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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1926
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- 1926-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1926
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X- 68, 22. März 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. II. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. zur Erörterung gestellt worden sind und daher in der Revisions instanz nicht berücksichtigt werden können. Lediglich vom recht lichen Standpunkt aus betrachtet kann die Bestimmung des H 8 als offenbar unbillig und deshalb anstößig nicht bezeichnet werden. Es entspricht der Erfahrung, daß ein Werk über ein wissenschaft liches Gebiet, für dessen Entwicklung Veränderungen der Gesetz gebung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von großer Bedeu tung sind, mit jeder neuen Auflage wesentliche Umgestaltungen er fährt, und daß, wenn die neuen Auflagen durch andere Personen bearbeitet werden, die Geistesarbeit des ursprünglichen Verfassers hinter der der späteren Bearbeiter immer mehr zurücktritt. Des halb erscheint es nicht ohne weiteres als eine verwerfliche Über vorteilung des Verfassers, wenn seine vcrmögcnsrcchtliche Betei ligung an späteren, von ihm selbst nicht mehr bearbeiteten Auf lagen auf 10 Jahre zeitlich begrenzt wird. Auf eine etwaige Be sonderheit des vorliegenden Falles kann aber in der Nevisions instanz nicht cingegangen werden, da in dieser Hinsicht während der Vorinstanzen von dem Beklagten keine tatsächlichen Behaup tungen aufgestellt worden sind. Demgemäß erweisen sich alle Angriffe, die von der Revision gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrags erhoben worden sind, als hinfällig. Auch in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammen wirken betrachtet, vermögen die von der Revision vorgebrachtcn Umstände die Nichtigkeit des Vertrags nicht zu begründen. H. In zweiter Reihe stützt der Beklagte seine Einwendungen gegen die Klage auf Rücktritt vom Vertrage. Hierfür macht er zwei Gesichtspunkte in der Revisionsinstanz geltend: Einerseits stehe ihm die Vergünstigung der HH 32, 30 Vcrl.G. zur Seite, wo nach der Verfasser bei nicht rechtzeitiger Vervielfältigung des Werks vom Vertrage ohne vorgängige Fristsetzung zurücktreten könne, wenn der sofortige Rücktritt vom Vertrage durch ein be sonderes Interesse des Verfassers gerechtfertigt werde. Anderseits habe der Beklagte sich vom Vertrage auf Grund des allgemeinen Rechtssatzes lossagen können, daß bei dauernden Schuldverhält nissen, zumal solchen, die ein gegenseitiges Vertrauen der Betei ligten zur Voraussetzung hätten, ein fristloses Kündigungsrecht be stehe, wenn ein wichtiger Grund vorliege und das Verhältnis der Parteien zueinander unhaltbar geworden sei. Nach keiner dieser Richtungen bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts eine genügende Grundlage für die Annahme eines Rücktritts- oder Kündigungsrechts des Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin ihren Bertragspflichten in bezug auf die Vervielfältigung des Werkes genügt habe, daß aber auch der Beklagte, selbst wenn die Vervielfältigung zu spät erfolgt wäre, ein Recht zum Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung nicht gehabt hätte. Nach 8 15 Verl.G. sei beim Fehlen einer gegenteiligen Abrebe der Verleger erst dann zum Beginn der Vervielfältigung verpflichtet, wenn ihm das voll- ständigeWerk zugegangen sei. Hiervon sei dieKlägerin aus Entgegen kommen abgewichen, indem sie sich dem Beklagten gegenüber durch Schreiben vom 17. 1. 1925 bereiterklärt habe, mit dem Satz zu beginnen, ehe das Manuskript vollständig in ihren Händen sei. Der Beklagte habe ober den ersten Teil des Manuskripts nicht schon, wie er früher in Aussicht gestellt habe, Ende Januar, sondern erst am 6. Februar der Klägerin zugesandt. Unter diesen Umständen habe die Klägerin nicht vertragswidrig gehandelt, wenn sie mit dem Setzen nicht sofort nach Eingang des Manuskriptteils begon nen, sondern, um den Satz nicht unterbrechen zu müssen, zunächst noch eine Zeitlang auf den Eingang weiteren Manuskripts ge wartet habe. Von einer nicht vertragsmäßigen Vervielfältigung im Sinne des § 32 Verl.G. könne bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Diese Ausführungen bewegen sich im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung und sind insoweit der Nach prüfung seitens des Revisionsgerichts entzogen. Einen Rechts irrtum lassen sie nicht erkennen. Die Klägerin hat die Korrektur bogen des ihr übersandten Manuskriptteils unstreitig am 22. März dem Beklagten zugeschickt, also etwa 6 Wochen von dem