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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1926
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- 1926-03-22
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- 22.03.1926
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zuge unterlegen ist, sich der Berufung angeschlosscn, die Anschluß- berusung aber als erledigt bezeichnet, nachdem der Beklagte vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, daß er bei rechtskräftiger Feststellung des Fortbestehens des Vertrags sich nicht weigern werde, die erforderlich werdenden neuen Auflagen durchzufehen und nötigenfalls einer Neubearbeitung zu unterziehen. Daraufhin hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu Dresden durch Urteil vom 23. Dezember 1924 die Erledigung der Anschlußbe rufung der Klägerin ausgesprochen, die Berufung des Beklagten aber zurückgewieisen. Dies Urteil hat der Beklagte, soweit es auf Zurückweisung der Berufung lautet, mit der Revision angefochten und beantragt, es in diesem Umfange aufzuheben und die Klage vollständig abzu weisen. Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe. Der Revision kann nicht stattgegeben werden. I. Gegen die Feststellung der beiden Vorderrichter, daß der von den Parteien am 18. März 1909 geschlossene Vertrag fortbestehe, macht der'Beklagte in erster Reihe geltend, daß der Vertrag von vornherein gemäß § 138 BGB, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen sei. Unsittlich sei der Vertrag, weil 1. die Unerfahrenheit des Beklagten auf dem Gebiete des Ver lagsrechts von der Klägerin ausgebeutet worden fei, um von ihm die Übertragung des Verlagsrechts an sämtlichen Auf lagen des Werks für die ganze Dauer der urheberrechtlichen Schutzzeit zu erlangen, 2. der Beklagte in unzulässiger Weise geknebelt worden sei, in dem er gezwungen werde, während des ganzen Restes seines Lebens einen großen Teil seiner Arbeitskraft den Diensten für die Klägerin zu widmen, 3. der Beklagte der Gefahr einer Beraubung seines geistigen Eigentums durch die Bestimmung ausgesctzt werde, daß die Klägerin in allen möglichen Fällen berechtigt sei, sein Werk durch einen von ihr einseitig ausgewählten Dritten neu be arbeiten zu lassen, 4. der Beklagte in diesem Falle auch vermögensrechtlich insofern schwer geschädigt werde, als er für die Ausbeutung seiner Geistesarbeit durch fremde Personen in den ersten zehn Jah ren nur eine ganz geringfügige, später aber überhaupt keine Entschädigung erhalte. Für keinen dieser Gesichtspunkte haben die unstreitigen Tatsachen und die Feststellungen des Berufungsgerichts soviel Anhalt er geben, daß dadurch die Rechtsbeständigkeit des Vertrags in Frage gestellt sein könnte. 1. Nach dem für die Beurteilung des Streitverhältnisses maß gebenden Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 ist es zweifellos zulässig, daß dem Verleger vom Verfasser von vorn herein das Recht eingeräumt wird, nicht nur eine, sondern sämt liche Auflagen des Werks zu veranstalten. Der § 5 spricht zwar den Grundsatz aus, daß der Verleger nur zu einer Auflage be rechtigt ist. Anschließend daran regelt er aber den Fall, daß dem Verleger das Recht zu mehreren Auslagen eingeräumt worden ist, und schreibt für diesen Fall vor, daß im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende gelten. Nach Z 17 ist der Verleger, der das Recht zur Veranstaltung einer neuen Auflage erworben hat, nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Im 8 29 wird die Frage behandelt, wann der Verlagsvertrag endigt, der auf eine bestimmte Zahl von Auf lagen beschränkt ist. Aus allen diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Zahl der vom Verleger zulässigerweise zu veranstaltenden Auflagen freier Vereinbarung zwischen Verfasser und Verleger unterliegt und daß das Gesetz selbst mit der Möglichkeit rechnet, daß das Verlagsrecht an mehreren oder sämtlichen Auflagen dem Verleger von vornherein durch einen einheitlichen Vertrag ein geräumt wird. An der Zulässigkeit solcher Abreden haben, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung niemals Zweifel bestanden (RGZ. Bd. 60 S. 175, Bd. 86 S. 107, Bd. 110 S. 275). Auch im Schrifttum ist nirgends eine Stimme zu ermitteln, die sich bei der Erörterung des § 5 Verl.G. dahin ausgesprochen hätte, daß nach dem heute geltenden Recht es unzulässig sei, einem Verleger von vornherein das Recht zur