Anlage Hl. Statut des Vereins zur Unterstützung hülfsbedürftiger deutscher Buchhändler nnd Buchhaudlungsgehülfen und ihrer Wittwen und Waisen. §. 1. Zweck des Vereins. Der Zweck des Vereins wird durch seinen Namen bezeichnet. H. 2. Sitz des Vereins. Berlin, der Stiftungsort des Vereins, ist auch der beständige Sitz des Vereinsvorstandes und der Ort des Zusammentritts der abzuhaltenden Generalversammlungen der Mitglieder. (§. 10.) §. 3. Mitglieder des Vereins. Die Mitgliedschaft erwirbt jeder Buchhändler und Buchhandlungsgehülfe durch die Verpflichtung zu einem jährlichen Bei trage an die Casse des Vereins, oder durch einen Beitrag ein für allemal von mindestens Zehn Thalern. §. 4. Erlöschen der Mitgliedschaft. Wer drei Jahre hinter einander seinen Beitrag nicht zahlt, hört auf, Mitglied des Vereins zu sein. §. 5. Zahlung der Beiträge. Die bewilligten Beiträge sollen jedes Jahr in der Ostcrmefse in Leipzig gegen Quittung des Vorstehers und Eassirers ge zahlt und die Mitglieder im Februar daran erinnert werden, ihre Eommissionairs deshalb mit Auftrag zu versehen. tz. 6. Erweiterung des Vereins. Jeder Buchhändler, welcher sich neu etablirt, und mit dem deutschen Buchhandel in Verbindung tritt, soll eine Aufforde rung zum Beitritt und das Statut des Vereins sofort nach erfolgter Etablissements-Anzeige erhalten. §. 7. Bedingungen der Unterstützung. Um von dem Vereine unterstützt zu werden, ist erforderlich, daß die Unterstützungsuchendcn ihre Hülfsbedürftigkeit genügend Nachweisen- Es ist aber nicht erforderlich, daß der Unterstützungsuchende Mitglied des Vereins ist oder früher war; auch bei Wittwen und Waisen wird nicht gefordert, daß deren Erblasser es gewesen sei. Fortlaufende jährliche Unterstützungen können nicht bewilligt werden, es ist vielmehr bei fortdauernder Hülfsbedürftigkeit der Antrag auf fernere Unterstützung, so oft es die Umstände erfordern, zu wiederholen. Die Namen der Unterstützten werden öffentlich nicht genannt. §. 8. Erstattung. ^ Alle Unterstützungen, welche der Verein bewilligt, sind die Empfänger verpflichtet, an die Vereinscasse zu ersetzen, sobald sie in eine bessere Lage kommen. §. 9. Verwaltung. Die Verwaltung geschieht unentgeltlich und liegt einem aus fünf Personen bestehenden Vorstande ob, nämlich: s) einem Vorsteher, b) einem Cassircr, o) einem Secretär, ä) s) zwei Prüsungs-Eommissarien. Von diesen fünf Beamten scheidet alljähr lich im Oktober Einer nach der Reihenfolge seines Eintritts aus. Der Ausgeschiedene ist wieder wählbar. §. 10. Von der Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung der Vereinsmitglieder findet jährlich im Oktober in Berlin statt und wird von dem Vorsteher der Tag, die Zeit, das Local und die Tagesordnung derselben vier Wochen vorher durch das Börsenblatt bekannt gemacht- Außerordentliche Generalversammlungen ist der Vorstand, so oft sie demselben nöthig erscheinen, berechtigt einzuberufen. Zur Competenz dieser Versammlung gehören: s) die Wahlen der Vorstandsmitglieder (§. 9.); d) die Verfügung über den Reservefonds (§. 19.); e) die Abänderung der Statuten (tz. 22.); ä) alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die im Statute nicht Vorbehalten oder vorgesehen sind- Die Abwesenden werden durch die Beschlüsse der Anwesenden gebunden. tz. 11. Wahl der Vorstandsmitglieder und Wählbarkeit. Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden durch Stimmzettel, sofort in der Generalversamm lung. Wählbar sind nur Berliner Buchhändler, welche dem Vereine als Mitglieder angehören. §. 12. Befugnisse des Vorstandes und die Vorstandsconferenzen. Der Vorstand handelt für und im Namen des Vereins und vertritt denselben in jeder Beziehung auf Grund der Sta tuten, welche er auch nach alle» Seiten in Vollzug zu setzen berechtigt und verpflichtet ist. — Er allein entscheidet in Bewilligung oder Ablehnung von Unterstützungsgesuchen aller Orten endgiltig, und er allein kann mit Behörden und mit dritten Personen rc. auf Grund der Statuten im Namen des Vereins verhandeln, auch Geschenke für den Verein annehmen oder ablehnen. Derselbe versammelt sich regelmäßig monatlich einmal, außerdem aber auf Einladung des Vorstehers, so oft dringende Ge schäfte zu erledigen sind; um gültige Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes gegenwärtig sein-