Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1926
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- 1926-03-22
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 68, 22. März 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. II. Börsenblatt j. d. Dtschn. Buchhandel. mung war und von der Klägerin infolge des Verhaltens des Be klagten, der nur einen Teil des Manuskripts eingesandt hatte, überhaupt nicht verwirklicht werden konnte. Sonst könnte aus der Zeit nach dem 11. Februar nur noch der Umstand in Betracht kommen, daß das Verhältnis der Parteien im Laufe des Rechts streits stark erschüttert worden ist und Denjenigen Grad von gegen seitigem Vertrauen vermissen läßt, der für einen Verlagsvertrag von langer Dauer zwischen Verleger und Verfasser dringend er wünscht ist. Die Schuld an der Zuspitzung der persönlichen Be ziehungen während des Rechtsstreits trifft aber den Beklagten, der sich nicht gescheut hat, in Schriftsätzen, besonders in der Berufungs begründung, schwere Beleidigungen gegen die Klägerin zu richten. Aus seinem eigenen schuldhaften Verhalten kann der Beklagte kein Recht herleiten, sich gegen den Willen der Klägerin vom Ver trage loszusagen. Hiernach versagen die sämtlichen Angriffe der Revision. Da das Bcrufungsurtcil auch im übrigen die Verletzung einer Ge- sctzesvorschrift nicht erkennen läßt, so ist die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO., als unbegründet zurückzuweisen. gez. Reichert. Katluhn. Pictzcker. vr. Krauße. vr. G. Müller. Gutachten der Nechtsauskunftstelle des Deutschen Derlegervereins. Lagcrgcldanspruch der Druckerei. F r age: Kann eine Druckerei von den bei ihr eingelagerten Vor räten eines Verlages ohne weiteres Lagergeld vom Verlag beanspruchen? Wenn der Verlag, wie er nicht zu bestreiten scheint, der Druckerei die Arbeiten auf Grund der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im deutschen Buchdruckgewerbe erteilt hat, so sind diese Bedingungen maß gebend. Der Punkt IS dieser Bedingungen besagt, daß das Auflager nehmen von Druckarbeitcn nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgt und mit einem der Arbeit und dem erforderlichen Raume entsprechen den Betrage besonders zu vergüten ist. Anflagernehmen von Druckarbeiten liegt dann vor, wenn der Ver lag an die Druckerei das Ansuchen stellt, fertiggestellie Druckarbeiten, die an sich zur Ablieferung kommen können, weiter anszubewahren. Kommt die Druckerei diesem Verlangen nach, so ist damit der Anf- bcwahrnngsvertrag zustande gekommen, und von diesem Zeitpunkt an besteht die Verpflichtung, Lagergeld zu zahlen. > Der Umstand, daß die Druckerei im vorliegenden Falle auch das Binden der Bücher übexnommen hat, ändert nach meinem Dafürhalten an dieser Rechtslage nichts. Es kann nicht daraus gefolgert werden, daß für diese Bindearbeit die zwischen den Parteien vereinbarten Lie ferungsbedingungen außer Kraft gesetzt sind. Ist eine Vereinbarung nicht auf Grund der Lieferungsbedingungen zustande gekommen, haben die Bedingungen nicht dem Verleger Vor gelegen, und ist auf sie bei Beginn oder während der Geschäftsverbin dung nicht Bezug genommen worden, so würde trotzdem ein Lagergeld- auspruch als bestehend mindestens von dem Zeitpunkt an angenommen werben müssen, zu dem die Aufbewahrung der hergestellten Druck arbeiten über den Rahmen des übernommenen Werkvertrages hinaus geht. Man hat i» ähnlichen Fällen allerdings schon den Standpunkt ver treten, daß der Drucker diese Aufbewahrung vornimmt in der Hoff nung, dadurch die Kundschaft des Verlages zu erhalten. Es kann zu gegeben werden, daß eine solche Gestaltung des Falles möglich ist, regelmäßig wird aber § 354 HGB. in Frage kommen, wonach ein Kaufmann, der für einen anderen Kaufmann Sachen anfbewahrt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern kann. 8 eipzi g, den 23. Dezember 1924. Justizrat vr. Hillig. Korrckturrccht und Korrckturpslicht des Verfassers. Frage: Wie hat sich der Verleger zu verhalten, wenn ein Verfasser, der nach dem Verlagsvertrag verpflichtet ist, alle Korrekturen des Werkes mit Ausnahme der Hauskorrektur zu lesen, trotz Übersendung der Fahnen die Korrektur nicht ausführt? Eine Korrekturpflicht des Verfassers besteht nach dem Verlags- rechtgesctz nicht. Dahinzielende Anträge des Ausschusses im Börsen- veretn und der Musikalienhändler bei Beratung des Gesetzes wurden ebenso abgelehnt, wie ein dahinzielender Antrag in der Rcichstags- kvmmission. § 20 VG. bestimmt deshalb, daß der Verleger für die Korrektur zu sorgen und einen Abzug rechtzeitig dem Verfasser zur 10 Durchsicht vorzulegen hat. Rach Absatz 2 des 8 20 gilt der Abzug als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet. Einer Friststellung des Verlegers bedarf es hierzu nicht. Die Frist läuft ohne weiteres vom Tage der