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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1851
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18510822
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1851.^ 16776.) Zurück erbitte ich so schleunig als möglich flsvre unä 8lredin§er tkemes silemsnäs, da es mir gänzlich an Erpl. fehlt und die neue Ausl, erst gegen Jahresschluß fertig werden kann- Nach Michaelis sehe ich mich daher auch außer Stande noch Ex. anzunehmen. Genf, d. 2. Aug. 1851. I. Keßmaun. 1003 s6782.) Bekanntmachung. Wir finden uns veranlaßt, die den Vor eltern des jetzigen Besitzers der Unterzeichneten Firma auf die Werke Königs Friedrichs des Zweiten Majestät ertheilten Privilegien, etwai gen Jrrthümern zu begegnen, hier äbdrucken zu lassen. Römisch-Kaiserliches Privilegium. Wir Joseph der Andere von Gottes Gna den erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Jerusalem, Hungarn, Böheim, Dalmatien, Kroa tien, Slavonien, Galizien und Lodomerien, Erz herzog zu Oestreich, Herzog zu Burgund und Lothringen, Großherzog zu Toskana, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mailand, Mantua, Parma, gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flan dern, zu Tirol re. rc. bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund, allermänniglich, daß uns Boß und Sohn, und Decker und Sohn, Buchführer und Buchdrucker in Berlin, unter- thänigst zu vernehmen gegeben, was Massen sie die hinterlassenen Werke Weiland des Königs Friedrichs des Zweiten von Preußen an sich gebracht, und hiervon bereits die ganze Auflage sowohl in der Französischen Original-Ausgabe, als auch der deutschen Uebersctzung wirklich ver anstaltet haben; hiebei aber einen in Rücksicht der darauf verwendeten großen Kosten ihnen schädlichen Nachdruck besorgten, zu dessen Ver Hütung Uns dieselbe um Ertheilung Unseres Kaiserlichen Druck-Privilegii allergehvrsamst baten. Wann wir nun mildest angesehn solche der Supplikanten demüthigst geziemliche Bitte anbei auch den beträchtlichen Kosten-Aufwand, welchen dieses Werk erfordert, in gnädigste Erwägung gezogen haben; als haben wir ihnen Gehilfenstellen, Lehrlings stellen u. s. w. f6777.j Zur Nachricht. Den Herren, die mir freundlichst ihre Dienste zu der in meinem Geschäfte offenen Stelle an- boten, meinen besten Dank, mit der Nachricht, daß dieselbe jetzt besetzt ist. — I. A. Stargardt in Berlin. Vermischte Anzeigen. 16778.) Kitte. Ich habe nun ein schönes, an der Haupt straße gelegenes Local, das sich für Kunstar tikel sehr gut eignet, bezogen, und bitte deß- halb die H.H. Verleger um unverlangte Ein sendung solcher Artikel in Commission. Bern, d. 8. August 1851. C. A. Ienni, Vater. (H. Blom.) s6779.j Zur Beachtung: Den geehrten Herren Collegen empfehle ich ! Eingangsernannten Supplikanten, ihren Erben deren Befehlshaber, mit Hülfe und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie dergleichen bei euch, und einem jeden finden werden, alsogleich aus eigener Gewalt, ohne Verhinderung männiglichs, zu sich nehmen und damit nach ihrem Gefallen handeln und thun mögen; jedoch sollen sie, Sup plikanten, schuldig und verbunden sein, bei Ver lust dieser Kaiser!. Freiheit die gewöhnlichem ünf Exemplarien von diesen Werken, in beiden Sprachen, zu Unserm Kaiserl.Reichs-Hof-Rath zu liefern, und dieses Privilegium andern zur Warnung voran drucken zu lassen- Mit Urkuni» dieses Briefes, besiegelt mit Unserem Kaiserl. ausgedruckten Sekret-Jnsiegel. Der geben ist zu Temeswar den dreizehnten Oktobris Anno iebzehn Hundert acht und achtzig, Unserer Reiche, des Römischen im fünf und zwanzigsten, des Hungarischen und Böhmischen im Achten- Jo seph, Fürst Colloredo. Nsackstum 8scr. 6»«». IVlsjsstLtis proprium. I. v. Hofmann. hiermit zur wohlfeilsten Verbreitung ihrer An zeigen, den in meinem Verlage erscheinenden „AerUncr Anzeiger," welcher in einer Auflage von 6000 Exemplaren allwöchentlich ausgegeben wird. Die Petit- Zeile oder deren Raum berechne ich mitnurö^; Beilagen für die ganze Auflage mit 3 Carl Liiidow in Berlin 16780.) So eben versendete ich das Verzcich- niß der Romane und Unterhaltungöschristen bis Ende 1849, welche neuerdings, (vorzüglich die seit 1841 er schienenen) bedeutend im Preise ermäßigt habe, und von diesen Preisen, nach der Größe der Partie, noch ansehnliche Vortheile gewähre. und Nachkommen, die Gnade gethan, und Frei heit gegeben, thun solches auch hiermit wissent lich in Kraft dieses Brieses also und