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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1926
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- 1926-03-22
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- 22.03.1926
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Werkes, der siir seine Tätigkeit als Herausgeber von dem Verlag, i» dem das Werk zuerst erscheint, einen Pauschalbetrag als Honorar er hält. stillschweigend darauf verzichtet, das Werk unter seinem Heraus geber-Namen erscheinen zu lassen, solange die erste Ausgabe sich im Buchhandel befindet und der erste Verlag befugt ist, Neuauflagen des Wercks zu veranstalten. Bemerkenswert ist allerdings, daß das Urteil den zweiten Halbsatz, der die Befugnis des Verlags zur Veranstaltung neuer Auslagen des Werkes als Voraussetzung für die gezogene Schluß folgerung ausstellt, wegläßt. Daraus ist zu entnehmen, daß das Ge richt diesen Satz nicht als wesentlich ansieht. Ich bin anderer Ansicht. Trotz der Anerkennung dieses Satzes kommt aber das Oberlan-des- gericht zu einem dem Verlage ungünstigen Ergebnis aus der Grund lage der besonderen Verhältnisse des Falles. Das Urteil stellt nämlich fest, daß die Anwendung dieses Satzes nach den besonderen Verhältnissen des Falles gegen Treu und Glau ben bin Verkehr verstoßen würde, weil seit dem Erscheinungsjahre der Ausgabe »für die Beurteilung und Würdigung des herausgegebenen Verfassers ans neuen Forschungen und neu eröffnet«» Gesichtspunkten soviel Umwertendes hervorgetreten sei, daß ein in diesem Forschungs- nnd Gesichtskreise lebender und stetig arbeitender Schriftsteller, wie der Herausgeber, den inneren Zwang fühlen muß. dieser veränderten literarischen Situation durch eine Neuausgabe Rechnung zu tragen ...«, und in Anbetracht der gestörten Verhältnisse der Parteien zueinander, «n deren Störung dem Verlag Schuld gegeben wird, die Veranstaltung dieser Neuausgabe im ursprünglichen Verlag dem Verfasser billiger weise nicht Mgemutet werden könne. Es handelt sich bei diesen Ausführungen zunächst um tatsächliche Feststellungen des erkennenden Gerichts, di« nach gesetzlicher Regel der Prüfung des Reichsgerichts entzogen sind. Dessen ungeachtet wird das Reichsgericht zn untersuchen haben, ob die tatsächlichen Feststellun gen in rechtlicher Beziehrmg von dem Untergericht zutreffend beurteilt worden sind. Diese Untersuchung muß nach meiner rechtlichen Über zeugung mit ziemlicher Gewißheit zu einer Aufhebung des Urteils führen. Das Oderlaudesgericht führt zunächst ganz zutreffend ans. daß das zwischen dem Verlag und dem Herausgeber bestehende Vertrags- Verhältnis noch nicht erloschen sei. Der gewählten Begründung, die sich auf §8 32, 30 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. 6. 1901 stützt, wonach der Verfasser dem Verlag eine angemessene Frist mit der Erklärung hätte bestimmen müssen, daß er nach dem Ablauf der Frist die Leistung ablehne, bevor er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen wäre, trete ich aller dings nicht bei. Ter ungezogene Paragraph 82 behandelt die Rechte des Verfassers zum Rücktritt bei nicht vertragsmäßiger Vervielfälti gung oder Verbreitung des Werkes. Beides steht hier nicht in Frage Aber im Endergebnisse ist dem Gericht zuzugeben, daß der Vertrag nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen als noch bestehend an- zusehen ist. Der Verfasser hat nichts getan, um den Vertrag zu lösen. Solange aber der Vertrag besteht, übt er seine Wirkung ans die Vertragsparteien ans. Me Parteien sind mit anderen Worten an den Vertrag gebunden. Es ist rechtlich nicht angängig, eine der wesent lichsten Funktionen des Vertrages unter Berufung aus die Bestim mungen über Treu und Glauben außer Kraft zu setzen. Ob der Verfasser noch andere, als die vom Gericht irrtümlich er wähnten Möglichkeiten hat, den Vertrag anszuheben, steht hier nicht zur Behandlung. Es genügt für die Aushebung des Urteils, daß die rechtliche Subsumtion des Tatbestandes nicht haltbar ist. Ich möchte jedoch darauf Hinweisen, daß dem Reichsgericht eine gewisse Freiheit in der Behandlung der Frage, ob tatsächliche Fest stellungen der unteren Instanz der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht unterliegen, gegeben ist. Wenn mit Treu und Glauben gearbeitet wird, ist die Gefahr, daß das Reichsgericht sich zurückhält und der 2. Instanz freie Bahn läßt, besonders groß. Ich kann deshalb eine Gewähr für den Erfolg der Revison nicht übernehmen. Leipzig, den 24. April 1925. Justizrat Dr, H i l l i g. Vcrsilmungsrccht. Frage: Hat ein Verlag, der von einem Verfasser gegen eine ein malige Abfindung »alle Urheber- und Eigentumsrechte für die deutsche Ausgabe« eines Buches für alle Zeiten im No vember 1910 erworben hat, auch das Recht der Verfilmung des Werkes erworben? Nach 8 11 Zisser 5 des LUG. in der Fassung der Novelle vom 22. Mai 1910 verbleiben im Falle der Übertragung des Urheberrechts, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, dem Urheber seine ausschließ lichen Befugnisse sür die Benutzung eines Schriftwerkes zum Zwecke der kincmatographischen Wiedergabe. Der Vertrag zwischen Verlag und Urheber ist nach dem Inkrafttreten der Novelle s9. September 1910) abgeschlossen, sodah die Streitsrage, ob auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle abgeschlossen waren, die neue Be stimmung wirke, nicht in Frage kommt. Der Erwerb des Ver- silmungsrechtes bei Übertragung des Urheberrechts setzt also regel mäßig eine dieses Recht bezeichnende Vertragsabmachung voraus. Fehlt eine solche, so ist zwar der Fall denkbar, daß aus der Fassung des Vertrages oder aus den begleitenden Umständen die Absicht der Par teien gefolgert werden kann, das Vcrvielsältigungsrccht dem Verleger zu übertragen. Jedoch genügt eine Vertragsbestimmung wie die vor liegend angegebene nicht, um die Übertragung als stillschweigend ge wollt anzunehmen. Ich komme daher in Ermangelung der Kenntnis besonderer, den Vertragsabschluß begleitender Umstände zu dem Schluß, daß das Verfilmungsrecht nicht mit aus den Verlag Ubergegangen ist. Vgl. auch Bttchler, Die Übertragung des Urheberrechts 1925, S. 35 sf. Leipzig, den 12. Mai 1925. vr. Hillig, Justizrat. Vcrsügungsrecht des Konkursverwalters Uber Bücherbestände de» Masse und Verpflichtung der Konkursmasse, Honorar für veräußerte Bestände z» zahle». Frage: Darj ein Konkursverwalter die bei einem auswärtigen Auslieserer lagernden Bücherbestände verschiedener Ver fasser ohne Zustimmung der Verfasser im ganzen an einen Wiederverkäufer veräußern, wenn i» den Verlagsverträgen die Bestimmung enthalten ist, daß eine Veräußerung deS Verlagsrechts bzw. der Rcstauslage nur mit Zustimmung des Verfassers erfolgen dürse, und sind im Falle einer solchen Veräußerung Versasserhonorare von den einzelnen Büchern nicht von der Konkursmasse, sondern — wenn überhaupt — von dem Käufer zu bezahlen? I. Der Konkursverwalter, der — wie aus der Anfrage hervor zugehen scheint — die Erfüllung eines Verlagsvertrages übernommen hat, hat den Verlagsvertrag in vollem Umsang zu erfüllen. Ist nach dem Verlagsvertrag die Übertragung der Rechte ans dem Verlags vertrag unzulässig, so bleibt dem Konkursverwalter nur die Möglich keit, das Werk selbst zu vervielfältigen und zu verbreiten. In den fraglichen Verträgen ist nicht nur eine Veräußerung des Verlagsrechts an die Zustimmung des Verjassers geknüpft, sondern auch der Nest auslage. Der Begriff »Nestauflagc« hat nach meiner Erfahrung keine spezi fisch verlagsrechiliche Bedeutung. Insbesondere kann ich nicht zu geben, daß der Begriff »Reftauslage« etwas anderes bedeute als Aus lagenreste. Keiner der von mir zu Rate gezogenen zahlreiche» älteren und neueren Kommentare über das Verlagsrechisgesetz nimmt von einem solchen Unterschied Notiz. Auch die alte Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel von 1893 kennt einen solchen Unterschied nicht. Der Begrisf --Restauflage« kann aber auch, wenn man seine Bedeutung im Rahmen des abgeschlossenen Verlagsvertrages unter sucht, nichts anderes als »Restbestände« oder --Auflagenreste« bedeuten. Der Verfasser, der mit einem Anteil am Ladenpreise als Honorar an der ordnungsgemäßen Verbreitung des Werkes ein besonderes In teresse hat, will mit der Notwendigkeit seiner Zustimmung zur Ver äußerung ganzer Nestauslagen verhindern, daß seine Honoraransprüche geschmälert werden, weil bei einem solchen Verkauf ein Ladenpreis nicht erzielt wird, selbst wenn es sich nicht bei dem Verkauf um eine Verramschung im technischen Sinne handeln sollte, bei welcher der Erwerber dem veräußernden Verleger gegenüber eine Verbreitungs- Verpflichtung nicht übernimmt. Das Recht der Verramschung hat man dem Verleger, der durch eine besondere Vcrtragsbestimmung, wie die vorliegende, an die Zustimmung des Verfassers nicht gebunden ist, selbst dann gegeben, wenn das Versasserhonorar in einem Anteil am Absatz oder Gewinn besteht, so das Landgericht Leipzig, Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1909 Seite 213; anderer Ansicht das Kammergericht in Leipziger Zeitschrift 1912 Seite 713. Diese Folgen hat also der Verfasser jedenfalls durch den Vertrag ansschlietzen wollen. Veräußert der Konkursverwalter ohne Zustimmung des Verfassers die Nestauflagc des Werkes oder Auflagenreste, so begeht er zwar keine Vcrlagsrechtsverletzung, er verstößt aber gegen den VerlagS- vertrag und macht sich schadenersatzpflichtig. Dagegen wird der Er werber der Nuslagenrcstc oder der Nestauslage an der Verbreitung der erworbenen Exemplare nicht gehindert. II. Die Verpflichtung, Honorar zu zahlen, geht aus de» Erwerber der Restbestände nicht über. Dieser erwirbt nicht das Verlagsrecht, wie 8 36 Abs. 2 des BG. vorsieht, sondern nur die Bestände als solche. Die Konkursmasse bleibt also für die Verfasserhonorare sowohl wie
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