Empfange des Manuskripts bis zur Zusendung der Korrekturbogen verstrei chen lassen. Das Berufungsgericht hat hierin eine Verzögerung der Drucklegung nicht erblickt, namentlich im Hinblick darauf, daß das Manuskript in Teilen zu liefern war und der Beklagte von den für das Werk in Aussicht genommenen etwa 20 Bogen erst etwa 6 eingesandt hatte, wiewohl die Klägerin ihn im Schreiben vom 11. Februar ersucht hatte, fortlaufend weiteres Manuskript zu zusenden, damit der Satz nicht unterbrochen zu »verden brauche. Allerdings hatte der Beklagte im Schreiben vom 15. Januar der Klägerin mitgeteilt, daß ihm der baldige Beginn des Satzes er wünscht sein würbe; er möchte den Band einem Gelehrten, der im März seinen 60. Geburtstag feiere, zu diesem Tage widmen und deshalb, falls der Druck bis dahin noch nicht vollendet sein würde, um rechtzeitige Überlassung einiger sauberer Abzüge des Titel- und des Widmungsblattes bitten. Daß der ganze Band im März noch nicht druckfertig vorliegen konnte, ergab sich ohne weiteres aus der Tatsache, baß der Beklagte der Klägerin außer der ersten Teilsendung kein weiteres Manuskript zur Verfügung gestellt hatte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Verzögerung der Drucklegung nicht für vorliegend erachtet hat, so kann dieser Auffassung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, da bei Auslegung der Parteiabreden Rechtsvorschriften nicht verletzt worden sind und der Vorderrichter bei Würdigung des Sachverhalts lediglich von seinem Recht, das Verhandlungs ergebnis nach freier Überzeugung zu würdigen, Gebrauch gemacht hat. Auch der Umstand, baß die Klägerin dem Beklagten das er wähnte Titel- und Widmungsblatt vor dem 60. Geburtstage des betr. Gelehrten nicht geliefert hat, kann nicht als Unterlassung der vertragsmäßigen Vervielfältigung angesehen werden. Denn es ist unstreitig, daß der Beklagte den Entwurf des Titel- und Wid mungsblatts der Klägerin nicht einmal zum Druck gesandt hat. Da hiernach schon die rste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 32 Verl.G., die nicht vertragsmäßige Vervielfältigung des Werkes, vom Berufungsgericht in bedenkenfreier Weise verneint worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die vom Vorderrichter aus tatsächlichen Erwägungen gleichfalls verneinte Frage, ob der Beklagte, wenn das Werk nicht rechtzeitig vervielfältigt worden wäre, ein besonderes Interesse daran gehabt hätte, sofort ohne vor herige Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten. 2. Endlich macht die Revision geltend, daß der Beklagte das Recht gehabt habe, sich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen wichtiger Gründe vom Vertrage loszusagen. In recht licher Hinsicht verweist sie auf RGZ. Bd, 79 S. 160, wo für lang fristige Verlagsverträge ausgeführt worden ist, daß sie, wie es die Natur derartiger Verhältnisse mit sich bringe, aus wichtiger Ur sache gelöst werden könnten, wenn ihre Fortsetzung nach den be sonderen Umständen des Falls den Beteiligten nicht mehr zuge mutet werden könne. An diesem Rechtsgrundsatzc ist auch jetzt fcstzuhalten. In tatsächlicher Hinsicht steht dem Beklagten aber kein Grund zur Seite, der ihn zur einseitigen Auflösung des ver traglichen Bandes berechtigen könnte. Durch den Briefwechsel vom 15./17. Januar 1924 sind die Parteien über die Veranstal tung der neuen Auflage vollständig einig geworden. Die Einig keit bestand auch noch, als der Beklagte mit Schreiben vom 6. Fe bruar 1924 den ersten Manuskriptteil der Klägerin zusandte und diese mit Schreiben vom 11. Februar 1924 den Empfang bestä tigte. Einen Grund zur Auflösung des Vertrags könnte der Be klagte bahcr nur aus Umständen herleitcn, die sich nach dem Emp fang des letzterwähnten Schreibens herausgestellt haben. Gründe aus älterer Zeit, namentlich solche, die sich auf Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gelegentlich der Herausgabe'früherer Auf lagen beziehen, könnten nur zur Unterstützung derjenigen Ursachen hcrangezogen werden, die sich auf Ereignisse aus der Zeit nach dem 11. Februar stützen. An solchen neuen Vorkommnissen, auf die der Beklagte sich berufen könnte, fehlt es aber gänzlich. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Grund einer nicht ver tragsmäßigen Vervielfältigring des Manuskripts zu verwerfen. Ebenso hat das Berufungsgericht aus rein tatsächlichen Erwägun gen den Umstand für unerheblich erachtet, daß das Werk nicht bis zum 60. Geburtstage des Gelehrten fertig war, dem es vom Be klagten gewidmet werden sollte. Zutreffend weist das Berufungs gericht darauf hin, daß diese Fertigstellung nicht Vertragsbestim- 9
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