Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1851
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18510902
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185109022
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18510902
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1851
- Monat1851-09
- Tag1851-09-02
- Monat1851-09
- Jahr1851
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1851.^ 1037 Schott'» Söhne in Mainz ferner: vriveruozr, 1 S., Op. 193. 2 psntsisiss sur I'opers „penksnt pro- äißue" p. pfte. Ko. 1, 2. s 54 kr. Vttlinx, D., 8tells-polks k kkte. 27 Icr. Lsmm, 1. V., kissinxer ösäe - 8sison, beliebte 'kön'/.e u. IVlsrscde f. pkte. Ko. 22. 8tuäentsn-6russ, Nsrscb. Ko. 23. Oslikornier- klsrsck 5 18 Icr. Sis, kr., Op. 2. 8ebnsuckt nsck äer 8cbwsir, Variationen für Viol. mit kkte. I fl. 30 Icr. Lliegl, 8. /t., blinssr psäe - 8-080», beliebte 'psnrs k. pkte. Ko. 22. IVilbelmina-polks. Ko. 23. katbsrins - Oslop. 5 27 Icr. Lulkerstb, S. p., Op. 11. Berceuse p. pfte. 45 icr. IHsrtin, 7. m»°., Op. 8. Villanells p. kkls. 1 ü. Ulirsarä, tzusärills: l8amps. — IVunäsrvvssser k. pfte. 5 36 Icr. Keulsnä, V-, Vernier ebnet cl'une LIle av. kkte. 18 kr. Vs blsrguerits äs panst. LsIIaäs SV. Pkt«. 36 kr. Osborne, 6. 1K., Op. 61. Vs plnie äe perles, Vslss drillsnts p. pfte. 5 4 ms. 1 ü. 12 kr. pssäelorip, V., ^Kmerican-Oslop ou veritsbl« Vslss s 2 tems p. pkte. s 36 kr. pistti, 1k., kenäs-moi ton eoeur sv. pfte. 27 kr. Ltssnzz, I>-, kkein nnä klain, psvvrit-lsnre k. ?kte. Ko. 14. tkäel- keiä-polks. Ko. 15. Kscktevanälsr-kolks. 5 18 kr. Schott'» Söhne in Mainz ferner: Strsuss, 1., Psvorit-Vsnre f. pfte. Ko. 17. kolks äss porvlierons- Ko. 18. pvlks-lV1s2urks äes porcberons. s 27 kr. Kouvelles Vslses p. pfte. Ko. 13. Or. Vslss äes porcberons. 45 kr. Lslex^, , Op. 22. Pelina. keäovvs äe 8slon p. pfte. 36 kr. Op. 23. ^minta. Polks-Nsrurks p. pfte. 36 kr. Whistling in Leipzig. /tn^er, I,., Op. 5. Ooncert-Ouvsrture k. grosses Orcbester. psrtitur. 1 ./S 5 K^s. Vedbsrät, p. zv., IVIusiksliscker lugsnäkrennä. ^uscvsbl 2-, 3- unck 4stimm. Oessnge. 3. k-nfl. 8 K^. Lücken, p , Op. 54. Ko. 1. vuett: klein Vieb' ist eine rotke kos', kür kkte. übsrtrsgen von /I Lrrke. 15 K^f. Op. 54. Ko. 2. vnett: 2vrei Vvglsin, k. pkte. Lbsrtrsgsn v. ff. p-rke. 15 Kj^. Lcbunrsnn, k , Op. 39. Vieäerkrei» k. eins 8timme m. kkte. Ko. 2. Intermerro. 5 K^f. Ko. 5. klonänsekt. 7^ ki-f- Ko. 6. 8cköne premäs. 5 K^f. Op. 51. Ko. 2. Volkslieäcken k. 1 8t. m. kkte. 5 K^. Op. 77. Ko. 5. ^nktrsgs. Visä k. 1 8t. m. kkte. 7^ K^. Op. 96. Vieäer n. Oessngs k. 1 8t. w. kkte. 20 K/. Nichtamtlicher Theil. Zur preußischen Preß-Gesetzgebung. Endlich sind nun die Bestimmungen über die Bildung der Prü fungs-Commissionen, vor denen sich noch § 1 des neuen preußischen Paßgesetzes die um eine Concession zum Betriebe des Buchhandels sich Meldenden zustellen haben, erschienen und lauten also: Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Gemäßheit der Bestimmung des §. I- des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai d. I. (Gesetzsammlung Seite 273) wird rücksichtlich der Bildung der Prüfungs-Commissionen für Buchhändler und Buchdrucker und der von diesen letzteren abzulegenden Prüfungen Folgendes bestimmt: 1) Für jeden Regierungsbezirk wird in der Regel nur Eine Prüfungs- Commission für Buchhändler und Eine Prüfungs- Commission für Buch drucker gebildet. Diese Commissionen haben an dem Orte ihren Sitz, an welchem die Bezirksregierung sich befindet. Für Berlin und den wei teren Polizeibezirk des Polizeipräsidiums zu Berlin ist Berlin der Sitz dieser Commissionen. — Die Errichtung von Prüfungs-Commissionen an anderen Orten ist nur mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. 2) Die Prüfungs-Commissionen bestehen beziehungsweise aus zwei Buch händlern und aus zwei Buchdruckern und aus einem Vorsitzenden. Der Letztere wird von dem Präsidenten der Bezirksregierung, beziehentlich des Polizei-Präsidiums, und zwar vorzugsweise aus den Mitgliedern dieser Behörden, ernannt. 