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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1932
- Strukturtyp
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- 1932-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1932
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- Deutsch
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X- 7, 8. Januar IW. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Der Antrag aus einstweilige Einstellung der Zwangsvoll streckung ist abzulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, was beispielsweise dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner mit einer an den Gläubiger zu bewirkenden Leistung bei Eröffnung des Versahrens über drei Monate im Rückstände war und die Gefahr besteht, daß die Lage des Gläubigers durch das An wachsen von Rückständen wesentlich verschlechtert wird. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beantragt werden. Mit der Ablehnung des Antrages ist insbesondere dann zu rech nen, wenn anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem spä- teren Zeitpunkte einen noch geringeren Erlös bringen wird. Mehrmalige Einstellung der Zwangsversteigerung aus Grund der Vorschriften der Notverordnung ist unzulässig. War der Zuschlag bei Inkrafttreten der Notverordnung schon rechtskräftig, so bleibt der Eigentumsübergang unberührt. Der Schuldner hat aber die Möglichkeit, gegen die vor Inkraft treten der Notverordnung erteilten Zuschläge, die noch nicht rechtskräftig sind, im Wege der Beschwerde anzugehen. III. Zwangsverwaltung. Die Abänderungsvorschriftcn über die Zwangsverwaltuug von Grundstücken stehen unter dem Zeichen einer Herabminde rung der Berwaltungskosten. Gehört zu den an der Zwangs verwaltung Beteiligten eine öffentliche Körperschaft oder ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut (Hypothekenbank, Siedlungsunternehmen usw.), so kann der Beteiligte eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter Vorschlägen, die für ihre Tätigkeit aber keine Vergütung erhält. Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der An tragsteller die Hastung mit übernimmt und sonstige Bedenken .nicht bestehen. IV. Erleichterungen auf dem Gebiete des Zu st ellungs Wesens. Die Tatsache, daß bei nacheinander erfolgenden ösfentlichen Zustellungen sowohl des Schuldtitels als auch des Beschlusses über Anordnung der Zwangsversteigerung an einen im Aus lande wohnenden aber nicht erreichbaren Eigentümer lästige Ver zögerungen eintreten, hat Anlaß zu der Vorschrift gegeben, daß die Zustellung statt dessen an einen bei dem Grundbuchamte für das Grundstück bestellten Zustellungsbevollmächtigten erfolgen kann. Das Vollstreckungsgericht kann nötigenfalls aus Antrag des Gläubigers für das beabsichtigte Verfahren einen Zustel lungsvertreter bestellen. V. Einschränkung von Verfügungen über Miet- und Pachtzinsforderungen. Nach den Vorschriften der KK 573, 574, 1123, 1124 BGB. und K 21 KO. ist im Falle des Eigentumswechsels die Verfügung des ursprünglichen Eigentümers über Mietzinsen für das fol gende Kalendervierteljahr wirksam, wenn sie innerhalb des letz ten halben Monats des laufenden Kalenderoierteljahres vor sich ging. Den durch diese Vorausverfügungen für mehrere Monate entstehenden Schaden hatten bei Zwangsversteigerungen im wesentlichen die Hypotheiengläubiger zu tragen. Da sich zudem der Brauch eingebürgert hat, die Mieten in monatlichen Raten zu zahlen, trisft die Notverordnung die Bestimmung, daß Ver fügungen gegenüber dem Erwerber des Grundstücks, den Hypo thekengläubigern und der Konkursmasse nur für den laufenden Kalendermonat, und wenn die Verfügung nach dem 15. Tage des Monats vorgenommen wird, für den folgenden Kalender monat wirksam sind. VI. Besondere Vorschriften über landwirtschaft liche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Grundstücke. Die zunehmende Verschuldung der Landwirtschaft, insbeson dere im Osten, bringt die ordnungsgemäße Durchführung der Frühjahrsbestellung und die Einbringung der Ernte für 1832 in Gesahr. Im Interesse der Volksernährung versucht die Notver ordnung diese Gefahr durch eine Reihe von Vorschriften über 18 Finanzierung der Dünge-, Saatgut- und Futtermittelbeschaffung, über Einstellung von Zwangsvollstreckungen für die Zeit bis zur kommenden Ernte sowie Zwangsverwaltung zu bannen. Die Vor schriften sind für den Einzelhandel mit den in landwirtschaft lichen Betrieben benötigten Waren von großer Wichtigkeit. Für den Buchhandel sind sie allerdings nicht von unmittelbarer Be deutung. Es sei daher nur kurz auf die Grundgedanken hingewie sen. Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forst wirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner selbst zum Verwalter zu bestellen, wenn er dazu bereit und ge eignet ist. Ihm wird aber eine Aufsichtsperson zur Seite gestellt. Auf Antrag des Schuldners kann ferner die einstweilige Ein stellung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks angeord net werden, wenn die ordnungsgemäße Fortführung des Be triebes und die Einbringung der Ernte bei einer Betriebsführung durch den Schuldner gewährleistet erscheinen, aber bei Ablehnung der einstweiligen Einstellung gefährdet sein würden. Die einst weilige Einstellung ist auch aus länger als sechs Monate bis höchstens zum 31. Dezember 1832 zulässig. Besonders bedeutsam sür den Einzelhandel ist die Bestim mung, daß eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Gegenstände des beweglichen Vermögens, die im Falle einer Zwangsverwaltung von der Beschlagnahme ergriffen würden, aufzuheben ist, wenn die untere Verwaltungsbehörde bescheinigt, daß dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung Mittel ent zogen würden, die zur ordnungsgemäßen Fortführung der Wirt schaft bis zur Ernte 1832 benötigt werden und daß der Schuld ner die Gewähr bietet, daß er den Erlös aus der Veräußerung zur ordnungsgemäßen Fortführung der Wirtschaft verwenden wird. vr. Frey er. Die Werbezeitschriften des Buchhandels. Von Kurt Fleisch hack. IV jl—III s. Börsenblatt 1831, Nr. LSI, 278 und Svlj. Die eigemvikligsten Berbebliitter haben wir in den Airmcnwerbczcitschrlften. An ihnen herrscht bekanntlich nur ein Verlag. Sie können nur von Firmen herausgebracht werden, deren Produktion einen ziemlichen Umfang hat, und sie sind darum i» erster Linie als ein Mittel zur Repräsentation zu werten. Der Kostenauf wand sür eine solche Zeitschrift ist jedoch nicht nur als Ausgabe sür Repräsentation zu betrachten. Die buchhändlerischc Firmenwerbe- zcitschrist stellt vielmehr in vieler Beziehung einen Ersah oder doch wenigstens eine Ergänzung der sonstigen Werbung dar, besonders der Werbung durch Anzeigen, aus die andere Handelszweige bei dem Vertrieb ihrer Erzeugnisse nicht verzichten können. Es zeigt sich, daß der Gedanke, mit einem Abnehmer, der einmal durch Kauf eines Artikels in swemi auch indirekte) Beziehung zu einer Firma getreten ist, Fühlung zu halten, auch außerhalb des Buchhandels immer mehr an Boden gewinnt. Für den Verleger, dessen Produktion in sich ab gerundet ist, hat die Festigung einer einmal geschaffenen Verbindung, das Jn-Kontakt-bleiben mit dem Bücherfreund, der einmal seine Anteilnahme an der Produktion des Verlages bewiesen hat, selbst verständlich erhebliche Bedeutung, und wenn er es versteht, eine inhaltlich und äußerlich auf der Höhe stehend« Hauszeitschrist z» schassen, sür die unter Umständen sogar eine Abonnementsgebühr gezahlt wird, dann ist sür den Vertrieb seiner Verlagswerke ei» wertvolles Fundament vorhanden. Die Verlagszeitschrist ist verwandt mit dem Verlagsalmanach. Hier wie dort werden Proben und Beschreibungen der Verlagswerke geboten, aber in de,» bunten Allerlei, das sich in der Zeitschrift um den eigentlichen Text rankt, kann doch leichter als im Almanach eine persönliche Note zum Ausdruck kommen. Im Almanach möchte nicht von neuen Pläne», vo» ln Vorbereitung besindlichen Neuerscheinun gen und von ähnlichen zukünftigen Dingen gesprochen werden; in der Zeilschrist ist es selbstverständlich, auch von dem in, Werden Besind lichen zu schreiben und den Boden dafür vorzubereiten. Und so kam es wohl, daß sich Eugen Diederichs, der es wie selten einer verstand, seiner Werbung einen persönlichen Charakter zu verleihen, schließlich auch entschlossen hat, eine Hauszeitschrift, den »Diederichs- Löwen», zu gründen, wie ja bekanntlich auch der Insel-Verlag seit einem Jahrzehnt neben seinem Jnsel-Almanach als eine der vor nehmsten Kirmenwerbezeitschriftcn regelmäßig fein »Inselschiff»
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