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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520816
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1180 ^ 80 des Buchhandels zerstören, das Fortbestehen einer Menge von literari schen, für die Wissenschaft und Technik unentbehrlichen Unternehmun gen unmöglich machen, und daneben in bereits geschlossene Verträge in einer höchst nachtheiligen Weise eingreifen würde. — Daß Alles dies nicht Euer Ercellenz Absicht gewesen ist, davon sind wir auf das Voll ständigste überzeugt. Das so vielfach von Ihnen bewiesene Streben, den Verkehr zu fördern, bürgt uns dafür, und die gerade an den bedenk lichen Stellen der beiden Gesetze von dem Texte derselben völlig abwei chenden Entwürfe beweisen es. Ob Euer Ercellenz dessen ungeachtet noch jetzt im Stande sein werden, die bezeichneten traurigen Folgen der beiden Gesetze abzuwen den, vermögen wir nicht zu übersehen. Die Hoffnung, daß dies aus führbar fei, können wir indessen nicht aufgeben, und theils deshalb, theils weil wir es für unsere Pflicht halten, Alles zu thun, was in un fern Kräften steht, um den Buchhandel und den wissenschaftlichen Ver kehr, diesen mächtigsten Hebel der Bildung und Intelligenz, vor zerstö renden Eingriffen zu bewahren, bitten wir um die Erlaubniß, Ew. Ercellenz die oben angeregten Bedenken ausführlicher vortragen zu dürfen. Nach tz. 1 des Gesetzes vom 2. Juni v. und den dabei allcgirten Vorschriften des Gesetzes vom 12. Mai 1851 sind fortan außer den po litischen Zeitungen, die den Buchhandel nicht interessiren und die wir deshalb bei unserer Auseinandersetzung völlig bei Seite lassen, stempel pflichtig: ») Alle Zeitschriften, welche in periodische» Fristen öfter als ein mal monatlich erscheinen, in sofern sie nicht, unter Ausschlussaller politischen und socialen Fragen, für rein wissenschaftliche tech nische oder gewerbliche Gegenstände bestimmt sind. b) Lnzeigeblätter aller Art, welche Anzeigen gegen Jnsertionsge- bühren aufncdmen. Alle diese der Stempelsteuer unterworfenen Zeitschriften sollen fer ner nach Nr. 2, §. 5 des Entwurfs zum Postgesetz, dem Postzwange un terworfen sein, also nur durch die Post bezogen werden dürfen. Niemand, der den literarischen Verkehr kennt, wird in Abrede zu stel len vermögen, daß unter die aufgestellten Kategorien alle Zeitschriften fast ohne irgend eine Ausnahme fallen. Die schleunige Kenntnißnahme von allen Werken, welche in den verschiedenen Fächern der Wissenschaft erscheinen, ist für den Gelehrten und den Laien eine unbedingte Noth- wendigkeit. Literaturzeitungen, wissenschaftliche und technische Jour nale aller Art und noch mehr, die für gewerbliche Gegenstände bestimm ten Blätter müssen deßhalb, wenn sie ihre Aufgabe erfüllen wollen, fort laufende Anzeigen über alle neuen Erzeugnisse der Literatur mittheilen. Sie thun dies in den mit denselben verbundenen Anzeigeblättern, und finden in diesen zugleich eine Einnahmequelle, welche zum großen Theil das Bestehen derselben allein möglich macht. Eine Preiserhöhung aller dieser nur auf einen bestimmten und beschränkten Leserkreis angewiese nen Blätter ist, unserer gewissenhaften Ueberzeugung gemäß, völlig un ausführbar, und zwar um so unausführbarer, als die Einnahme aus den damit verbundenen Anzeigeblättern, welche die Unternehmer auf geben würden, wenn sie, um ihr Blatt zu einem nichtstempelpflich- tigen zu machen, die dem Publicum unentbehrlichen Anzeigen umsonst aufnehmen wollten, sehr bedeutend ist, und nur durch eine den Absatz völlig zerstörende Preiserhöhung gedeckt werden könnte. Das praktische Resultat der allcgirten Bestimmung des Gesetzes vom 2. Juni c. wird hienach sein, daß trotz der in Z. 17 des Gesetzes vom 12. Mai 1852 Z. I gemachten Ausnahme, alle auch die für rein wissenschaftliche, technische und gewerbliche Gegenstände bestimmten Zeit schriften stempelpflichtig und damit postzwangspflichtig werden. Erlauben Ew. Ercellenz uns nunmehr die Folgen darzustellen, wel che dieser Zustand herbeiführen dürfte. Die erste Folge davon würde sein, daß der Debit sämmtlicher periodischen Schriften dem Buchhandel entzogen und der Post allein übertragen werden müßte. Wir wissen sehr wohl, daß dies Ew. Ercellenz Absicht nicht ist, und daß Sie dies in der ersten hohen Kammer ausdrücklich ausgesprochen haben; wir er lauben uns indessen zu behaupten, daß die Anwendung der fraglichen Gesetze Ew. Excellenz wider ihren Willen zu dieser Maßregel nöthigen dürfte. Wir gehen hierbei von der, sicher richtigen, Annahme aus, daß das Gesetz über die Stempelsteuer irgend eine Controlle darüber, daß die angeordnete Steuer wirklich gezahlt wird, nothwendig erfordert und interpretiren den Wortlaut des Gesetzes: „und dürfen daher ausschließlich nur durch die Post versandt „werden" dahin, daß wir gehalten sein sollen, alle Journale und Zeitschriften über die Stapelplätze Leipzig und Berlin in Postpacketen zu beziehen. Ist das aber richtig, so würde eine