Übersendung des Korrckturabzugs. Was als angemessene Frist anzusehen ist, entscheidet der einzelne Fall. Nach Ablauf der Frist gilt aber der Abzug in der vorliegenden Gestalt als genehmigt, und der Druck kann beginnen. Allerdings hat in einem solchen Fall auch dann noch der Verfasser das Recht, nach 8 12 VG. bis zur Be endigung der Vervielfältigung Änderungen an dem Werke vorzu nehmen. Jedoch sind diese Änderungen nur insoweit zulässig, als durch sie nicht ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird. Vgl. 8 12 Abs. 1. Wann eine solche Verletzung vorliegt, ist nur nach dem einzelnen Fall zu beurteilen. Wesentlich ist es, ob die Stellung des Verlegers dadurch geschäftlich verschlechtert wird, z. B. wenn das Werk infolge vielfacher, bei der Korrektur nachmals vorgenommcner Änderungen wesentlich später erscheint, als beabsichtigt ist, oder wenn das Buch durch die Änderungen einen erheblich größeren Umfang er hält oder in seinem Charakter verändert wird. Nicht als Verletzung der verlegerischen Interessen sind anznsehen die durch die Änderungen verursachten Mehrkosten. In dieser Beziehung gilt 8 12 Abs. 3, wo nach der Verfasser, der nach dem Beginn der Vervielfältigung Ände rungen vornimmt, die das übliche Maß übersteigen, verpflichtet ist, die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Bestimmung des Ab satzes 3 wird also jedenfalls dann cintreten, wenn der Versasser zu nächst beharrlich auf die Übersendung des Abzugs geschwiegen oder die Korrektur nicht vorgenommen hat, der Verleger infolgedessen be rechtigterweise mit dem Druck begonnen hat und nun erst der Ver fasser seine erheblichen Ändernngswünsche kundgibt. In einem solchen Fall wird auch 8 12 Abs. 1 Ziff. 3, Verletzung eines berechtigten In teresses des Verlegers, Platz zu greifen haben. Im vorliegenden Fall hat der Versasser vertraglich das Lesen aller Korrekturen mit Ausnahme der Hauskorrektur übernommen, während andererseits Änderungen und Korrekturen im fcrtiggcstellten Satz dem Verfasser nicht zur Last fallen, sondern den Herstellungs kosten zugerechnet werden. Hier handelt cs sich um eine positive Ver pflichtung des Verfassers, deren Erfüllung der Verleger verlangen kann. Erfüllt der Versasser seine Verpflichtung trotz Aufforderung nicht, so kann der Verleger die Korrekturen durch einen anderen be sorgen lassen, wobei jedoch zu beachten ist, daß sachliche Änderungen an der Handschrift durch den Dritten nicht vorgenommen, sondern nur offenbare Unrichtigkeiten verbessert werden können. Es steht aber außerdem dem Verleger das Recht zur Seite, die an sich öruckfertige Handschrift, ohne die Korrektur des Verfassers abznwarten, zu ver öffentlichen, weil der dem Verfasser vorgelegte Korrcktnrabzug nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt. Des endgültigen Imprimaturs des Verfassers bedarf es also nicht. Der Verleger hat an diesem Imprimatur kein Interesse, da der Abzug nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt. Trotz der ausdrücklichen Vertragsbestimmung, baß Änderungen und Korrekturen am fertiggestcllten Satz dem Verfasser nicht zur Last fallen, wird auch in diesem Falle der Verleger infolge des schuldhaften Verhaltens des Verfassers berechtigt sein, diese nachträglichen Kosten von dem Verfasser ersetzt zu verlangen. Dies folgt ans der Lehre über den schuldhaften Verzug. Der Verleger kann aber auch das Werk unverändert drucken lassen, ohne daß ein Dritter die Korrektur vornimmt. Denn der Abzug gilt als genehmigt. Obendrein hat nach dem Vertrag im vorliegenden Fall der Verleger sogar das Recht, die frühere Auflage unverändert neu zu drucken. Dieser Weg wird jedenfalls im vorliegenden Fall der einfachste sein. Leipzig, den 2. Juni 1925. Justizrat vr. H i l l i g. Dauer eines VcrtragSvcrhültnisses. Frage: Ist ein Verfasser, welcher in einem Verlag »gesammelte Werke« eines anderen Verfassers herausgegeben hat, berech tigt. in einem zweiten Verlag die Herausgabe der Werke des selben Schriftstellers zu übernehmen, obwohl die von ihm zuerst veranstaltete Ausgabe noch nicht vergriffen ist? Zwischen dem anfragenden Verlag und dem Herausgeber von Werken eines Schriftstellers schwebt ein Rechtsstreit, der durch Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts zugunsten des Herausgebers dahin entschieden worden ist, daß der Herausgeber berechtigt sein soll, vom l. Januar 1923 ab ein« Gesamtausgabe von .... Werken eines Schriftstellers, welche in einem anderen Verlage als dem anfragenden erscheinen würden, als verantwortlicher Herausgeber zu zeichnen. Das Urteil des Obcrlandesgerichts erkennt auf Grund des vor liegenden Gutachtens des gehörten gerichtlichen Sachverständigen den Grundsatz als richtig an, daß der Herausgeber eines literarischen
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