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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1926
- Strukturtyp
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- 1926-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1926
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- Deutsch
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x° 68, 22. März 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. ll- Börsenblatt s. d. Dtlchn, Buchhandel, lvinn zu erzielen, ihn durch. Herausgabe fortlaufender neuer Auf lagen zu steigern und so ihn möglichst zu einer dauernden Ein nahmequelle zu machen, steht auf seiten des Verfassers in wissen schaftlicher Hinsicht der Wunsch gegenüber, daß er in die Lage ver setzt werde, das Werk den fortschreitenden Errungenschaften des besonderen Fachgebiets anzupassen und es fortgesetzt auf solcher Höhe zu halten, daß es der Geltung und dem Ansehen des Ver fassers in der Fachwelt entspricht. Der regelmäßige Ausgleich der beiderseitigen Belange findet in der Weise statt, daß der Verleger, sobald es der Absatz der früheren Auflage oder der Eintritt we sentlicher Veränderungen auf dem Fachgebiet erfordert, zur Ver anstaltung einer neuen Auflage schreitet, der Verfasser aber Ge legenheit erhält, das Werk der notwendigen Ergänzung oder Um arbeitung zu unterziehen. Kann ein derartiger Ausgleich im ein zelnen Falle nicht stattfinden, so erscheint es angemessen, daß eine andere Regelung in einer Weise erreicht wird, die den berechtigten Bestrebungen beider Teile am wenigsten Abbruch tut. Wenn der Verleger, der vertragsmäßig zur Veranstaltung einer neuen Auf lage berechtigt ist, von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so gibt § 17 Verl.G. dem Verfasser die Befugnis, ihm zur Ausübung des Rechts eine angemessene Frist zu bestimmen und nach frucht losem Ablauf der Frist vom Vertrage zurückzutreten. Das gleiche Rücktrittsrecht steht dem Verfasser ohne Fristsetzung zu, wenn der Verleger die Veranstaltung der neuen Auflage verweigert. Nach der Erklärung des Rücktritts ist der Verfasser in seinen Schritten wegen Herbeiführung einer neuen Auflage frei, soweit er dadurch nicht wohlerworbene Rechte des Verlegers an der bisherigen, etwa noch nicht völlig vergriffenen älteren Auflage verletzt; insbeson dere kann er sich wegen Veranstaltung einer neuen Auflage an einen anderen Verleger wenden. Wie hierdurch der Verfasser gegen Benachteiligungen durch einen Verleger, der eine neueAuflage nicht herausbringen kann oder will, einigermaßen geschützt ist, so erscheint es umgekehrt als ein Gebot der Billigkeit, daß der zur Veranstaltung mehrerer oder aller Auflagen berechtigte Verleger sich vertragsmäßig dagegen schützt, daß er durch einen Verfasser, der die für eine neue Auflage erforderlichen Ergänzungen des Werks nicht vornehmen kann oder will, in seinen berechtigten Be langen benachteiligt werde. Als geeigneter Weg hierfür bietet sich die Vereinbarung der Bearbeitung des Werkes durch einen sachkundigen Dritten. In einer derartigen Abrede kann, sofern nur die Gewähr für eine sachgemäße Neubearbeitung und die Her anziehung eines geeigneten Bearbeiters geschaffen wird, etwas Anstößiges nicht gefunden werden. Der Revision kann nicht zuge stimmt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, daß die Bearbeitung des in einem wissenschaftlichen Schriftwerk verkörperten Geistes werks einer lebenden und noch schaffensfähigen Persönlichkeit durch einen Dritten schlechthin als gegen die guten Sitten ver stoßend angesehen werden müsse. Daß dies keineswegs der Auf fassung der beteiligten Kreise entspricht, ergibt sich aus der Fest stellung des Berufungsgerichts, daß Klauseln, die die Bearbeitung von Schriftwerken durch Dritte für zulässig erklären, in Verlags verträgen nichts Ungewöhnliches sind. Es folgt aber besonders auch, wie beide Vorderrichtcr bereits betont haben, aus den vom Beklagten selbst herangezogencn »Vertragsnormen«, die zwischen dem Verbände der deutschen Hochschullehrer und dem Akademi schen Schutzverein einerseits, dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler und dem Deutschen Verlegerverein anderseits ver einbart worden sind. Wenn hier vorgesehen wird, daß der Ver fasser, der die Bearbeitung ablehnt, dem Verleger den Druck un veränderter Auflagen oder die Bearbeitung des Werkes durch einen Dritten nur aus wichtigen Gründen verweigern darf, so liegt darin die Anerkennung der Tatsache, daß unter besonderen Umständen cs mit der Schriftstcllerehre nnd dem wissenschaftlichen Ansehen des Verfassers eines Geisteswerkes sehr wohl vereinbar ist, daß ein wissenschaftliches Schriftwerk für eine neue Auflage durch einen Dritten bearbeitet werde. Ebenso steht das Schrift tum auf dem