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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1926
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- 1926-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1926
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^ 68. 22. März 1926. Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins. Nr. H. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. sehen denn zur Zeit des Bertragsschlusses. Daraus ergibt sich aber kein Anhalt für ein unlauteres Verhalten der Klägerin chei ihren Bemühungen um das Zustandebringen des Vertrags. 2. Irrig ist ferner die Ansicht der Revision, daß der Vertrag eine sittenwidrige Knebelung der Arbeitskraft des Beklagten für dessen ganze Lebensdauer enthalte. Hier füllt lediglich die Ver tragsbestimmung des § 7 ins Gewicht, daß der Verfasser vor Ver anstaltung einer neuen Auflage das Werk einer Durchsicht und er forderlichen Falles einer Neubearbeitung unterziehen werde. Hierzu macht die Revision im Anschluß au das Gutachten Meyers geltend, daß der Zeitpunkt der Neubearbeitung regelmäßig durch den rein äußerlichen Umstand des Vergriffenseins der alten Auf lage bestimmt und der Verfasser, der seit Herausgabe der vorigen Auflage sich vielleicht mit ganz anderen wissenschaftlichen Fragen beschäftigt habe, plötzlich ohne Rücksicht auf seine sonstigen amt lichen und beruflichen Aufgaben genötigt werde, gemäß dem Buch staben des alten Vertrags jetzt alle Zeit und Kraft an die neue Auflage zu wenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier die Anforderungen, die an die Arbeitskraft des Beklagten bei der späteren Durchsicht und Neubearbeitung seines Werkes gestellt werden, nicht zu hoch eingeschätzt worden sind. Jedenfalls kann von einer Knebelung solcher Art, daß der Beklagte von der Klä gerin zu ihreni überwiegenden Vorteil seiner wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Schaffensfreiheit und Unabhängigkeit beraubt wäre (Warncyer Rechtsprechung 1918 Nr. 1, 1913 Nr. 187), nicht die Rede sein. Die Verpflichtungen, die der Beklagte auf sich ge nommen hat, entsprechen dem, was in Verlagsverträgen, auch solchen über Werke von höchster wissenschaftlicher Bedeutung, gang und gäbe ist und dem Vorteil des Verfassers nicht minder dient als dem des Verlegers. Das Werk auf wissenschaftlicher Höhe zu halten und ihm demgemäß vor jeder Nuauflage die durch die Fortschritte der Wissenschaft, der Forschungen, der Gesetzgebung usw. erforderlich werdenden Berichtigungen und Ergänzungen zuteil werden zu lassen, erscheint als eine natürliche Notwendig keit ebensowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt der besseren Ab satzmöglichkeit als vom Gesichtspunkt vollwertiger wissenschaft licher Leistung. In der Regel wird der Verfasser dem Stoff, den er in einem wissenschaftlichen Werke verarbeitet hat, auch weiter seine Aufmerksamkeit zuwenden und die Ergebnisse späterer Fort schritte auf demselben Gebiete sammeln, sodaß es ihm keine über mäßige Schwierigkeit machen wird, die Bearbeitung einer not wendig werdenden neuen Auflage in angemessener Frist, wie sie ihm der Verleger selbstverständlich bewilligen muß (8 242 BGB.) und wie sie auch im 8 7 Abs. 2 des Vertrags vorgesehen ist, druck- fertig herzustellen. Ausnahmefällc, die durch besondere persön liche Verhältnisse des Verfassers im Einzelfalle eintreten können, vermögen bei Beurteilung der Frage, ob die Verpflichtung zur Übernahme einer Neubearbeitung eine für die Rechtsordnung un erträgliche Knebelung des Verfassers darstellt, keine Rolle zu spielen. Allgemeine Gesichtspunkte aber, die eine solche Ver- pflichtnug als anstößig und sittenwidrig erscheinen lassen könnten, sind weder aus den Anschauungen der maßgeblichen Kreise über die Freiheit der geistigen Arbeit noch aus der Notwendigkeit des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren gegen Ausbeutung durch den wirtschaftlich Stärkeren zu entnehmen. Von einer Fessel, von der der Verfasser nicht freizukommen vermag, oder von einer Fron, in der er für sein altes Werk oder für seinen alten Ver leger sein ganzes Leben verbringen muß — so die Ausdrücke im Gutachten Meyers —, kann, ganz abgesehen davon, daß jede Arbeitsleistung vertragsmäßig entlohnt wird, schon deshalb keine Rede sein, weil eine übermäßig dauernde Arbeitsleistung, die sein sonstiges amtliches oder wissenschaftliches Streben wesentlich be schränkt, dem Verfasser nicht zugemutct wird, ihm auch freisteht, ohne Vermögenseinbuße die weitere Mitarbeit zu verweigern. Überdies gestettet ihm auch 8 12 Abs. 2 Verl.G., bei einer neuen Auflage die notwendigen Änderungen durch einen Dritten zu ver anlassen, eine Vorschrift, die durch den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht außer Kraft gesetzt ist und es dem Beklagten ermöglicht, einerseits sich selbst zu entlasten, anderseits trotz eigener Behinderung sich den von ihm für erfor derlich gehaltenen Einfluß auf die Änderung des Werkes zu sichern. So hat denn auch das Reichsgericht in RGZ. Bd. 60 S. 174 flg. kein Bedenken getragen, einen Verlagsvertrag über ein medizinisches Werk für rechtswirksam zu erachten, der die Über tragung des Verlagsrechts an der ersten und allen folgenden Auf lagen zum Gegenstand hatte und den Verfasser verpflichtete, das Werk, wenn der Verleger die Veranstaltung einer neuen Auflage für nötig erachten sollte, dem Stande der Wissenschaft gemäß um- zugcstalten. Ebenso wird im Schrifttum anerkannt, daß der Ver leger den Verfasser im voraus vertragsmäßig verpflichten kann, bei künftigen Auflagen die Neubearbeitung des Werkes vorzu nehmen (Allfeld Verl.G. 8 12 Anm. 4 a. E,- Voigtländer-Fuchs § 12 Anm. 2 Abs. 3, Hoffmann § 12 Anm. 4 Abs. 2). 3. Den hauptsächlichsten Grund für die Nichtigkeit des Vertrags glaubt der Beklagte daraus herleitcn zu können, daß der Klägerin durch 8 7 Abs. 2 das Recht eingeräumt worden ist, bei notwendig werdenden Neuauflagen die Durchsicht und Neubearbeitung des Werkes unter gewissen Voraussetzungen durch einen Dritten be wirken zu lassen. Die Androhung dieser Maßnahme enthalte — so führt das von der Revision verwertete Gutachten Meyers aus — einen für den Schöpfer eines Schriftwerks von höherer wissen schaftlicher Bedeutung unerträglichen und deshalb mit der Rechts ordnung nicht vereinbaren Zwang. Der Verfasser werde der Ge fahr ausgesetzt, des unverzichtbaren Gutes der geistigen Freiheit beraubt zu werden. Auch widerspreche die Bearbeitung eines wissenschaftlichen Werkes durch einen dem Verfasser nicht geneh men Dritten dem vom Gesetzgeber anerkannten, das Verlagsrecht beherrschenden allgemeinen Gedanken, daß der Verfasser einen von der Rechtsordnung zu schützenden Anspruch daraus habe, sein Werk genau in der von ihm für richtig gehaltenen Fassung veröffent licht zu sehen. Gerade bei einem Schriftwerk des nationalökono mischen Faches bestehe die Gefahr, daß die Ansichten des Verfas sers durch einen nicht genügend sachkundigen Bearbeiter in das Gegenteil verfälscht werden und darunter die allgemeinen wirt schaftlichen Angelegenheiten schwer leiden könnten. Diese Ge sichtspunkte sind bereits von den Vorderrichtern mit Recht für nicht durchgreifend erachtet worden. Aus eigener Erfahrung stellt das Berufungsgericht die Tatsache fest, daß in gleicher Weise, wie es die Klägerin getan hat, auch andere Verlagsgeschäfte in ihre Verträge mit den Verfassern Klauseln aufnehmen, nach denen sie zur Sicherung des ununterbrochenen Weitererscheinens des Wer kes bei späteren Auflagen sich der Mitwirkung fremder Bearbeiter bedienen dürfen. Hierin findet der Berufungsrichter nichts An stößiges. In dieser Auffassung muß ihm beigepflichtct werden. Dem Beklagten mag zugegeben werden, daß es Fälle geben kann, in denen es dem sittlichen Empfinden widersprechen würde, wenn der Verleger sich das Recht einräumen ließe, nach freiem Belieben das wissenschaftliche Werk eines andern durch dritte Personen umarbeiten zu lassen und so den Verfasser von jeder Einwirkung ans die Gestaltung späterer Auflagen seines Werkes auszuschließen. Davon ist jedoch im vorliegenden Falle keine Rede. Durchaus im Einklang mit 8 12 Abs. 1 Satz 2 Verl.G. sieht der Abs. 1 des Ber- tragsparagraphen 7 vor, daß der Verfasser vor Veranstaltung einer neuen Auflage das Werk einer Durchsicht und erforderlichen falls einer Neubearbeitung unterziehen soll. Eigene Betätigung des Verfassers wird hier als Regelfall angenommen. Nur aus nahmsweise soll der Verlag das Recht haben, zur Leistung der Arbeit, die zur Herausgabe der neuen Auflage auf schriftstelleri schem Gebiet notwendig ist, einen anderen Sachkundigen heranzu ziehen, nämlich dann, wenn der Verfasser die Durchsicht oder Neu bearbeitung nicht selbst übernehmen will oder wenn er diese Tä tigkeit innerhalb angemessener Frist nicht leisten kann, sei es wegen Krankheit, sei es aus einem anderen Hinderungsgrunde. In die ser Vereinbarung kann eine dem Geiste der Rechtsordnung wider sprechende, zur Knebelung der freien wissenschaftlichen Betätigung des Beklagten geeignete und deshalb unlautere Abrede nicht er blickt werden. Bei jedem Verlagsvertrage sind bei Prüfung der Frage, ob er sich in den Grenzen der Billigkeit und der Vcrkehrs- rnschauungen der beteiligten Kreise hält, die Belange von Ver leger und Verfasser sorgfältig abzuwägen. Dem Bestreben des Verlegers, aus den von ihm für die Herausgabe und Verbreitung des Werks gebrachten finanziellen Opfern einen angemessenen Ge- 7
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