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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1851
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- Deutsch
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1038 ^ 78 pelfreies Zeugniß. 9) Wer die Prüfung für Buchhändler und Buchdru cker machen will, hat sich den im Vorstehenden angeordneten doppelten Prüfungen zu unterziehen. 10) Außer den baaren Auslagen(§. 7) und den etwaigen Reise- und Aehrungskosten, welche den Prüfungscommis sarien erwachsen, hat jeder Kandidat gleich bei seiner Meldung zur Be streitung der Bureau-Unkosten der Prüfungscommission 5 Thlr-, und wenn er beide Prüfungen bestehen will 10 Thlr. zur Rcgierungs- Hauptcasse resp. zur Kaffe des Polizei-Präsidiums zu Berlin einzuzah len. Im Falle der Zurückweisung bei der Prüfung erfolgt keine Erstat tung; vielmehr ist bei der wiederholten Meldung derselbe Betrag noch mals zu erlegen. Berlin, den 10. August 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister des Innern und öffentliche Arbeiten. Im Allerhöchsten Aufträge v- d. Heydt. v. Manteuffel. Unter den Zuständen des jetzigen Regimes genügt es auf die Schwer-Punkte dieser Instruction in Nr. 2 und 7 hinzuweisen, wonach der Vorsitzende der Commission von der Regierung aus den Mitgliedern der Regierung gewählt wird und daß dieser Vorsitzende die Aufgaben, welche sich aufden Nachweis der Kenntniß der gesetzlichen Bestimmungen des Gewerbes beziehen, gibt. Wird sonst die ganze Instruction in lauterer Weise gehandhabt, so wird der preußische Buchhandel den einzelnen Bestimmungen der selben seine Zustimmung nicht versagen. Sobald die Prüfungscom missionen in den einzelnen Regierungsbezirken gebildet sind, wäre es wünschenswerth, deren Zusammensetzung durch das Börsenblatt in Erfahrung zu bringen. Wir knüpfen hier an eine Anfrage in Nr. 76 des Börsenblattes an, ob ein concessionirter Buchhändler, welcher sein seit einer Reihe von Jahren geführtes Geschäft verkauft, dann aber eine Buchhand lung an einem anderen Orte in Preußen gründen oder kaufen will, einer neuen Concession und damit auch der gesetzlichen Prüfung dazu bedarf? Diese Frage muß nach dem vortrefflichen Buche von Rönne*), auf das wir in diesen Blättern ganz ausführlich zurück zukommen denken, unbedingt in beiden Punkten bejaht werden, in dem den gesetzlichen Bestimmungen nach die ertheilte Eoncessiion keine allgemeine Gültigkeit für den ganzen Umfang des Staatsgebietes hat, sondern sich nur aufden Bezirk der concessionirendcn Behörde er streckt, daher auch die Concession selbst nuraufeinen bestimm- tenOrtzu lauten hat. Uebrigens fürchte der geehrte Herr Fra gesteller die Prüfung nicht zu sehr, wenn er auch im Lateinischen, Griechischen, Französischen rc. nicht mehr ganz sattelfest ist; versteht er nur, dem Regierungsvorsitzenden der Commission zu genügen — natürlich nur in Kenntniß der unser Gewerbe betreffenden gesetzli chen Bestimmungen, — die buchhändlerischcn Mitglieder der Com mission werden den richtigen Maaßstab, was technische und geistige Befähigung betrifft, schon anzulegen wissen; sie werden aber auch auf die moralische und gesellschaftliche Stellung des Zuwählenden ein Gewicht legen und es dürfte wenigstens nun nicht Vorkommen, daß ein * wirth concessionirter Buchhändler wird. — Zum Schluß lassen wir hier einen Potsdamer Regierungsprä- ssdial-Erlaß folgen, welchen die Berliner Zeitungen dieser Tage ver öffentlicht; wir dürfen uns jedes Commentars dazu füglich enthalten. Alle Errungenschaften, die wir durch das neue Preßgesetz bezüglich der staatlichen Sicherheit der preußischen Buchhändler gewahrt glaubten, sind damit vernichtet; wer sich jetzt nicht die volle Achtung der Re gierung bewahrt — dem kann die Concession genommen — der kann also ruinirt werden. *) Das Gesetz über die Presse von 12. Mai 1851 mit dem Rcgie- rungs-Entwürfe und den Commissionsberichten beider Kammern zu sammengestellt und unter Berücksichtigung der Kammerverhandlungen be arbeitet, nebst einem historisch-kritischen und praktischen Commentar zu denselben, herausgegeben von L- v. Rönne. Breslau 1851. Dieser Erlaß lautet: „Durch die sämmtlichen kdnigl. Regierungen zur Nachachtung mit- getheilte Verfügung vom 4. d. M. an die kdnigl. Regierung zu Breslau ist der von mehreren Seiten erhobene Zweifel, ob die Vorschriften der 71—74 der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 noch ferner in Anwendung zu bringen seien, nachdem der ß. 48 dieses Ge setzes aufgehoben, und an dessen Stelle der §. 