Standpunkt, daß der Verfasser durch besondere Ver einbarung das Recht zur Änderung des Werks auf den Verleger übertragen kann, und zwar sowohl von Fall zu Fall, wie auch durch eine Abrede, die gleich bei der ersten Übertragung des Ver lagsrechts im voraus ganz allgemein für alle späteren Auflagen getroffen wird (Allfeld L-itUG. Anm. 5 zu § 9, Mittelstaedt- Hillig Verl.G. § 12 Bem. 7 a. E.). Demgegenüber kann es nichts verschlagen, wenn der Vorstand der Vereinigung der sozial- und wirtschafts-wissenschpftlichen Vereinigung aus Anlaß des gegen wärtigen Rechtsstreits nach Erlaß des Berusungsurteils in einem Rundschreiben, das er unterm 23. Februar 1925 an die Vereins mitglieder gerichtet hat, eine abweichende Stellung eingenommen und es als mit der Freiheit und Würde wissenschaftlicher Tätig keit und mit den Anforderungen literarischen Anstandes unverein bar bezeichnet hat, daß ein Verleger das individuelle wissenschaft liche Werk eines lebenden Verfassers gegen dessen Willen durch einen Dritten bearbeiten läßt. In dieser Kundgebung handelt es sich um eine einseitige Stellung nahme zum Prozeß st offe, die ohne Berücksich tigung der für die Frage der Billigkeit und Wohlanständigkeit mit heranzuziehenden Be lange der Verleger ergangen i st. Hiernach könnte die im § 7 Abs. 2 enthaltene Vertragsbestimmung nur dann bean standet werden, wenn sie so gehalten wäre, daß darin eine durch die Lage der Verhältnisse in keiner Weise gerechtfertigte Übervor teilung des Verfassers zugunsten des Verlegers läge. Das muß aber verneint werden, da das Recht des Verlegers, die Durchsicht oder Neubearbeitung des Werkes durch einen Dritten vornehmen zu lassen, nur dann Platz greifen soll, wenn der Verfasser entweder seine Tätigkeit freiwillig versagt oder während einer gewissen Dauer durch Krankheit oder andere Gründe, etwa solche amtlicher oder beruflicher Art, an der Bearbeitung der Neuauflage verhin dert ist. Einer zu kurzen Bemessung der Frist für die Beendigung der Neubearbeitung wird der Verfasser, namentlich bei Krankheit oder sonstiger zeitweiliger Behinderung, durch Berufung auf Treu und Glauben gemäß 88 157, 242 BGB. entgegentreten können. Auch gewähren diese Vorschriften ihm hinlänglichen Schutz da gegen, daß gegbenenfalls vom Verleger ein ungeeigneter Bearbei ter mit den Ergänzungsarbeiten betraut wird. Zu berücksichtigen bleibt ferner, daß der Beklagte, wie bereits oben erwähnt, ge mäß 8 12 Abs. 2 Verl.G. die Änderungen durch einen Dritten vornehmen lassen darf, anderen falls aber, wenn die Bedingung des 8 7 Abs. 2 des Vertrags er füllt ist, sich die Zuziehung eines anderen Bearbeiters nur für eine Auflage gefallen zu lassen braucht, während bei jeder fol genden Auflage die Klägerin sich wegen Durchsicht und Neubear beitung wieder an den Beklagten wenden muß. Dieser behält daher auch weiterhin seinen Einfluß auf die Gestaltung des Werkes. Alles dies genügt, um die Bedenken, die von der Revision gegen die Rechtsbeständigkeit der Bertragsbestimmung erhoben worden sind, auszuräumen. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles läßt sich auch nicht aus dem Umstande entnehmen, daß das hier in Betracht kommende Werk das Gebiet der Volkswirtschaft be trifft. Der Verfasser eines solchen Werkes kann für sich keinen höheren Schutz beanspruchen als der Urheber eines anderen wis senschaftlichen Werks. Dahingestellt bleiben kann es, ob nicht unter Umständen Gesichtspunkte des allgemeinen Staatswohls es sogar als erwünscht erscheinen lassen möchten, daß der Verleger bei Behinderung des Verfassers in den Stand gesetzt werde, ein angesehenes Werk von volkswirtschaftlicher Bedeutung unter Mit wirkung eines sachkundigen Dritten in einer der veränderten Ge setzgebung und Wirtschaftslage angepaßten Umarbeitung neu herauszugeben. 4. Einen weiteren Grund für die Sittenwidrigkeit des Vertrags sucht die Revision aus dem 8 8 des Vertrags herzuleiten, worin bestimmt ist, daß der Verfasser, falls er die neuen Auflagen nicht selbst besorgt, die Hälfte der Vergütung, die ihm sonst gebührt hätte, auf die Dauer von 10 Jahren seit Eintritt des Hinderungs grundes beanspruchen kann. Die Revision hält diese Regelung der Bergütungsfrage für eine schwere Schädigung des Verfassers oder seiner Erben und weist darauf hin, daß der Beklagte mög licherweise für den Rest seines Lebens und gegebenenfalls seine Erben während der ganzen Schutzdauer es mit ansehen müßten, wie die Klägerin mit dem Werke und dem Namen des Beklagten Geschäfte mache, ohne irgendwelche Gegenleistung dafür zu bieten. Diose Begründung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich in-, wesentlichen auf Tatsachen stützt, die in den Vorinstanzen nicht
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