dergestalt, daß sie obgedachte Weiland Königs Friedrichs des Zweiten in Preußen hinterlaffcne Werke, sowohl in der Französischen Original-Ausgabe als auch der deutschen Uebersctzung, in offenen Druck auflegen, ausgehen, hin und wieder aus- gebcn, feil haben und verkaufen mögen, auch ihnen solche Niemand, ohne ihren Konsens, Wissen und Willen innerhalb zehn Jahren von dato dieses Briefes an zu rechnen im heil. Rö mischen Reich, weder unter diesem noch andern Titel, weder ganz noch Extraktsweise, weder auch in größerer oder kleinerer Form Nachdrucken und verkaufen solle. Und gebieten darauf allen und jeden, Unsere und des heiligen Reichs Un- terthanen und Getreuen, insonderheit aber allen .... . . , Buchdruckern, Buchführern, Buchbindern, und Als Anhang gebe ich das vollste Verzeich- Buchhändlern, bei Vermeidung einer Pdn von niß der bei mir erschienenen wohlfeilen (auch ixchz Mark löthigen Goldes, die ein jeder, so Taschen)- Ausgaben der ALcrke von Atnswvrth, g-t er freventlich hierwieder thäte, Uns halb in Alexander Dumas, G. P- Zaines und ) unsciw Kaiserliche Kammer, und den andern E. Suc- , und empfehle dasselbe hiermit der Aufmerksam keit der Herren Collegen. CH. E. Kollmann in Leipzig. halben Thcil ihnen Voß und Sohn auch Decker und Sohn, oder ihren Erben und Nachkommen unnachlässig zu bezahlen verfallen sein solle, hiemit ernstlich, und wollen, daß ihr noch einiges aus euch selbst, oder jemand von euretwegen obangeregte Werke, innerhalb den bestimmten zehn Jahren, obverstandenermaßen, nicht nach- s678i.j Itemittcnden-Faeturcn. Wegen eines zur Zeit noch unter zollämt- ^ , , lichem Verschluß liegenden Leipziger Ballens feh- drücket, distrahiret, feilhabet, umtragct, oder len mir sämmtliche Remittenden-Facturen und verkaufet, noch auch solches andern zu thun ge- ich daher diejenigen geehrten Handlungen, stattet, in keinerlei Weise, noch Wege, alles bei ""H remittirten oder zur Disposition I Vermeidung unserer Kaiserlichen Ungnade, und gestellt, um gefl. Einsendung von Duplikaten, voran gesetzter Pön, auch Verliehung desselben damit die Abschlüsse möglich werden. euren Drucks, den vielgemeldetc Supplikanten, Agram, Aug. 1851. Franz Snppan. ' oder ihre Erben und Nachkommen, oder auch König! Preuß. Privilegium für den Buchhändler Voß und Sohn, wie auch den Hofbuchdrucker D eck er und Sohn, über den Druck und Verlag der theils hinter- laffenen, theils von ihnen schon verlegten Werke des hdchstseligen Königs Friedrich des II. Majestät, und der davon herauszu- gebenden Uebersetzungen. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. thun kund und fügen hiermit zu wissen. Nachdem Unsere liebe Ge treue der hiesige Buchhändler Voß und Sohn, imgleichen der Hofbuchdrucker Decker u. Sohn, welchen wir den Verlag der Manuskripte des hochseligen Königs Fridrich des II. Majestät glorwürdigsten Andenkens, in Gnaden überlassen haben, bei Uns allerunterthänigst nachgesucht, zu Verhütung des etwaigen Nachdrucks, ihnen und ihren Erben über den Druck und Verlag sowohl dieser hinterlassenen Werke, als der in ihrem Verlag bereits erschienenen und künftig wieder herauszugebenden Schriften dieses König lichen Verfassers, nicht weniger der von allen diesen Werken zu veranstaltenden Uebersetzungen, einkriviisKlum privativ»,» allcrhuldreichst zu er- theilen; Wir auch dieses Gesuch in Gnaden zu bewilligen geruhet haben: Als privilegiren und begnadigen Wir hier mit und kraft dieses, Eingangsbenanntc, den Buchhändler Voß und Sohn und den Hof buchdrucker Decker». Sohn, und deren Erben dergestalt, daß sie einzig und allein in Unserem Königreich, Churfürstenthum und allen Unfern übrigen Landen und Provinzen sothane Werke oder deren Uebersetzungen zu drucken und zu verlegen berechtigt sein sollen; niemand aber in Unfern sämmtlichen Landen sich unterfangen solle, ermcldete Werke oder deren Uebersetzungen nach zudrucken oder die etwa auswärts nachgcdrucktrn Exemplarien in Unsere Lande einzuführen und daselbst zu verhandeln, bei Konfiskation aller Exemplarien, sie mögen bei dem Käufer oder Verkäufer gefunden werden, wie auch bei einer irrcmissiblcn Geldstrafe von Zweihundert Du katen, wovon die eine Hälfte Unserm Fisko, die andere aber, nebst den konfiscirten Exemplarien, den von Uns privilegirten Verlegern und deren Erben zufallen soll. Wir und Unsere Nachkommen wollen auch, mehrcrmeldete, den Buchhändler Voßu. Sohn, und den Hofbuchdrucker D ecker und Sohn,
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