3) Die technischen Mitglieder werden durch die Buchhändler und beziehungsweise durch die Buchdrucker des ganzen Regierungsbezirks und für Berlin durch die an diesem Orte und in dem weiteren Polizeibezirke ansässigen Gcwerbtreibenden dieser Art gewählt. Au diesem Behufe teten die an jedem Orte wohnenden Buchhändler und Buchdrucker unter Vorsitz eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes zu sammen und wählen aus ihrer Mitte 4 und in der Stadt Berlin 8 Per sonen. Die Wahl erfolgt auf drei aufeinander folgende Jahre, und sind die Ausscheidenden wieder wählbar. Wo nicht fünf Buchhändler, resp- Buchdrucker vorhanden sind, findet keine Wahl statt z vielmehr sind sämmtliche Gewerbtreibende als gewählt zu betrachten, so weit ihnen nicht Hindernisse entgegenstehen. Wahlberechtigt und wahlfähig sind je doch nur diejenigen Buchhändler und Buchdrucker, welche ihr Gewerbe mindestens drei auf einander folgende Jahre bereits betrieben haben, und welche wegen Preßübertretungen, Prcßvcrgehen und Preßverbrechen noch nicht bestraft sind. 4) Aus den gewählten Buchhändlern und Buch druckern, resp. aus denen, welche als gewählt zu betrachten sind, wählt der Vorsitzende der Prüfungscommission zu jeder Prüfung die Examina toren aus und verpflichtet sie bei dem Zusammentritt der Commission mittelst Handschlages. 5) Der zu Prüfende hat sein Gesuch um Aulas- Prüfung hei der Bezirks-Regierung, resp. bei dem Polizei- Präsidrum zu Berlin anzubringen und in demselben glaubhaft darzuthun, daß er das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat. Ein beizufügender kurzer Lebenslauf muß über die persönlichen Verhältnisse und über den Gang der Bildung des zu Prüfenden Auskunft geben. 6) Die Regierung resp. das Polizeipräsidium hat dieses Gesuch zu prüfen und namentlich festzu stellen, daß gegen die Unbescholtenheit des zu Prüfenden nichts zu erin nern ist. Ergibt sich, daß derselbe entweder das 24. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, oder daß er nicht unbescholten ist, so ist das Gesuch, und zwar in jenem Falle nur zur Zeit, zurückzuweisen. Gegen die Zu- rückweisnng, wenn sie nicht blos wegen des nicht erreichten Alters erfolgt ist, findet binnen 4 Wochen die Beschwerde an die Ministerien statt. Das zulässige Gesuch wird nebst den Anlagen dem Vorsitzenden der Com mission zur weiteren Veranlassung zugefertigt. 7) Jede Prüfung zerfällt in eine mündliche und eine schriftliche, zu welcher für Buchdrucker noch eine technische tritt. Die technische Prüfung, mit welcher der Anfang zu machen ist, wird in der Offizin eines der Prüfungs - Commissiariew und unter Aussicht desselben ausgeführt. Die hierdurch erwachsenden Kosten, welche jedoch nur in dem Ersatz baarer Auslagen bestehen dürfen, hat der zu Prüfende auf Erfordern selbst vorschußweise zu berichtigen. Ueber den Ausfall dieser Prüfung sendet der Commissarius sein schriftli ches Gutachten dem Vorsitzenden der Commission zu. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht des Vorsitzenden der Commisston, und ohne daß der Kandidat sich Hülfsmittel bedienen darf, gefertigt. Sie be stehen in zwei Aufgaben. Die eine, welche dem technischen Gebiete zu entnehmen ist, wird von den gewerbtreibende» Mitgliedern der Commis sion gestellt, und die andere, welche den Nachweis führen soll, daß der Kanditat mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut ist, die sein Ge werbe betreffen, wird von dem Vorsitzenden der Commission gegeben. Die mündliche Prüfung endlich hat sich auf das Technische des Gewer bes und die dafür erforderliche allgemeine Ausbildung zu erstrecken- Bei Buchhändlern ist die Literaturgeschichte und bei Buchdruckern die Sprach- kenntniß so weit in den Bereich der Prüfung zu ziehen, als das Gewerbe diese Kenntnis fordert. Ueber den Ausfall der Prüfung und der ein zelnen Theile derselben wird von der Commission nach Mehrheit der Stimmen entschieden. Nur wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, darf zur mündlichen zugclaffen werden. Ist dies nicht der Fall, so wird der Kanditat auf längere oder kürzere Zeit, nie aber unter 6 Monaten, zurückgcwiesen. Das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung hat die Zu rückweisung, und zwar ebenfalls mindestens auf 6 Monate, zur Folge, wegen Mangels der technischen Kenntnisse ist die Zuruckweisung minde stens auf Ein Jahr auszusprechen. 8) Von jeder Zurückweisung hat der Vorsitzende die Bezirksregierung, resp- das Polizei-Präsidium zw Berlin sofort zu benachrichtigen, welche ihrerseits die übrigen Regierun gen, resp. das Polizei-Präsidium in Berlin hiervoriEUNgesäumt in Kennt- niß zu setzen haben, zu dem Zwecke, damit der Aurückgewiesenc nicht bei einer andern Kommission vor Ablauf der bestimmten Zeit oder überhaupt zur Prüfung zugelaffen wird. Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Kandidat ein von dem Vorsitzenden der Commission ausgefertigtes stemr
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder