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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1851
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- 1851-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1851
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1851.) 821 Nichtamtlicher Theil. Kaiserthum Oesterreich. Allerunrerthämgster Dortrag des treugehorsamsten MinisterratheS, betreffend einstweilige Verfügungen rücksichtlich der periodischen und ausländischen Presse. Wien, publicirt 10. Juli 1851. Allergnädigster Herr! Die letztabgelaufencn Jahre boten einen reichen Stoff von praktischer Erfahrung auf dem Gebiete der Preßgesetzgebung. Nirgends haben die bis nun zur Anwendung gebrachten Re pressivgesetze genügt, den Ausschreitungen der Presse mit allseitigem Erfolge cntgegenzutreten. Fast überall hat man sich genöthigt gesehen, neben den auf nor male Zustände berechneten Preßgesetzen zeitweilig oder örtlich zu der Anwendung discretionärer Gewalt in der Form der sogenannten Ausnahmszustande zu greifen, um auf solche Weise die so vielfach mißbrauchte, von den Widersachern der Regierungen als die wirk samste Waffe gegen dieselben benützte Presse, wenigstens allmalig auf ein mit der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und mit der Erstarkung der durch die letztvergangenen Ereignisse so tief erschüt terten Regierungsaulorität vereinbares Maß zurückzuführen. In dieser Weise wurde sich auch in Oesterreich gegenüber der Presse verhalten. Das Gesetz vom 13. Marz 1849, nur für einen Theil der Monarchie erlassen, bildete zwar einen wesentlichen Fortschritt gegen die früheren Prcßzustande, indem das dadurch für periodische Schrif ten politischen Inhaltes eingeführte Eautionssystem das bis dahin sehr üppig wuchernde Unkraut der meist in sehr verderblichem Geiste geschriebenen Localblatter, namentlich in den Kronländern, sehr wohlthatig beschränkte. Dieses Gesetz hat sich jedoch, nach den bis nun gemachten Er fahrungen, nicht als ausreichend herausgestellt. Zudem macht sich in jenen Kronländern, in welchen bisher die Presse noch keine gesetzliche Regelung gefunden, das Bedürfnis einer solchen täglich mit größerem Gewichte geltend, da die Behörden da selbst einer bestimmten Norm für ihre Amtshandlungen benöthigen. Diese Erwägungen, sowie die gleichzeitig in Angriff genommene Revision des allgemeinen Strafgesetzbuches, haben die Nothwendig- keit herbeigesührt, das für einige Kronländer bestehende Preßgcsetz vom 13. März 1849 einer neuerlichen Durchsicht zu unterziehen und den Entwurf eines für alle Kronländer anwendbaren Preßgesetzes in Bcrathung zu nehmen. Hierbei war zunächst das bei der Revision des allgemeinen Strafgesetzbuches angenommene System maßgebend. Nachdem nämlich hierbei von dem Grundsätze ausgegangen wurde, daß die in verschiedenen besonderen Anordnungen zerstreuten strafgerichtlichen Bestimmungen, nebst den sonst nothwendig gewor denen Ergänzungen in den Text des revidirten Strafgesetzbuches aufzunehmen seien, so werden auch die in dem Preßgesetze vom 13. Marz 1849 vorkommenden derartigen Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche ihren Platz zu finden haben. Hierdurch ist das neue Preßgcsetz in wesentlichem Zusammen hänge mit dem der Revision unterzogenen allgemeinen Strafgesetz buchs und es kann dasselbe nur gleichzeitig mit dem letzteren in Wirk samkeit treten. Obgleich nun die Vorarbeiten zu diesen Gesetzen schon so weit gediehen sind, daß die bezüglichen Entwürfe in nicht gar zu ferner Seit der Allergnädigsten Würdigung Eurer Majestät dürften unter breitet werden können, so hält doch der Ministerrath bei dem noch völlig