Controlle nur dadurch möglich sein, Laß sämmtliche an uns wöchentlich mehrmals eingehenden Postpackete auf der Post geöffnet würden, um festzustellen, welche Steuer jeder Buch händler für die aus dem Auslande bezogenen stempclpflichtigen Zeitschrif ten dem Staate zu entrichten haben würde. Bei den im Jnlande ge druckten Zeitschriften dagegen würde die Regierung die Controlle durch Ueberwachung der betreffenden Verleger in Händen haben. Daß eine solche Maßregel aber wieder, wegen der damit verbunde nen unerhörten Belästigungen der Beamten und der daraus folgenden unerträglichen Verkehrsbeschränkungen, unausführbar sein würde, leuch tet ein, und somit wird sich unserer Ueberzeugung nach Herausstellen, daß dem Staate Nichts übrig bleibt, als entweder jede Controlle aufzu geben oder der Post den alleinigen Debit aller steuerpflichtigen Blätter zu übertragen. Selbst wenn diese Controlle aber durchzuführcn wäre, so würde, die Richtigkeit der obigen Interpretation des Gesetzes vor ausgesetzt, uns der Betrieb sämmtlicher Zeitschriften, welche steuerpflich tig sind, doch entzogen werden, weil wir nie im Stande sein werden, mit der Post in Concurrcnz zu treten. Erlauben Ew. Excellenz unsere Gründe für diese Ansicht darzu- legen. Wenn wir gezwungen werden, das Postporto für die durch uns de- bitirten Zeitschriften zu tragen, so werden diese Kosten eine Höhe er reichen, die den Rabatt, welchen wir von den Verlegern genießen, über steigen, namentlich für uns Königsberger, die bei der weiten Entfer nung von den Stapelplätzen Leipzig und Berlin, fast den höchsten Packet- portosatz zu bezahlen haben. Die Postverwaltung genießt nun aber denselben Rabatt von sämmt- lichen Zeitschriften, wie wir, und ihr verbleibt dieser Rabatt als ein reiner Gewinn, da die Beförderung der einzelnen Hefte und Nummern durch die ohnehin täglich coursirenden Posten bewirkt wird. Bisher be zogen wir alle Fortsetzungen der Zeitschriften rc. durch unsere regelmäßig eintreffenden Fuhrballen und die dadurch uns erwachsenden Transport kosten waren nicht so bedeutend, daß uns nicht ein Gewinn für unsere Bemühungen übrig geblieben wäre- Sollen wir aber in Zukunft nicht umsonst arbeiten, so würden wir gezwungen sein, den Preis der Journale um so viel zu erhöhen, als er forderlich ist, um die Portokosten wieder einzubringen. Die Post würde also im Stande sein, die Zeitschriften billiger, wie wir es vermögen, zu liefern; und wir würden selbstredend den ganzen Debit der Zeitschrif ten verlieren. Daraus, „daß das Journal auf dem früher cingeschlage- nen Wege einige Tage später in die Hände des Bestellers kam, legte derselbe wenig Gewicht, weil er andererseits durch uns in bequemer Weise bedient wurde, und deshalb war der Buchhandel bisher im Stande, sich diese Branche des Geschäfts der Post gegenüber zu erhalten. Diese nach unserm Dafürhalten unvermeidliche Wirkung des Gese tzes würde aber allen Sortimentsbuchhändlern einen großen Theil ihres Geschäftes und Erwerbes entziehen und das ist bei der ohnehin schon so gesunkenen Lage unseres Geschäftes sicher Ew. Excellenz Absicht zu wider. Eine zweite Folge der Zustände, welche die beiden Gesetze hcrbei- führen, würde die sein, daß die Mehrzahl der rein wissenschaftlichen und technischen Journale eingchen müßte. Wir haben bereits oben gezeigt, daß eine Trennung derselben von den Anzeigeblättern unmöglich ist, und daß die Verleger daher kein Mittel haben, dergleichen Journale der Stempelsteuer und dem Post zwange zu entziehen. Wir haben ferner bereits erklärt, daß diese Blät ter, welche ohnehin wegen des Gewinnes weniger, als im Interesse der Wissenschaft fortgesetzt worden, eine Preissteigerung nicht ertragen kön nen. Wir führen daher hier nur noch an, daß dergleichen Journale der Vermittlung des Buchhandels nicht entbehren können, wenn ihr ohnehin beschränkter Absatz nicht noch erheblich stocken soll. Die Mühe, die der Buchhändler anwendct, um Abonenntcn zu gewinnen und zu erhalten, kann die Post nicht anwenden. Der Zusammenhang dieser Branche mit den andern Geschäftszweigen des Buchhandels ist es, der die Journale erhält. Ist dieser Zusammenhang zerstört, indem man dem Buchhandel den Debit der Zeitschriften unmöglich macht, so wird dadurch in Ver bindung mit der Erhöhung des Preises, der Absatz der gedachten Jour nale erheblich sinken und das Eingehen einer bedeutenden Anzahl der selben nothwendig werden. Wie groß dieser Verlust aber für die Wis senschaft und Bildung wäre, wird Jeder erkennen, der mit dem litera rischen Verkehr nur einigermaßen bekannt ist. Eine dritte, zwar vorübergehende, aber für den Augenblick um so be denklichere Folge der neuen Gesetze wird endlich die sein, daß dadurch die für das laufende Jahr bereits abgeschlossenen Verträge alterirt wer den. Nach dem Gesetze vom 2. d. Mts. soll die Stempelpflichtigkeit der Zeitschriften mit dem 1. Juli eintretcn, und die wahrscheinlich bald
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