Herausgabe sämtlicher Auslagen des Werkes zu übertragen. Nirgends wird auch in dieser Hinsicht ein Unterschied gemacht zwischen gewöhnlichen Schriftwerken und solchen hochwissenschastlichen Inhalts (Köhler, Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht S. 268 ach Allfeld Verl.G. 8 5 Anm. 4, Mittelstaedt-Hillig Verl.G. 8 5 Bein. 7, Voigtlnnder- Fuchs Verl.G. 8 5 Anm. 6, Goldbaum Verl.G. 8 5 Anm. 2, Hoff- mann Verl.G. 8 b Anm. 2, Riezler in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts Bd. 5 Abt. 2 S. 21). In dem vom Be klagten beigebrachten Rechtsgutachten des Professors vr. Herbert Meyer-Göttingen, dessen Ausführungen die Revision sich zu eigen gemacht hat, wird auf Äußerungen von Teichmann in den Schrif ten für Sozialpolitik Bd. 152 I S. 88 f. und von Lobe in Ge- werbl. Rechtschutz und Urh.R. 1922 S. 93 hingewiesen, um dazu legen, daß ein Abkommen, durch welches dem Verleger das Recht, aber nicht die Pflicht zur Veranstaltung aller Auflagen eines wissen schaftlichen Werks beigelegt werde, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen widerspreche. In beiden Äußerungen wird aber die Rechtsgültigkeit der Abkommen frag licher Art von der gegenwärtigen Gesetzeslage aus nicht ange- zweifelt. Es wird vielmehr nur auf die vermeintlichen Härten hingewiesen, die sich aus derartigen Vereinbarungen für die Ver fasser ergeben, und eine Änderung der Gesetzgebung nach der Richtung vorgeschlagen, daß Abreden, Lurch die dem Verleger die Befugnis zur Veranstaltung von mehr als einer Auflage zuge standen wird, unstatthaft sein sollen. Vom Standpunkte der heu tigen Gesetzgebung aus besteht hiernach kein Anlaß, in Verlags verträgen über mehrere oder sämtliche Auflagen eines wissenschaft lichen Werks allein deshalb etwas Unsittliches zu finden, weil sie den Verfasser auf lange Zeit hinaus und gemäß 8 17 Verl.G. stärker als den Verleger binden. Um einen Verstoß gegen die guten Sitten annehmen zu kön nen, müßten vielmehr noch im Einzelfalle'bestimmte Tatsachen hinzukommen, die das Anstößige und Verwerfliche des Geschäfts zum Ausdruck brächten. Solche Umstände findet die Revision zu nächst darin, daß die auf dem Gebiete der Verlagsgeschäste wohl- erfahrene Klägerin den in solchen Dingen damals nicht bewander ten Beklagten durch undurchsichtige Bestimmungen irregeführt und so seine Unerfahrenheit zu ihrem Vorteil ausgebeutet habe. Dieser Vorwurf ist vom Berufungsgericht mit Recht für unbe gründet erachtet worden. Bei der vertraglichen Festsetzung, daß die Klägerin das Recht zur Veranstaltung aller Auflagen erlan gen sollte, handelt es sich keineswegs um undurchsichtige und un klare Bestimmungen. Im 8 3 Abs. 2 des schriftlichen Vertrags wird bestimmt, daß die Höhe der ersten Auflage 2000 Exemplare betragen soll und die Verlagsbuchhandlung die Höhe späterer Auf lagen nach bestem Ermessen festsetzen wird. Im 8 5 wird zunächst das Honorar für die erste Auflage geregelt und alsdann hinzuge fügt, daß das Honorar für spätere Auflagen das gleiche sei, sich jedoch entsprechend der Auflagenhöhe ändere. Der 8 7 behandelt des näheren, wie die Verlagsbuchhandlung bei Notwendigkeit einer neuen Auflage vorzugehen, welche Pflichten hinsichtlich der Durch sicht und Neubearbeitung der neuen Auflage der Verfasser zu übernehmen hat und unter welchen Voraussetzungen die Berlege- rin die Bearbeitung der neuen Auflage einem Dritten übertragen darf. Endlich ordnet 8 3 für den zuletzt erwähnten Sonderfall die Vergütungssrage. Daß der Beklagte, der beim Vertragsschluß bereits Professor an einer deutschen technischen Hochschule war, sich über den Inhalt und die Tragweite der Vertragsbestimmun gen in einem Irrtum befunden haben könnte, erscheint nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gänzlich ausgeschlossen. Ebenso hat dieses ohne Rechtsirrtum verneint, daß die Klägerin die geschäftliche Unerfahrenheit des Beklagten in unlauterer Weise zu ihrem Vorteil ausgebeutet habe. Irgendwelchen unangemesse nen Druck oder Zwang hat die Klägerin auf die Willenscntschlie- ßun-g des Beklagten beim Bertragsschluß nicht ausgeübt. Denn das Berufungsgericht hat fcstgestellt, daß der Beklagte auf das Anerbieten der Klägerin, sein Werk über Bilanzen in Verlag zu nehmen, freiwillig eingegangen ist. Der Beklagte mag heute den damals geschlossenen Vertrag als für ihn weniger vorteilhaft an-
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