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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1852
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- Ausgabe
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- 1852-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1852
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- Deutsch
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1269 1852.1 als Gewerbe auszubeuten, unsers Wiffens Niemand mehr, welcher ihn offen vertritt. Das bibliographische Institut dürste so ziemlich das letzte Geschäft sein, welches sich noch in größerm Umfange damit besaßt und früher oder später wird auch ihm die letzte Stunde seiner berüchtigten Thätigkeit schlagen. Bei alledem läßt sich nicht in Abrede stellen, daß im Allgemeinen unter den Buchhändlern wie unter den Rechtsgelehrten, noch eine bemerkbare Unklarheit über den Begriff des literarischen Eigenthums sowohl, als über seinen Umfang herrschend ist, und daß noch immer zahlreiche Uebertretun- gen der Gesetze Vorkommen, die viel seltener in bösem Willen, als in der Unkenntniß der Gesetze und zum Theil wohl auch in der Un bestimmtheit derselben ihren Ursprung haben. Uns ist kein Gesetz bekannt, welches das Recht des Schrift stellers und Künstlers an dem Erzeugniß seiner geistigen Thätigkeit, als das benennt und anerkennt, was es wirklich ist — ein volles und unbestreitbares Eigenthum an den durch äußere Hilfsmittel in sinn lich wahrnehmbarer Form dargestellten Gedanken. Wenn aber alles Eigenthum in einer Macht über einen Gegenstand besteht, so kann cs keine geben, die besser begründet wäre, als die Macht über einen Gegenstand, welcher durch die geistige Kraft des Urhebers erst her vorgebracht wird. Jedes andere Eigenthum, soweit es überhaupt ein ursprüngliches ist, beruht auf der Thätigkeit, die einen Gegen stand gebrauchsfähig macht, und schon in den ältesten Zeiten wurde der geistigen Thätigkeit ein Uebergewicht über die Sache, mit wel cher sie in Verbindung trat, in der Weise zuerkannt, daß wer auf eine fremde Tafel malte oder schrieb, nicht blos der Eigenthümer seines Werkes blieb, sondern noch überdies das Eigenthum an der Tafel erwarb, wie sich von selbst versteht, gegen Ersatz des Wer tlos, da sich Niemand mit dem Schaden eines Andern bereichern darf. So lange nun eine geistige Arbeit nur in einem Exemplar vor handen war und Abschriften nur mit Bewilligung des Besitzers ent nommen werden konnten, bot das Rechtsverhältniß des Autors zu seinem Werke keine Schwierigkeit dar; er hatte es überall nur mit einer bestimmten Person zu thun. Die Schwierigkeiten sind erst mit Erfindung der Buchdruckerkunst entstanden und durch die zahlreichen Vervielfältigungskünstc gewachsen, mit deren Hilfe gegenwärtig ein Erzeugniß der Literatur oder der Kunst in unzähligen Exemplaren dargestellt werden kann, welche sämmtlich die ganz gleiche Gebrauchs fähigkeit haben, welche dem Original inwohnt. Es lag in der Na tur der Rechtsanschauungen des fünfzehnten Jahrhunderts, wo einerseits das Rechtsbewußtsein der Einzelnen noch völlig unausge- bildet war, und andern Theils die Obrigkeit in dem Schutz jedes Interesse eine heilige Pflicht erfüllte, daß nach Erfindung der Buch druckerkunst doch Niemand einem allgemeinen Rechtsgrundsatz nach fragte, dem dieses neue Interesse unterstellt werden könnte, sondern daß jeder Einzelne sein Recht dem Schutze seiner Obrigkeit empfahl, welche diesen bereitwillig gewährte- Dies die Entstehung der Bü cherprivilegien, deren ältestes vom Rathe in Venedig im Jahre 1494 bewilligt wurde, während bereits 1496 auch ein Privilegium des Rathes von Nürnberg vorkommt. Später wurden auch Privile gien von Kaiser und Reich ectheilt, allein schon 1686 wird in Sach sen das Verbot deS Büchcrnachdrucks auf den „ redlichen Erwerb des Rechtes vom Autor" begründet und im Jahre 1773 die Ectheilung der Privilegien durch die Einzeichnung der Bücher in die Bücher rolle der Leipziger Büchercommissivn ersetzt. Dieser mußte die Unter suchung des redlichen Erwerbes vom Autor vorausgehcn, doch er schienen auch damals noch die Bücher nur in der Hand und zu Gun sten des Verlegers geschützt. Noch früher, im Jahre 1710, war bereits in England durch das Statut 9 der Königin Anna das ausschließliche Recht des Au tors, seiner Erben und Rechtsnachfolger auf den Abdruck und Ver kauf seiner Werke anerkannt und für 2 t Jahre, bei Vermeidung der Eonflscation und einer Strafe von einem Pfennig für jedes nachgedruckte Blatt, verboten worden. Diese Verfügung wurde schon 1735 auf die Erzeugnisse der Kunst erstreckt, und die Strafe auf 5 Schillinge für jedes Blatt erhöht, während 1775 den Univer sitäten sogar ein immerwährendes Verlagsrecht zugestanden wurde. Die unendlichen Weitläufigkeiten und die Kostbarkeit des englischen Gerichtsverfahrens hat die volle Wirksamkeit dieser Gesetze gelähmt, doch versankt unstreitig die englische Literatur der frühen Anerken nung des Autorencigenthums den besten Theil ihrer Blüthe. In Frankreich ist, nach Villemain's Jeugniß, durch einen Geheimrathsbefehl vom >4. Septbr. 1761 den Enkelinnen Lafon- taine's ein immerwährendes Privilegium verliehen, und am 30- Juni 1777 durch eine Verordnung des Königs im Rathe — die feierlichste Gesetzesform — bestimmt worden, daß jeder Autor, wel cher ein Privilegium in seinem Namen auswirkt, die Früchte für immer genießen solle, vorausgesetzt, daß er es an keinen Buchhänd ler abtcete- Im Jahr 1778 wurde jedoch diese Beschränkung ab geschafft und hierdurch im Wesentlichen ein immerwährendes Eigen thum der Schriftsteller an ihren Werken anerkannt. In der Revolu tion sielen mit andern Rechten auch diese, aber gleichzeitig mit Auf hebung der Beschränkungen der Theaterverwaltung wurde durch ein Gesetz v. 13. Jan. 1790 den dramatischen Arbeiten gegen unbe fugte Aufführung Schutz gewährt. Die erneuerte Anerkennung des Autorenrechtes wurde durch ein Gesetz v. 24. Juli 1793 bewirkt und durch dieses Gesetz das ausschließliche Recht der Schriftsteller, Eomponisten, Maler und Zeichner, welche ihre Arbeiten stechen lassen, auf die Dauer ihres Lebens und zehn Jahre nach dem Tode gewädrlcistet. Diese Beschränkung erscheint um so auffallender, als der Berichterstatter des Conventes bei dieser Gelegenheit ausdrücklich erklärte, daß von allen Arten des Eigenthums das Eigenthum an den Erzeugnissen des Geistes dasjenige sei, welches am wenigsten bestritten werden könne. Er hob dabei noch besonders hervor, daß dasselbe weder die Gleichheit verletze, noch der Freiheit Eintrag thue, und sprach sogar seine Verwunderung aus, daß zur Anerkennung desselben ein besonderes Gesetz erforderlich gehalten werde. Gleich wohl scheint man der damals herrschenden Furcht vor dcrAnhäufung des Reichthums in der Hand von Einzelnen, durch Annahme der beschränkten Dauer, nachgegebcn zu haben und bemerkcnswerth ist nur noch, daß in dem Bericht ausdrücklich anerkannt wird, daß in dem Drucke der Werke eines Schriftstellers um so weniger eine Ver zichtleistung auf sein ausschließliches Recht liegen könne, weil der selbe die unabweisbare Bedingung der Nutzbarmachung sei und außerdem der Moment der Benutzung mit dem Moment des Ver lustes zusammenfallen würde. Es ist durch diese treffende Bemerkung dem üblichsten und er heblichsten Einwand gegen die Möglichkeit eines literarischen Eigen thums die Spitze abgebrochen. Die Grundsätze, zu welchen man sich damals bekannte, sind im Wesentlichen bis in die neueste Zeit beibehalten worden, und selbst die im Jahrs 1841 beantragte Verlängerung der Schutzfrist des aus schließlichen Rechtes des Autors und seiner Erben, welche in den meisten Ländern, so in Deutschland durch den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 bis auf 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers sich erstreckt, ist mit dem betreffenden Gesetze gefallen. In England dauert nach dem Gesetz vom 1. Juli 1842 die Schutzfrist 42 Jahre nach dem Erscheinen, und wenn dieselbe früher abläufl, noch sieben Jahre nach dem Tode des Verfassers. Eben so allgemein ist auch den Wer ken der Kunst ein gesetzlicher Schutz gegen unbefugte Nachbildung und Vervielfältigung zugestanden und nur den Erfindungen auf dem Gebiete des gewerblichen Lebens bis jetzt beharrlich verweigert worden. Das Recht der Zustimmung zur Aufführung dramatischer
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