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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1851
- Sprache
- Deutsch
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1354 97 Nichtamtlicher Th eil. Zur Preußischen Preßpolizei, mit Rüksicht auf den Artikel in Nr. 78 d. B.-Bl. In dem genannten Aufsätze ist die Einsicht ausgesprochen, daß jeder bereits concessionirte und geprüfte Buchhändler, welcher seinen Wohnsitz verändert und sein Geschäft an dem neuen Wohnorte fortsctzen will, nicht allein aufs Neue einer Concession bedürfe, son dern auch wiederholt sich einer Prüfung unterwerfen müsse. Der §. 1 des Preßgesctzes vom 12- Mai 1851 läßt sich allerdings so auslegen, obschon dem Wortlaute nach, jene Bedingungen nur bei Uebersiedelung von einem Regierungsbezirk in den andern er forderlich zu sein scheinen. Aus dem ganzen Paragraphen geht aber hervor, daß man bei Bernthung und Abfassung des Gesetzes die Frage, um welche es sich hier handelt, gar nicht in Erwägung gezogen hat; sonst würde man eine abermalige Prüfung, bei ein facher Veränderung des Wohnortes, wahrscheinlich als unnölhig be zeichnet haben. Gegen die Erneuerung der Concession im bercgten Falle ist nichts zu erinnern, so fern die „Unbescholtenheit", von welcher, sie abhängig gemacht wird, im unparteischen juristischen Sinne, und nicht etwa im Geiste der Kreuzzeitung- verstanden wird. Welchen Zweck soll aber eine wiederholte Prüfung haben? Ist dieselbe leicht zu bestehen, warum legt man ein Gewicht darauf, und macht dem Betheiligten Umstände und Kosten? Ist sic aber schwer, so sollte es genug sein, einmal die Feuerprobe bestanden zu haben! Warum verlangt man denn nicht vom Apotheker, Arzte, Lehrer, bei bloßer Veränderung des Wohnsitzes ein abermaliges Examen? wa rum von keinem Handwerks - Meister in solchem Falle ein neues Meisterstück? Ist der Buchhandel etwa so schwierig zu erlernen oder trotz fortwährender Praxis, so schnell zu verlernen, daß bei je dem Wohnortswechsel (warum nicht lieber „Wohnungswechsel") ein neues Examen vonnöthen wäre? Was würde z. B. der selige Ru- bach gesagt haben, wenn er in seinen alten Tagen, als er von Mag deburg nach Berlin übersiedelte, noch ein Examen hätte bestehen sollen! Leicht kann es sich jetzt ereignen, daß ein alter Veteran vor seinem früheren Lehrlinge ein Examen bestehen muß, oder auch daß ein bisheriges Mitglied der Prüfungs-Commission von seinem früher» Examinanden geprüft wird! Es steht zwar zu erwarten, jede Prüsungscommisston werde den Nachweis einer bereits früher mit Ehren bestandenen Prüfung als genügend erkennen; angenehm kann es aber dem betreffenden Buchhändler keineswegs sein, wiederholt die Kosten tragen zu muffen. Namentlich dürften Buchhandlungsgehilfen, die als Ge schäftsführer oder Stellvertreter fungiren, öfter in den Fall kommen, in dieser Weise heimgesuchl zu werden, sobald sie an einem andern Orte in eine ähnliche Stellung treten wollen. Der beregte Gegenstand läßt sich schließlich in drei Fragen zer legen, deren definitive Beantwortung die Mitglieder der Prüfungs commissionen in Erwägung ziehen und bei der entscheidenden Be hörde weiter verfolgen könnten: 1) Hat ein bereits einmal geprüfter Buchhändler, sofern er sein Geschäft an einen andern Ort verlegt, eine neue Prüfung zu bestehen? 