unbestimmten Zeitpunkte der Activirung jener Gesetze, mit Rücksicht auf das immer nachdrücklicher hervortretcnde Bedürfnis, die Regelung mindestens einiger der dringendsten Lücken der der- maligen Preßgesetzgebung schon jetzt für unerläßlich. Die diesfälligen, einstweilen bis zur Erlassung eines allgemei nen Preßgesetzes, zu erlassenden Verfügungen wurden demnach iw dem Entwürfe einer kaiserlichen Verordnung zusammengefaßt und nach gepflogener Berathung im Ministerrathe dem Reichsrathe zur Begutachtung übergeben. Nachdem der Letztere sich mit dem Entwürfe im Wesentlichen einverstanden erklärt hat, so erlaubt sich der treugehorsamste Mini sterrath nunmehr den hiernach sestgestellten Entwurf zur Allerhöch sten Genehmigung zu unterbreiten und zu dessen näherer Begrün dung nachstehende Betrachtungen der Allerhöchsten Würdigung zu unterziehen. Was vor Allem die in §. 1 der Verordnung beantragte Bestim mung betrifft, wornach der Regierung das Recht Vorbehalten wird, gegen eine periodische Druckschrift, welche beharrlich eine dem Throne, der Einheit und Integrität des Reiches, der Religion, der Sittlich keit oder überhaupt den Grundlagen der Staatsgesellschaft feind selige, oder mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ord nung unvereinbarliche Richtung verfolgt, nach Umständen die zeit weilige oder gänzliche Einstellung des Weitererscheinens im admini strativen Wege eintreten zu lassen, so dürfte die Rechtfertigung dafür in den, hier nicht weiter darzulegendcn, weil ohnehin bekannten, eigenthümlichen Bedürfnissen des Uebcrgangszustandcs, in dem sich Oesterreich nach einer tiefgreifenden Krise befindet und allem An scheine nach noch eine geraume Zeit verbleiben wird, gefunden werden. So nützlich nämlich einerseits die Presse bei einer geregelten Haltung zu wirken vermag, indem sie die Regierungsorgane fortan wach erhalt, das Interesse an den heimischen Angelegenheiten för dert und allen Classen und Interessen des Staates die Möglichkeit schafft, ihre Bedürfnisse ohne Dazwischenkunft der oft selbst betrof fenen Regierungsorgane zur Geltung zu bringen, so kann sie doch in der Hand böswilliger und staatsfeindlicher Parteien auch zur gefähr lichsten Angriffswaffe werden, der auf die Dauer keine Regierung zu widerstehen vermag. Dies ist namentlich in Oesterreich zu besorgen, wenn der Presse ganz freie Hand gelassen wird. Hier, wo nach den jüngsten Erschütterungen so mannichfache politische und nationale Parteien ihre eigenen, den unwandelbaren Interessen des Thrones und der Einheit des Reiches nicht selten widerstrebenden Richtungen verfolgen, kann denselben in der Presse nur ein solcher Spielraum gewährt werden, der den Bestand des Staates nicht gefährdet. Das Gleiche gilt von den Besprechungen religiöser, socialer oder sonst auf die Grundlage der bürgerlichen Rechtsordnung Bezug nehmender Fragen. Das Gesetz und der zu dessen Handhabung bestellte richterliche Arm vermag zwar einzelne strafbare Ucbergriffe in der Presse zn treffen. Gegen bestimmte, mit Klugheit und Ausdauer verfolgte Parteirichtungcn reichen diese Mittel in der Regel nicht aus. Für solche muß, wenn sie staatsgefahrlich werden, der Regierung auch noch ein anderes Mittel der Abhilfe zu Gebote stehen. Dies wurde in der Bestimmung des §. 1 für nothwendig er kannt. Hierbei kann nicht unbemerkt bleiben, daß durch diese Be stimmung auch die Möglichkeit angebahnt werden wird, die in ein zelnen Theilen der Monarchie aufrecht erhaltenen Ausnahmszustände durch normale Zustände zu ersetzen und die Presse überhaupt auf ein der Staatswohlfahrt entsprechendes Maß zurückzuführen.
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