Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1852
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- Ausgabe
- Band
- 1852-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1852
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- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-08
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zn Ostern, täglich. Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaktion; — Inse rate an die Expedition desselben zn senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. M 85. Leipzig, Freitag am 27. August Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Auf unsere mittelst Börsenblattes Nr. 57 veröffentlichte Denkschrift über das neue preuß. Post- und das Zeitungsstempelqesetz ist uns die nachstehende Antwort seiten der königl. preuß. Ministerien des Handels und der Finanzen zugcgangen. Hamburg, Leipzig, München, August 1852. Der Börsen - Borstand. Nud. Drstcr. G. Mayer. N. Mdcnbourg. Dem Vorstände des Börsen-Vereins der deutschen Buchhändler erwidern wir auf die an uns gerichteten Vorstellungen vom 12. v. M., worin Bedenken gegen die Ausführung des Gesetzes über das Postwesen vom 5. v. M. und des Gesetzes wegen Erhebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeige-Blattern vom 2. v. M. vorgetcagen sind, unter Bezugnahme aus die damit eingereichte Denkschrift nebst Anlage, Folgendes: So wenig es in der Absicht der Staatsregierung hat liegen können, durch die beiden gedachten Gesetze auf den buchhändleri- schen Verkehr von Deutschland, und namentlich von Preußen, nachtheilig cinzuwirken, so wenig kann doch dem gestellten Anträge stattge- gebcn werden, eine Aenderung dieser Gesetze dahin zu erwirken, daß die Postzwangspflicht bei Versendungen und die Stempclpflicht auf politische Zeitungen und Anzeigeblatter beschränkt, nicht politische und rein literarische Anzeigeblätter aber davon ausgenommen werden. Was zunächst das Gesetz über das Postwesen vom 5- v. M. betrifft, dessen Publikation am 21. v. M. erfolgt ist, so sind nach §.5 desselben unzweifelhaft alle Zeitungen und alle Anzcigeblätter, welche nach dem Gesetze vom 2. v. M. einer Stempelsteuer unterliegen, dem Postzwangc unterworfen, so daß deren Versendung ausschließlich nur durch die Post erfolgen darf. Das Gesetz vom 2. v. M. aber hat, was die inländischen Blätter anlangt, zunächst cautionspflichtige Zeitungen und Zeitschriften, letztere mit Ausnahme der Monats schriften und, in Betreff der auswärtigen derartigen Blätter, diejenigen für stcmpelpflichtig erklärt, welche, wenn sie im Jnlande erschie nen, cautionspflichtig sein würden. Gegen diesen Thcil des Gesetzes scheint der Vorstand des Börsen-Vereins der deutschen Buchhändler im Wesentlichen keine Ausstellungen zu machen, letztere vielmehr nur gegen die fernere Anordnung des Gesetzes richten zu wollen, welche dahin geht, daß in- wie ausländische periodische Blätter, wenn sie Anzeigen gegen Entgelt aufnehmen, der Stempelsteuer — und somit auch dem Postzwange — gleichfalls unterliegen sollen. Wenn in Bezug hierauf der Vorschlag gemacht wird, eine Ausnahme von der Versteuerung und von dem Postzwange für rein literarische Anzeigeblättcr eintceten zu lassen, so scheint unerwogen geblieben zu sein, mit welchen, an gänzliche Unausführbarkcit grenzenden Schwierigkeiten eine solche Bestimmung verknüpft sein würde, indem der Begriff von rein literarischen Anzcigcblättern viel zu unbestimmt ist, als daß darauf eine Befreiung von der Versteuerung rc. gegründet werden kann. Andererseits ist aber auch bei der Berathung des Gesetzes vom 2. v. M. bereits hervorgchoben worden und als Grundsatz leitend gewesen, daß Anzeigen solcher Art, sobald dafür eine Jnsertionsgebühr erhoben wird, in die Kategorie aller übrigen bezahlten Anzeigen fallen, und kein Anlaß vorliege, crstere vor letzteren zu begünstigen- Alien Schwierigkeiten und Weiterungen bei Ausführung der Gesetze vom 2. und vom 5. v. M. würde sich aber, in Bezug auf den Betrieb des Buchhandels, vielleicht dadurch begegnen lassen, daß entweder mit nicht steuerpflichtigen Blättern Anzeigen überhaupt nicht verbunden werden, oder daß davon Abstand genommen wird, für die im buchhändlerischen Verkehr vorkommenden Anzeigen Jnser« tionsgebührcn zu erheben, wodurch auch diese Anzeigen auf ihren ursprünglichen Standpunkt zurückgeführt werden. Eine Maßregel der letztgcdachten Art scheint überdies um so weniger bedenklich, als in der Denkschrift selbst angeführt wird, daß der Gewinn aus den bezahl ten Anzeigen nur unbedeutend sei. Wenn dagegen an einer andern Stelle der Denkschrift die Berechtigung der Staatsregierung zum Erlasse des Gesetzes vom 2. v. M., mit Rücksicht auf den Inhalt der Zollvereinsvertcägc, namentlich des Vertrages vom 8- Mai 1841 (Gesetzsammlung, Seite 14 i), in Zweifel gezogen und hierbei von der Voraussetzung ausgegangen wird, daß die Jeitungsstempel-Steuer zu den Verbrauchs steuern gehöre, so kann diese Ansicht nur als eine irrthümliche bezeichnet werden. Die Scbrift und der Druck gehören weder überhaupt, noch im Sinne der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung zu den Verbcauchs- gcgenständen, wie unzweifelhaft schon der Umstand darrhut, daß bereits zur Zeit des Abschlusses der Jollvereinsverträge, besondere Slcm- Neunzehnter Jahrgang. 177
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