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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1851
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- Deutsch
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- Saxonica
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1851.^ 1637 E. Schultz«'S Buchdr. in Berlin. 9043. Memoiren der Lola Monte» (Gräfin v. Landsfeld). 9. Bd. 5 Hfce. 8. ä Hft. * 4 R-f Schulze'sche Buchh. in Celle. 9044. Jahresbericht, 7., v. dem Linerhause zu Altencelle bei Celle. 8. Geh. 3A N-( Schulze'sche Buchh. IN Oltzciiburg. 9045. Wcihnachtsglocke, die. Eine Weckstimme aus Bremerhaven an das Volk in Stadt u. Dorf. gr. 8. In Comm. Geh. 3 N/ Schwclzcrbart'sche DerlagSH. in Stuttgart. 9046. HivdwLlä, H. v., naturdistor. Lemerlcungen, als LeitrSK sur ver- glsiekenclen Oeo^nosis, auf e. Heiss llurcl, llisLilel, 1)-rvl, Italien, Sizilien u. Linier. Imp.-4. IVIosIcau. 6sl>. *6 ^ Spanier in Leipzig. 9047. Berndt, H-, das Buch der Hausfrau gr. 8.1852. Geh. *2 tzS; geh. * 2t/g ^ Springer in Berlin. 9048. Gotthelf, I-, Zeitgeist u. Berner Geist. 2. Thl. 8. Geh. s» ! Dcith in Carlsruhe. 9049. Lisonlodr, Ornamentilc in ilirsr Anvvenäuiiß suk vsrscllisä. 6s- ßsnstänäs 3sr ttsugsverlcs. 10. 6kt. xr. 1'ol. iVs >f 9050. 2eickeii8okttle, allgemeine. Ülinlsitung: vrnamsntreielinen v. öilorlleaux. 3. klkt. gr. 4. 18 blzif Verlags - Bureau in Altona. 9051. Thomas, d. alten Schäfers, seine dritte Prophezeihung f. die I- 1852 u. 1853. gr. 8. 1852. Itt/z NL Mcweg « Sohn in Braunschwcig. 9052. l aeliiuaiiii, V7., kti^siograpbis äes Herüvgtli. lirannscliiveig u. 3- Harx-Qsbirges. 1. Vlil. i Nivellement, gr. 8. 6eli. * 1i/g ^ O. Wigand in Leipzig. 9053. Nachtseiten der Gesellschaft. Eine Gallerie merkwürd. Verbrechen u- Rechtsfälle. 2. Serie. 7. u. 8. Bd. 8. Geh. » Vs Nichtamtlicher Th eil. Die Preßgesetzgebmig ist zur Zeit für den Buchhandel aller deutschen Lander das härteste Capitel. Die harte Gegenwart ist wohl überhaupt nicht befähigt, jene zu andern. Es ist ein trübes Zeichen, daß in der Zeit der Cen sur die Presse, die öffentliche Meinung eine viel größere Gewalt war als sie es gegenwärtig bei der sogenannten Preßfreiheit ist- Der Grund dessen liegt freilich nicht in der Censur, sondern anderswo. Wie energisch traten in den Zeiten der Censur von allen Seiten her Stimmen im Börsenblatts auf, wenn damals die Preß-Polizei sich Ueberschreitungen erlaubte! wie wußten sich diese Stimmen Gel tung zu verschaffen, wie oft gelang es, diese Ueberschreitungen, die doch oft der kleinlichsten Art waren, zu bannen. Und jetzt!! Das Preußische Preß-Gesctz vom 12. Mai dieses Jahres ist vom prcuß. Buchhandel mit einer gewissen Genugthuung ausgenom men; es darf auch gesagt werden, daß der Buchhandel mit dem selben wohl bestehen und sich seine Bestimmungen gefallen lassen kann; nur die periodische Presse erleidet durch dasselbe harte Behin derungen! Welche Hoffnungen knüpfte der preuß. Buchhandel und namentlich der der Residenz an das neue Gesetz, zumal ge genüber dem sächsischen Gesetze!! Die Handhabung jenes hat diese Hoffnungen aber mit einem Schlage vernichtet. Die persönliche Existenz der preußischen Buchhändler ist durch diese Handhabung auf das Gefährlichste bedroht: es sind ihr Opfer schon gefallen. Die Concessjons-Entziehung, zu welchen nach dem Gesetze bei gewissen Preß-Vergehen der Richter befugt ist, wird von der Verwaltungsbehörde decretirt; es ist im Börsenblatt bas Regierungsrescript mitgetheilt, nach welchem