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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-03-20
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1840
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- Deutsch
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559 23 560 tinen aus Opern (fi 2 main8 et s 4 inslus) arrangirt von A. Diabelli *). Er blieb aber nicht beim Nachdruck stehen, sondern fügte noch ein anderes Manövre hinzu, indem er eine Anzahl Nummern producirle, die Hr. Anton Diabelli gar nicht geliefert hat. Auf Vorhalten des beleidigten Künstlers gab Spehr an, dass ein Anderer ihm diese Artikel liefere, der auch Diabelli, jedoch nicht Anton geheißen sei. Ferner sei unter den Spehr'schen Nachdrücken der Elavierschule von C. Czerny gedacht, welche säst gleichzeitig mit der Originalaus gabe erschien. Welche Maßregeln wird der Verein ergreifen, die erwähn ten Nachstiche zu verfolgen, da er sie nicht verhindern konnte? Eonsiscationen und Verbote des Vertriebs in Leipzig geben bekanntlich kein ausreichendes Resultat. Die Nachdrucker sind so klug, keine Exemplare auf ihre Auslieferungslager zu bringen, sie wissen, daß keine Leipziger Handlung so schamlos sein würde, dann noch ihre Commission zu übernehmen. Sie versenden die Neuigkeiten sowohl als die Nachbestellungen in verschlossenen Packeten, welche undurchsucht bleiben, zu Gun sten des Transitohandels. Die Verhinderung des Verkaufs einzelner Exemplare in den befreundeten Handlungen einiger Städte ist ohne Einfluß aufs Ganze. So schreibt ein Col lege, nachdem er seinen Abscheu vor dem Verfahren ausge sprochen Hot: — „ich selbst bin oft gezwungen, davon zu liefern, weil es mir vom Besteller vorgeschrieben wird. Als Sortimentshändler muß ich's schaffen, oder ich verliere meine besten Kunden, die mit der Erklärung: cs sei Nachdruck, sich nicht abspeisen lassen, ja gewöhnlich gar Nichts davon ver stehen. Man wendet sich, im Verweigerungsfalle, an meinen Nachbar und das kann mir nicht dienen. Wir sind hier unserer Mehrere, dazu noch Antiquare, da ist nicht möglich zu controliren." Was also wird der Verein gegen den Braunschweigec Nachdruck thun? Wird ec noch einmal den Gang des Civil- prozesscs einschlagen, nachdem er schon einmal für schweres Geld die Weisung bekam, in Mustkalien sei hier zu Lande gesetzlich kein Verbot vorhanden. Daß Etwas geschehen muß, wo möglich etwas Gründliches, Nachhaltiges, liegt am Tage. So kann es nicht bleiben. Denn bleiben diejenigen ruhig sitzen in gewohnter Bequemlichkeit, welche heute noch nicht getroffen sind, welche Sicherheit haben sie für morgen? Die aufgedeckte Wirthschaft muß auch darum ein Ende nehmen, weil der Musikalienhandel außerdem dieWohlthaten des Bun desbeschlusses über Musikalienhandel gar nicht verdienen würde. <?z muß anders werden und gewiß es wird anders werden. Wahrscheinlich früher als die Nachdcucker in Braun schweig glauben. Einige allgemeine und besondere Betrachtungen über den Buchhandel, bei Gelegenheit eines Rückblicks auf die Jahre 1838 und 1839. (Fortsetzung.) 1'l. Gesetzgebung Sachsens in Bezug auf den Buchhandel und die mit ihm verwandten Angelegenheiten. — ») im Jahre 1838. Oben *) Schule der Geläufigkeit von Czerny. an steht hier (v. 4. Jan. 1838) eine königliche Verordnung und Publikation des Bundesbeschlusses zur Aufstellung gleich förmiger Grundsätze gegen den Nachdruck (v. 9. November 1837). In Verbindung hiermit stehen zunächst mehrere Motionen, nach welchen die musikalischen Werke mit inbegriffen erscheinen in den zur Sicherung des Eigenthums rechtes über literarische Erzeugnisse vorgenommenen Einrich tungen und Anordnungen. „Unter den literarischen Erzeug nissen", heißt es in einer Bekanntmachung vom 1. Januar 1838 des Herrn Friedr. Hofmeister, Musikalienhänd lers und Secretairs des Musikalienhändler-Vereins, — „ob gleich nicht namentlich angeführt, sind die musikalischen Werke inbegriffen, sowohl die theoretischen als praktischen, denn offenbar werden unter den artistischen Erzeugnissen die bild lichen Darstellungen, durch-Meißel, Grabstichel, Radirna- del und Stahlfeder mit lithographischem Färbestoff verstanden. Die Musikalien unterliegen ganz denselben Bestimmungen, wie die Bücher, das Eigenthum an denselben ist in allen Bundesstaaten auf dieselbe Zeitdauer geschützt, der Verkauf non Nachstichen überall im Falle der Anzeige mit Strafen belegt. Damit ist größtentheils dasselbe Ziel in Aussicht ge stellt, welches der Pcivatverein der Deutschen Musikalien händler, gestiftet 1829 in Leipzig, erweitert 1830 ebenda selbst , unablässig erstrebte." — In Gemäßheit dieser Ansicht erschien denn auch schon am 3. Februar ein Musikalienverbot, unterzeichnet: „Der Rath der Stadt Leipzig, vr. D e utrich", und am 8. Decbr. es. s., mit derselben Unter zeichnung und unter derselben Strafandrohung für den Con- traventionsfall (20 -/?.), das Verbot eines Kunstblatts. In Verbindung hiermit stehen ferner mehrere den Nachdruck im Allgemeinen und im Einzelnen (in diesem und jenem Staate, und wiederum besonders in Sachsen) betreffende theoretische instructive Aufsätze von dem als Advocaten in literarisch-mer- cantilischen Streitsachen rühmlich bekannten und vielbcthätig- ten I)r. sur. Schellwitz in Leipzig. Zu bemerken ist ferner nicht nur, daß die Maßregeln gegen den Nachdruck, in Folge der Bundesbeschlüsse, alle Staaten gleichzeitig und ziemlich gleichlautend durchliefen, sondern auch, daß die Nachdrucks angelegenheit in fast allen Deutschen Staaten Gelehrte und Buchhändler veranlaßt hat, Privatvota abzugeben. Im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel sind dem hierauf Bezüglichen dreiunddreißig Nummern gewidmet (s. S. 73. 99. ff. 137. 153. 241. 401. 1001. 1073 ff. 1148 ff. 1825. 1961. 1994 ff. 2028. u. s. w. u. s. w.). Außer mehreren Einzelfallen, in denen es sich um Plagiate, Nach druck und dergl. handelt (s. z. B. S. 137 ff. 1794 ff. 1849 ff.) erregte der Handel der Autenrieth'schen Buch handlung gegen Herrn Leg.-Rath Bonafont ein besonderes Interesse. Endlich muß ich hier noch der Verordnung des Censurcollegiums an die Buchhändler und Buchdrucker des Leipziger Kreisdirections-Bezirks vom 29. Januar 1838 er wähnen. Sie ist moralischen Gehalts und soll dem Erscheinen unzähliger, besonders auf Erregung der Geschlechtslüste wir kender Unterhaltungsschriften entgegenwirken. Es heißt da selbst in auszeichnenswerthen Worten: „Das k. H. Ministe rium des Innern erwartet mit Sicherheit von der Gesinnung der sächs. Buchhändler und Buchdrucker und in ihrem eigenen Interesse an dem guten Rufe der Sächsischen Presse, daß sie
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