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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1851
- Sprache
- Deutsch
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822 64 Uebrigcns bedarf es wohl nicht erst der Bemerkung, daß von der Befugniß der Einstellung einer periodischen Druckschrift im administrativen Wege nur in den dringendsten Fallen und nach fruchtlosem Versuche, mit den anderweitigen gesetzlichen Mitteln zu Recht zu kommen, Gebrauch zu machen fein werde. Zudem ist die Anwendung außerordentlicher Maßregeln an solche Bedingungen geknüpft, daß dadurch jene Organe der Presse, welche sich nicht die Unterwühlung der sittlichen, gesellschaftlichen und politischen Grundlagen der staatlichen Ordnung zur Aufgabe machen, in ihrer freien und unabhängigen Bewegung in keiner Weise behindert sein werden. Die Artikel 2 und 3 sind bestimmt, dem bisher vielfach empfun denen Gebrechen jeder gesetzlichen Bestimmung über die Behandlung der ausländischen Druckschriften abzuhelfen und gehen von dem Grundsätze aus, daß jedem Staate das Recht zustehen müsse, Druck schriften, welche außerhalb seines eigenen Staatsgebietes erscheinen, wenn sie der öffentlichen Ordnung gefährlich sind, nicht blos in der Verbreitung verfolgen zu lassen, sondern auch nach Bedarf durch das Verbot ihres Einganges vom Inland« fern zu Hallen und ihre Ver breitung daselbst wirksam zu hindern. Dieses in dem Principe der staatlichen Selbständigkeit begrün dete Recht wird auch von anderen Staaten geübt und kann in Oester reich um so weniger entbehrt werden, als gerade Oesterreich der poli tische Körper ist, dessen staatliche Existenz die der politischen und gesellschaftlichen Ordnung von Europa feindseligen Parteien am erbittertsten bekämpfen, und als Oesterreich vorzugsweise es ist, gegen das im gegenwärtigen Momente die nach der Bezwingung der Revo lution in das Ausland entwichenen Häupter der Umsturzpartei die zu förmlichen Rcvolutions-Centrcn umgestaltetcn vielnamigen Emi grationen ihre verderblichen Umtriebe auf dem Felde der Presse mit Beharrlichkeit wach erhalten. Die §K. 4 und 5 enthalten die den §H. 1—3 entsprechenden Straf- und Competenzbestimmungen und dürften keiner weiteren Begründung bedürfen. Geruhen demnach Euere Majestät, dem vorliegenden Verord- nungs-Entwürfe Allerhöchst Ihre Genehmigung Allergnädigst zu ertheilen. Wien, am 4. Juli 1851. Schwarzenberg. PH. Krauß. Bach. Thinnfeld. Thun. Csorich. C. Krauß. Baumgartner. Kulmer. „Ich genehmige die beiliegende Verordnung*) und beauftrage Meine Minister des Innern und der Justiz mit der Vollziehung, und ermächtige dieselben, die einschlägigen Ausführungsbestimmun gen zu erlassen." Schönbrunn, den 6. Juli 1851. Franz Joseph m. p. *) Dieselbe findet im amtlichen Theile der heutigen Nummer ihren Abdruck. D. Redact. Zwei Gegenstände aus dem Gebiete des Buchhandels werden seit längerer Zeit in fast jeder Nummer dieser Blätter bespro chen — und zwar größeren Theils in einer, unseres Erachtens, et was einseitigen Weise, daß es am Orte sein dürfte, solche auch ein mal von einer anderen Seite zu beleuchten. Wir meinen: das Verlorengehen der Packete bei den Eommissionairen und das horrende Disponiren. Was den ersteren Gegenstand betrifft — auf dessen Lösung sogar eine Prämie nusgesetzt ist, die Schreiber dieses aber um so weniger sich gewin nen will, als er nicht Mittel und Wege angiebt, wie keine Packete mehr verloren gehen, sondern nur diese Verluste beleuchtet —so wird von allen Seiten, die die Sache besprechen, zugegeben, daß diese Ver luste sehr vereinzelt dastchcn; es wird aber mcistenthcils verlangt, daß, wenn der Eingang eines Packekes in Leipzig bewiesen und die Ankunft am Orte der Bestimmung nicht erfolgt ist, die