jedem auf admini strativem Wege die Concession entzogen werden kann! Wie geräuschlos ist diese für den Buchhandel doch wahrlich Wichtigste Bestimmung von diesem hingenommen: kaum daß einige Stimmen darüber im Börsenblatte laut geworden! es sagte sich wohl Jeder: was sollen Klagen, Declamationen,Nothschrcie da helfen, und mit Recht, die Gegenwart ist nicht befähigt, hier zu ändern! Die Berliner Buchhändler hatten bald nach Erscheinen des neuen preuß. Preßgesetzes eine Commission zur Beobachtung der Handhabung des Gesetzes ernannt; man glaubte noch damals, daß, geschieht irgend wo eine nicht richtige Handhabung, Vorstellungen, Eingaben rc. dem abhclfen würden! Wie hat sich das seither ge ändert! Auch die Angelegenheit der Concessionsentziehung auf admini strativem Wege kam vor diese Commission; man beabsichtigteeine Petition deshalb an die Kammern! Da haben Mitglieder der Kammern selbst die Sache ausgenommen. Die öffentlichen Blätter haben bereits von dem bezüglichen, an die zweite Kammer von 63 Mitgliedern derselben gerichteten Anträge: Die hohe Kammer wolle beschließen zu erklären: daß das von der Regierung befolgte Verfabren, indem sie 1) Gewerbetreibenden aus den im ß. 1. des Preßgesetzes vom 12. Mai d. I. genannten Kategorieen die ihnen ertheilten Concesstonen auf administrativem Wege wieder entzieht; 2) Zeitungen, denen auf Grund der Verordnung vom 5. Juni 1850 der Postdebit entzogen worden, nunmehr, nach erfolg ter Wiederaufhebung der betreffenden Verordnung, gleichwohl zur Debitirung durch die Post nicht «erstattet, und andere Zeitungen, die bisheran durch die Post debitirt worden, mit der Entziehung des Postdebits bedroht; den Vorschriften der bestehenden Gesetze, insbesondere des Preß gesetzes vom 12. Mai d. I. nicht entspricht. Mittheilung gemacht. Wir übersenden der geehrten Redaction an bei die Gründe des Antrages es ihr überlassend, bei der Wichtigkeit des Gegenstandes dieselben im Börsenblatte aufzunehmen. Die Deduclion der Gründe ist einfach und klar; aber es bedarf nur einer einfachen Zuhandnahme des Preßgesetzes selbst und der Gewerbeordnung vom 12. Januar 1845, aus deren §. 71 die Ver waltungsbehörde das Recht herleitet, die Buchhändler und Buchdru- cker-Concessionen zu entziehen, um die Unhaltdarkeit solcher Deduk tion dem Preßgesetze gegenüber darzulegen. Es bestimmt der ge nannte Z 71 der Gewerbeordnung, daß die im §. 48 der Gewerbe ordnung erwähnten Buchhändler- rc. Concesstonen von der Verwal tungsbehörde zurückgenommen werden können; §. 48 setzte die Be dingungen fest, unter welchen nur diese Concesstonen ertheilt wur den. Nun bestimmt aber §. 1 des neuen Preßgesetzes ausdrücklich: „„der ß. 48 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 wird aufgehoben,"" nachdem er vorher andere bei der Concessionsver- theilung zu beachtende Bedingungen festgesetzt. Existirt also der §. 48 der Gewerbeordnung äs IgAg nicht mehr, so möchte es Son nenklar sein, daß auch §- 71 der Gewerbeordnung, welcher von den Concessionsentziehungen überhaupt handelt, aus einen nicht mehr existirenden § gesetzlich nicht mehr Bezug nehmen kann, die Buch händler-Concesstonen also der Hand der Verwaltungsbehörden, was deren Entziehung betrifft, entrückt sind. — Ob der aus der Kammer selbst hervorgegangene Antrag die Zu stimmung der Kammer erhalten wird? — und wenn dies: — ob der Beschluß und die Erk lärung der h. Kammer in der Sache et» was ändern wird?? wir bezweifeln es. r.
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