1 des Preßgesetzes vom 12. Mai d. I. getreten ist, beseitigt worden. Es ist in dieser Verfügung die fortwährende Gültigkeit der erwähnten 71—74 dargethan. Es kommt jedoch wesentlich darauf an, daß diesen Bestimmungen vorkom menden Falls auch die richtige Geltung verschafft werde. Es ist festzu halten, daß die Konzessions-Entziehung in den dort näher bezeichnetcn Fällen, wie dies aus dem Schlußsätze des Z. 71 hervorgeht, nicht als eine Strafe, sondern als eine Folge davon anzusehen ist, daß entweder die Unrichtigkeit der der Konzcssions - Ertheilung zum Grunde liegenden Nachweise dargethan ist, oder sich aus Handlungen und Unterlassungen des Konzessions-Inhabers ergiebt, er befinde sich nicht im Besitze der Eigenschaften, welche bei Ertheilung der Konzession voraus gesetzt worden sind. In der erster» Beziehung tritt der Mangel von selbst hervor, in der zweiten aber ist vorwiegend darauf aufmerksam zu machen, daß bei dem wichtigen Einflüsse, welchen die im §. 1 des Prcßaesetzes erwähnten Gewerbe auf das Wohl des Staats, auf die Moralität und die Wohl fahrt des ganzen Volks, insbesondere auf die Heranwachsende Jugend ausüben, die Unbescholtenheit und die Fähigkeit der betreffenden Ge werbetreibenden im vollsten Umfange gefordert werden muß. Es ge nügt nicht, daß denselben nicht Handlungen nachgewiesen werden können, welche sie des Vollbesitzes der bürgerlichen Rechte berauben, sondern es ist unerläßliche Bedingung, daß ihr Verhalten überhaupt der Art sei, daß durch dasselbe ihre Rechtlichkeit, Reellität und Moralität weder im Allgemeinen noch in Bezug auf ihren Gewerbe betrieb, in irgend einer Weise beeinträchtigt werde. Sie müssen, um es kurz zu fassen, der vollen Achtung würdig sein und dieselbe sich be wahren. Hieraus ergiebt sich die Anwendung auf den einzelnen Fall von selbst und namentlich geht daraus hervor, daß nicht blos denjenigen die Concession unnachsichtlich wieder entzogen werden muß, welche po sitiv gegen Vcrbotsgcsetze handeln, sondern auch denen, welche die An ordnung der Gesetze und der Behörden zu umgehen suchen, oder durch ihr Verhalten, es besteht dasselbe in Handlungen, oder Unterlassungen, Unternehmen dieser Art begünstigen. In allen diesen Fällen fehlt es eben an den bei der Ertheilung der Concession hauptsächlich vorausge setzten Eigenschaften, an der Lauterkeit des Charakters und der recht lichen Gesinnung. Indem ich Euer rc. diese Grundsätze zur genauen Beachtung und weiteren Anweisung der Nachgeordneten Polizei-Behörden mittheile, gebe ich mich der Erwartung hin, daß das Verhalten der im ß. 1 des Preßgesetzes erwähnten Gewerbtreibenden, nämlich: der Buch oder Steindrucker, Buch- oder Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothe kare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Zeitungen, Flugschriften und Bildern, stets ein Gegenstand besonderer Aufmerkeit der Behörden sein werde. Sobald aus Handlungen oder Unterlassungen dieser Ge werbtreibenden der Mangel der bei der Ertheilung der polizeilichen Er- laubniß zum Gewerbebetrieb vorausgesetzten Eigenschaften, also inson derheit der Unbescholtenheit klar erhellt, ist der Regierung ungesäumt zur weiteren Veranlassung hiervon Kentniß zu geben. Potsdam, den 29. Juni 1851. Der Regierungs-Präsident (gez.) v. Metternich". Diese Verfügung ist an sämmtliche Landräthe, den Polizei-Direktor und den Magistrat zu Brandenburg gerichtet. Jagd und Jägerei. Es dürfte Manchem aus unserem Kreise auffallen, ein Thema, das scheinbar mit unserem Berufe in durchaus keinem Zusammen hänge steht, in dem Organe besprochen zu sehen, das nur technische oder doch mit dem Buchhandel mehr oder weniger in Verbindung stehende Themata seinen Lesern vorzuführen pflegt, wenn auch mit unter und so nebenbei die Geißel geschwungen wird über Falle und Thatsachen, die mit Recht hierzu Veranlassung bieten. Kommen wir heute nun auf die Jagd, so wollen wir damit noch keineswegs gemeint haben, daß so Manche von uns, statt edle Hirsche zu erjagen, so häufig nur Böcke schießen, ja wir wollen nicht einmal von den Fuchsfallen sprechen, die auch im lieben Buch handel zu Zeiten gelegt werden, eben so wenig davon, daß so oft in der Geschäftsjagd kein guter „Anstand" gefunden werden kann, — das, was wir meinen, greift tiefer ein.
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