätigte die Klägerin den Empfang mit dem Hin zufügen, daß der Mannskriptteil ja nicht sehr umfangreich sei, daß sie »aber trotzdem mit dem Satz immer beginnen werde« in der Hoffnung, daß der Beklagte seiner Zusage gemäß fortlaufend wei tere Manuskripte schicken und eine Unterbrechung des Satzes nicht notwendig sein werde. Ohne in der Zwischenzeit weitere Manu skriptteile eingesandt zu haben, schrieb der Beklagte am 20. März 1924 der Klägerin, daß er ans Grund der §§ 30, Abs. 2, 32 des Verlagsgesetzes vom Verlagsvertrage zurücktrete und um Rück sendung des Anfang Februar übermittelten Manuskripts bitte, da der Satz des Buches vcrtragswidrigerweise trotz der Bedingung baldiger Drucklegung nicht erfolgt sei. Die Klägerin widersprach dem Rücktritt und übersandte dem Beklagten die gedruckten Kor rekturbogen des bisher von ihm eingereichten Manuskripts. Der Beklagte ließ diese aber mit Schreiben vom 24. März an die Klägerin zurückgehen und beharrte bei seinem Rücktritt. Die Klä gerin erhob daher Klage auf Feststellung, daß der von den Par teien geschlossene Verlagsvertrag fortbestehe und sie infolge der Weigerung des Beklagten berechtigt sei, die Durchsicht und Neu bearbeitung des ersten Bandes des Werks einem anderen Sach kundigen zu übertragen. Der Beklagte bat um Klagabweisung und wandte ein, einer seits daß der Vertrag, der die Klägerin ermächtige, die Geistes arbeit des Beklagten durch einen Dritten abündern zu lassen, -wegen Verstoßes gegen die güten Sitten nichtig, anderseits daß der Rücktritt vom Vertrage wegen vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin auch ohne Setzung einer Nachfrist gerechtfertigt sei, da der Beklagte ein besonderes Interesse daran gehabt habe, sogleich vorn Vertrage befreit zu sein. Durch Urteil vom 5. Juli 1924 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Leipzig das Fortbestehen des Verlagsvertrags festgestellt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und seinen Antrag auf gänzliche Klagabweisung aufrechterhalten. Die Klägerin hat be züglich desjenigen Teils der Klage, mit dem sie im ersten Rechts-
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