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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1851
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1851.) 1473 § 13. Geschäftsordnung. In allen Versammlungen führt der Vorsteher den Vorsitz und hat die den Verein betreffenden Schriften und Anträge zum Bortrag zu bringen. Die Entscheidung darüber wird nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers, und der Beschluß wird durch den Secretair, und, wenn es Cassensachen betrifft, durch den Cassirer zur Ausführung gebracht. §. 14. Form der Ausfertigung. Alle Ausfertigungen des Vorstandes sind außer von dem Vorsteher auch von dem Secretair, oder wenn sie Cassensachen betreffen, von dem Cassirer zu unterzeichnen. Urkunden oder Verträge müssen von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden; auch soll der Verein sein eigenes Siegel haben. tz. 15. Befugnisse des Vorstehers. Der Vorsteher empfängt, eröffnet und prüfet alle an den Verein gerichteten Anträge und Gesuche. Sind die vorgeschrie benen Bescheinigungen mangelhaft, so überträgt derselbe die weitere Untersuchung einem der Prüfungs-Commissarien. In Fällen, die keinen Zweifel zulassen und namentlich in solchen, wo die Bedürftigkeit und Würdigkeit des Hülfesuchen- den außer Zweifel ist, darf der Vorsteher, in Uebereinstimmung mit dem Cassirer, eine vorläufige Unterstützung bis zur Höhe von zehn Thalern bewilligen. Solche Bewilligungen sind der nächsten Vorstandsconfercnz anzuzeigen. §. 16. Function des Secretairs. Ueber alle Sachen, welche in den Confecenzen des Vorstandes zum Vortrag kommen, hat der Secretair ein Verzeichniß zu führen, in welchem Ein- und Abgang, so wie die gefaßten Beschlüsse, deren Expedition ihm ebenfalls obliegt, zu bemerken. §. 17- Function des Casssrers. Der Cassirer besorgt die Cassaangelegenheiten des Vereins re- (ß. 19. §. 20.), nimmt sämmtliche Beiträge der Mitglieder ein und quittirt darüber, doch müssen die Quittungen von dem Vorsteher mit unterzeichnet sein. Zahlungen hat derselbe außer dem §. 15. vorgesehenen Falle, nur solche zu leisten, welche auf einem Beschluß des Vorstandes beruhen. §. 18. Function der Prüfungs - Commissarien. Die Prüfungs-Commissarien haben auf Antrag des Vorstehers bei Mangel an hinreichend glaubwürdigen Nachweisen über die Bedürftigkeit eines Unterstützung-Suchenden, die nähere Ermittelung zu besorgen. Bei Gesuchen aus Berlin geschieht dies persönlich, bei Auswärtigen durch einen College«, in dessen Ermangelung aber durch den Magistrat des Ortes, in welchem der Hülfe Suchende sich befindet. Auch sollen sie in Behinderungsfällen die drei vorgenannten Beamten in ihren Functionen vertreten. ß. 19. Vereinsvermögen. Das Vermögen des Vereins zerfällt: 1) in einen Fonds für laufende Ausgaben und 2) in einen Reservefonds. 1) Der Fonds für laufende Ausgaben wird gebildet: s) aus den Zinsen aller angelegten Capitalien; b) aus vier Fünftheilen der eingehenden jährlichen Beiträge; o) aus denjenigen Beiträgen und Geschenken, welche zur vollen Verwendung von den Gebern besonders bestimmt sind. Von diesem Fonds werden die Unterstützungen bestritten. Au dem Ende sollen wenigstens Vier Hundert Thaler baar stets in Bereitschaft gehalten, der Mehrbetrag der Casse aber in pupillarisch-sicheren Papieren angelegt werden. Von diesen verwahrt der Vorsteher die Stammpapiere, der Cassirer dagegen die Coupons auf. Die baaren Bestände blei ben in alleiniger Verwahrung des Cassirers. 2) Den Reservefonds bilden die seit dem Bestehen des Vereins gesammelten Capitalien. Demselben fließen zu: s) ein Fünftheil der eingehenden jährlichen Beiträge; b) alle Beiträge, welche ein für alle Male gezahlt werden und etwaige Geschenke; e) die zurückgezahltcn Unterstützungen (§.8-); <i) endlich jährlich der nicht zu Unterstützungen verwendete Rest des Fonds für laufende Ausgaben. Die Capitalien des Reservefonds sollen in pupillarisch sicheren Papieren angelegt, und diese in einem von drei Vor standsmitgliedern versiegelten Packcte auf der Königl. Preuß. Bank zu Berlin deponirt werden. Der Depositionsschein bleibt in der Verwahrung des Vorstehers, die Coupons zu den Papieren, in der Verwahrung des Cassirers. Die Generalversammlung (§. 10.) hat allein die Verfügung über diesen Reservefonds. §. 20. Rechnungsablegung. Jedes Jahr mit dem Schlüsse des Monats März hat der Cassirer seine Bücher abzuschließen und solche nebst allen Belegen und dem Cassenbestände dem gesammten Vorstand vorzulegen, welcher Alles prüft und nach Richtigbesinden eine vorläufige Anerken nung ertheilt. Die definitive Rechnungs-Revision wird dem Rechnungs-Ausschuß des Börsen-Vereins in Leipzig übertragen und soll in der nächstfolgenden Leipziger Jubilate-Messe bewirkt werden. Achtzehnter Jahrgang. 210
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