2) Hat ein Buchhändler, der noch keine Prüfung bestand, aber bereits v o r Erlaß des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851, mit Concession sich etablirt hatte, beim Wechsel des Wohnortes ei ner Prüfung sich zu unterwerfen? Z) Muß der bereits einmal geprüfte Gchülfe, welcher als Ge schäftsführer oder Stellvertreter fungirke, bei Antritt einer an dern ähnlichen Stelle oder bei seinem eigenen Etablissement, nochmals ein Examen machen? L Prüfungen.*) Die Anmeldung dazu müßte wenigstens acht Wochen vor Be ginn der Kreis-Versammlung, beim Vorstande und unter Beifü gung der Zeugnisse aus den Conditioncn des zu Prüfenden, erfol gen. Der Vorstand müßte sofort die Namen der Angemeldeten mit Angabe ihrer letzten Condition, im Börscnblatte bekannt machen. Wer kein Zcugniß .bisherigen redlichen Verhaltens beibringt oder wem trotz dem, verübte Unredlichkeiten nachgewiesen werden, würde zur Prüfung gar nicht zugelassen. Will sich der Angemeldete bei seiner Zurückweisung durch den Vorstand nicht beruhigen oder wagt dieser selbst die Sache nicht allein zu entscheiden, so kommt sie vor die Kreisversammlung. Zu den Prüfungen ist eine Gerichtsperson oder ein verpflichte ter Notar als Protokollführer herbeizuziche». Gegenstände der Prüfung. I. Aufgaben zu schriftlichen Arbeiten (binnen acht- oder vierzehntägiger Frist.) ä.. Auskunft über die besten Schriften in Bezug auf einen näher zu bestimmenden Gegenstand, 1) aus solchen Fachern, worüber Engelmann'sche Kataloge vor handen sind, 2) aus solchen, worüber sie nicht vorhanden sind. L. Instructionen für Buchdrucker über Einrichtung des Drucks, 1) bei einem zu bezeichnenden wissenschaftlichen, . 2) bei einem belletristischen Buche. 6. Correspondenzen mit Autoren. 1) Ablehnung eines Verlagsantrags- 2) Bedingte Annahme eines solchen. 3) Entwurf eines Verlagscontracts. 4) Aufforderung an einen Autor zur Bearbeitung eines Werkes, v. Mahnbriefe, 1) an Buchhändler, 2) an Sortimcntskunden. Bei den Rubriken k — v sind Variationen wünschenswerth, die dem zu Prüfenden ganz oder theilweis angedeutet oder überlassen werden können. H. Mündliche Prüfung, (wobei für die vorkommenden Berechnungen der Gebrauch von Schreibmaterial zu gestatten ist.) Einrichtung der Buchführung, Inventur und Bilanz, Bücherkunde, Anordnung des Sortimentslagers, Berechnung der Sortimentsspesen, Verlagsberechnung und Bestimmung des Ladenpreises u. s. w. Es bedarf kaum der^Erwähnung, daß alles dieses mehr beispielwcise als normgebend aufgeführt ist, da im einzelnen Falle wohl mancher Gegenstand übergangen und ein anderer an die Stelle gesetzt werden kann. Es kam mir hauptsächlich darauf an zu zeigen, daß es nicht schwer ist, solche Gegenstände der Prüfung zu wählen, die es leicht machen, den Grund der buchhändlerischen Bildung eines künftigen Collegen ziemlich genau zu erforschen. *) Da in neuerer Zeit mehrfach der Wunsch ausqesorochen worden ist, die Gegenstände der Buchhändler-Prüfungen mitgetheilt zu erhal- s.° ubergeben w.r ,n Vorstehendem unseren Lesern Das, was un ser wurdiger Fr.J. Frommann ,n einem größeren Artikel „Grund zuge für die Einrichtung von Kre.svereinen im deutschen Buchhandel" ^länger ,<Us IO Jahren bereits hierüber sagte (viä-atur B.-Bl. 1841, Nr. 14.). Die Redaction.
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