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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1926
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- 1926-03-22
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- 22.03.1926
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fiir etwaige Schadenersatzansprüche der Verfasser haftpflichtig, wobei zu bemerken ist, daß es sich in diesem Falle um Ansprüche handelt, welche auf Handlungen des Konkursverwalters gegründet sind, also nm sogenannte Masseschulden. Daß die Konkursmasse nach § 36 Abs. 2 des VG. auch bei Ver äußerung von Verlagsrechten dem Verfasser wie ein selbstschuldne rischer Bürge haftbar ist, wenn der Erwerber des Verlagsrechts die Verpflichtungen dem Verfasser gegenüber nicht erfüllt, und daß bei Aufhebung des Konkursverfahrens diesfalls die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sichcrzu- stcllen sind, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. III. Für dasjenige, was der Konkursverwalter während des Kon kurses durch den Kommissionär abgcsetzt hat, hat der Konkursverwalter dem Verfasser das vertragsmäßige Honorar, nämlich 10A vom Laden preis, zu zahlen, selbst wenn er die Exemplare dem Zwischenhändler billiger abgegeben haben sollte. Die Forderung des Verfassers aus diesen Verkäufen ist Masscschuld und in voller Höhe aus der Konkurs masse zu bezahlen. Leipzig, den 27. November 1925. Justizrat vr. Hilllg. Ergänzung zu meinem Gutachten vom 27. November 1S3L. (Siehe vorstehend.) ES werden folgende neue Fragen an mich gestellt: 1. Bedarf ein Konkursverwalter zum Verkauf der beim Kommissio när lagernden Bücherbestände, die aber keineswegs die Rest auflage darstellen, sondern nur einen geringen Bruchteil der selben, jeweils der Zustimmung der einzelnen Verfasser? 2. Falls ans diesen zu verkaufenden Beständen noch Honorar- fordernngcn ruhen, ist der Konkursverwalter von der Zählung des Honorars entbunden, falls sich der Käufer seinerseits ver pflichtet, diese Honorare an die betreffenden Autoren zu zahlen? Zu diesen Fragen bemerkt der Ansragendc noch folgendes: Er hat als Konkursverwalter die Erfüllung der Verlagsvcrträge nicht übernommen, vielmehr dahingehende Anfragen der Autoren un beantwortet gelassen. Er hat auch die Verlagsrechte als solche nicht übertragen, sondern er will lediglich die in Leipzig lagernden Bücher als solche für die Konkursmasse en bloe verwerten. Zu Frage 1: Nach § 36 des NG. finden, wenn über das Vermögen des Ver legers der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des 8 17 der Kon kursordnung auch dann Anwendung, wenn bas Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliesert worden war. Der 8 17 der Konkursordnung gibt dem Konkursverwalter das Recht, einen zwei seitigen Vertrag, der zur Zeit der Konkurseröffnung von beiden Ver tragsparteien nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, an Stelle des Gcmcinschulöners den Vertrag zu erfüllen und die Erfüllung von dem anderen Teile zu verlangen. Dieses Recht wird durch 8 36 des VG. auch aus den Fall ausgedehnt, daß der Verfasser seinerseits be reits vollständig erfüllt hat, wenn also nach Übergabe des Manuskripts die Vervielfältigung bereits beendet ist und die Verbreitung des Werkes begonnen hat, und das Recht des Konkursverwalters erlischt erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nun schreibt der Ansragende ausdrücklich, daß er die Erfüllung der Verlagsverträge nicht übernommen und auf dahin zielende An fragen von Verfassern geschwiegen habe. Damit sind die Rechtsfolgen des Absatz 2 des 8 17 der Konkurs ordnung cingetretcn. Nach dieser Bestimmung muß der Verwalter auf Erfordern des Verfassers diesem ohne Verzug erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf Er füllung nicht bestehen. Damit erlischt der Verlagsvertrag und damit das Verlagsrecht. Weder der Verleger noch der Konkursverwalter können von da ab das Verlagswerk vervielfältigen nud verbreiten. Der Konkursverwalter hat also im vorliegenden Falle sich seiner Rechte durch sein Stillschweigen wenigstens gegenüber denjenigen Ver fassern begeben, die ihn zur Erklärung, ob er den Vcrlagßvertrag erfüllen wolle oder nicht, ausgcsordert haben. Damit erlischt auch die Befugnis des Konkursverwalters, wie auch des Gemcinschuldncrs, nach Aufhebung des Konkurses über die Bestände der Bücher zu verfügen. Die Bestände können weder en Kloo noch im einzelnen fiir Rechnung der Konkursmasse verkauft werden. Soweit der Konkursverwalter sich durch Stillschweigen anf An fragen der Verfasser seines Wahlrechts noch nicht begeben hat, ist er selbstverständlich nicht gehindert, vorhandene Bücher in den durch den Vcrlagsvertrag ihm gezogenen Grenzen zu veräußern. Gegen partie weisen Verkauf, soweit es sich eben nicht um Auflagenreste oder um Restauslagen handelt, bestehen keine Bedenken. Selbstverständlich muß der Konkursverwalter in diesen Fällen auch die Ansprüche der Ver fasser aus Honorar als Masscschulöen erfüllen. Die Auffassung des GcmeinschuldnerS, daß er nach Aufhebung des Konkurses wieder über die Verlagsrechte und Bestände verfügen kann, ist unzutreffend, soweit nach den obigen Ausführungen das Ver lagsrecht und der Verlagsvertrag erloschen sind. Die Bücher sin- nnverwertbar. Zu Frage 2: Für Honoraransprüche der Verfasser bleibt die Konkursmasse bei vertragsmäßigen Verkäufen dem Verfasser haftbar. Eine Abmachung des Konkursverwalters mit dem Käufer, daß dieser sich verpflichtet, das Honorar an den Verfasser zu zahlen, berührt das Recht des Ver fassers nicht; cs müßte denn sein, daß er, um seine Zustimmung be fragt, sich mit dieser Abmachung einverstanden erklärt und die Kon kursmasse aus der Verbindlichkeit entläßt. Die subsidiäre Haftung der Konkursmasse im Sinne des 8 36 Abs. 1 des VG. tritt lediglich bei Veräußerung der Rechte des Verlegers, also des Verlagsrechts, ober bei Übertragung der Rechte aus dem Vcrlagsvertrag in Kraft. Leipzig, den 8. Dezember 1926. Justtzrat vr. Hillig. Eigentumsoorbchalt bei Kauf. Frage: Hat der einseitig vom Verkäufer auf die Rechnung gesetzt« Vorbehalt des Eigentums an der Ware bis zu deren völliger Bezahlung die Wirkung, den Eigentumsllbergang zu hindern? Durch den Kaufvertrag wird der Käufer zur Zahlung des Kauf preises, der Verkäufer zur Übergabe der Sache und Eigentumsübcr- tragung auf den Käufer verpflichtet. Erfüllt ist also in der Regel der Vertrag erst, wen» auch das Eigentum auf den Käufer über gegangen ist. Dieser Eigentumsübergang wird vollzogen durch Übergabe der Sache und Einigung der Kontrahenten darüber, daß das Eigentum aus den Käufer übergehen soll. Erklärt daher der Verkäufer vor oder bei der Übergabe der Sache, daß er sich das Eigentumsrecht an dieser Vorbehalte, so kommt damit zum Ausdruck, daß die zur Eigentums- Übertragung erforderliche Einigung nicht vorhanden ist, und daß iu folgcdesscn der Verkäufer Eigentümer bleibt — ganz gleichgültig, ob der Käufer hiermit einverstanden ist oder nicht. Mangels Einigung kann das Eigentum nicht auf den Käufer übergehen. Die verkaufte Sache bleibt also, solange der Vorbehalt nicht widerrufen bzw. durch Eintritt der Bedingung des 8 155 BGB (Zah lung des vollständigen Kaufpreises) erledigt ist, im Eigentum des Verkäufers und damit im Falle des Konkurses aussonderungsfähig. Durch Veräußerung der Sache macht sich der Käufer objektiv der Unterschlagung (8 116 StrGB.) schuldig. Die Erklärung, sich das Eigentum Vorbehalten zu wollen, kann als einseitige auch auf die der übersandten Ware beigegebcne Rechnung aufgedruckt werden, oder in einem Begleitbrief erfolgen. Notwendig ist nur, daß die Ware nicht schon vor dem Eingang der Erklärung des Eigcntumsvorbchalts beim Käufer an diesen ge langt ist. Diesfalls ist die Übergabe mit der vorbehaltlosen Über sendung der Ware erfolgt. Der Verkäufer kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, daß er gar nicht den Willen, Eigentum zu übertragen, gehabt habe. Die Anfrage geht in ihren Ausführungen um den Kern der Frage herum. Sie behandelt sic von dem Standpunkte aus, wann der obli gatorische Kaufvertrag zustande gekommen ist, ob Stillschweigen als Einverständnis gilt, ob sich der Käufer den mit ihm vorher nicht ver einbarten Eigentumsvorbehalt gefallen lassen muß usw. Alle diese Fragen haben aber mit der zur Beantwortung stehenden Frage, ob der einseitige Vorbehalt des Verkäufers die Wirkung hat, den Über gang des Eigentums auf den Käufer zu verhindern, nichts zu tun. Ob ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, wenn sich der Verkäufer das Eigentumsrecht vorbehält, wird stets nach Lage des Einzclfalles zu entscheiden sein. Leipzig, den 30. November 1925. Justizrat vr. Hilllg Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hubemann. Geschäftsführer des Deutschen Verlegerveretns, Leipzig.
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