betreffenden beiden Commissionaire sich darüber zu verständigen, resp. den Werth des verloren gegangenen Packetes zu ersetzen haben. Sehen wir ein mal, wie es die P o st v e r w a l t u n g macht! Auch dort verschwinden Packete, kommen nicht an: auch dort werden ohne besondere Vergütung keine Quittungen über den Empfang ausgestellt und bei'm Verlorengehen nur für solche Packete, bei deren Einliefe rung gegen ein Recommandations-Porto eine Quittung gegeben ist, der nachzuwcisende Werth erstattet. Anderes darf auch von den Commissionairen in Leipzig nicht verlangt werden, die gewiß gern gegen Vergütigung von 2 Sgr- pro Packet Quittungen ausstellen und dann natürlich für die richtig« Besorgung einzustehen haben. Nur in solchem Falle liegt auch, den Commissionairen gegenüber, ein festes juridisches Verhältniß vor, während jetzt, geht ein Packet verloren, der eine Commisstonair vor dem Richter das Ein treffen, der andere, daß er solches nicht abgesandt, bezeugen wird, der Beweis also illusorisch gemacht wird. Wir haben zwar nun keine statistischen Nachweisungen über die Anzahl der jährlich auf der Post abhanden kommenden Packete und wir wissen nicht, in welchem Verhältniß solche zu den in Leipzig ver loren gehenden stehen: soviel ist aher sicher, wenn es sich um die all gemeine Exactitö und die Einrichtungen handelt, solche zu erzielen, die der Post, als Musier gelten dürfen und wir glauben daher, mit Recht die gezogene Parallele zur Beleuchtung des Gegenstandes hin stellen zu können. Wenn wir der Post gewöhnlich unsere Packete ohne jede Quit tung übergeben, so geschieht es, weil wir aus der Erfahrung das Vertrauen gewonnen, daß solche richtig befördert werden. Dies Vertrauen können wir auch zu den Leipziger Commissionairen, den gemachten Erfahrungen nach, haben. Auch bei der Post sind — und namentlich in jüngster Zeit zu öfteren Malen — Veruntreuun gen Seitens niederer Beamten zu Tage gekommen — wir wissenderen auch im Buchhandel—dürfen darum aber nicht das Kind mit dem Bade ausgießen!! . Was den zweiten erwähnten Gegenstand betrifft: das viele „zur Disposition stellen," so beweisen die vielfachen Aeußcrunge«, die darüber in Correspondcnz-Erklärungen und in Artikeln des Bör senblattes laut werden, daß einem Theil der Vcrlagsbuchhändler jede Kenntniß des wirklichen Betriebes des Sortimentshandels gänzlich fehlt; und sie glauben daher, daß, wird ihrem Verlangen bezüglich der Disponenden nicht strengstens entsprochen, dies nur in dem Eigensinn, der Rücksichtslosigkeit und der Willkür der Sortiments händler seinen Grund habe, während in Wirklichkeit der Vertrieb neuer Bücher cs oft unmöglich macht, dem Verlangen der Ver leger, Disponenden betreffend, zu entsprechen. Besteht der Sortimentsbuchhandel jetzt in dem Handel mit den Novitäten, die auf den Büchermarkt gebracht werden, so besteht die ser Handel selbst in der Geschicklichkeit, diese Novitäten dem Publi kum des eigenen Ortes, ferner Kreise, durch Zwischenhändler an klei neren Orten rc. zugänglich zu machen- Das ist aber geradezu, sollen die Neuigkeiten durch alle diese Kreise und Stationen gehen, in neun Monaten unmöglich: dazu bedarf es oft zwölf, auch achtzehn Mo nate und eine Novität, im Juli dieses Jahres vom Verleger ver sandt, hat vielleicht erst im December deS nächsten ihren ganzen Kreislauf vollendet. Selbstredend sprechen wir hier nur von dem allgemeinen Gang neuer Bücher: cs giebt deren, die solchen schon nach 4 Wochen beendet haben. — Kommt nun die Ostcrmesse her an, so ist ein großer Theil der Novitäten des vergangenen Jahres noch in alle Welt versandt: es ist eine reine Unmöglichkeit, die selben zur Stelle zu schaffen und dem Willen der Verleger nachzu-
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