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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1852
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- 1852-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1852
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- Deutsch
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1270 Werke und musikalischer Compositionen wird in Deutschland nur für zehn Jahre von der ersten rechtmäßigen Aufführung, in England für 28 Jahre, in Frankreich bis fünf Jahre nach dem Tode geschützt. In Deutschland und England ist es an die Bedingung geknüpft worden, daß das Werk nicht früher durch den Druck veröffentlicht werde. Nicht minder finden sich in der neuern Gesetzgebung durchgän gig Andeutungen, daß das Autorrecht einen berechtigten Anspruch auf völkerrechtliche Anerkennung habe, wenn auch bisaufdiencucste Zeit noch kein Staat es gewagt hat, mit einer offnen und vorbe haltlosen Anerkennung desselben herauszutreten. Der Bundesbeschluß von 1837 schweigt darüber ganz. Das Prußische Gesetz vom 11- Juni 1837 macht den Schutz des Autors vom Beweis der Gegenseitigkeit abhängig, eben so das bayer'sche Ge setz von 1840, das sächsische von 1844 und die übrigen deutschen Gesetze, die mehr oder weniger dem preußischen Gesetz nachgebildet sind. Das englische Gesetz enthält keine Bestimmung über die Rechte der Ausländer; doch dürfte dort, so wenig wie in Frankreich oder Deutschland, in Frage zu stellen sein, daß ein Ausländer, wel cher sich den gesetzlichen Förmlichkeiten unterwirft und sein Werk im Lande erscheinen läßt, ganz unbedingt den jedem Landeseinwohner zugestchertcn Schutz genießen würde- Es ist dies auch in Sachsen Rechtens, wenn das Werk im inländischen Verlag herausgegeben und in einer inländischen Druckerei gedruckt oder auch nur ein In länder daran betheiligt wird. Schon bei der Verhandlung des letzten Gesetzes erklärte jedoch das englische Ministerium seine Bereitwilligkeit, mit auswärtigen.Staaten Verträge, wegen des Schutzes auch der im Ausland erschienenen Werke abschließen zu wollen, wovon der preußisch-englische Vertrag v. 13. Mai 1846 das erste, der englisch französische Vertrag vom3. Novbr. 1851 das zweite Beispiel abgiebt. Ueber den Letzter« haben wir kein Urtheil. Der erste, dem sich auch Sachsen angeschlossen hat, mußte wegen seiner unpraktischen Be stimmungen durchaus unwirksam bleiben und hat eher nachtheilig, als vortheilhaft gewirkt. Anstatt nämlich einfach das im Lande des Erscheinens anerkannte Verlagsrecht auch für den andern Staat wirksam m machen und da, wo die Einregistrirung der neuerschei nenden Bücher nicht, wie in England, eingcführt ist, eine ähnliche Einrichtung zu treffen, so daß ein in der englischen Stationerhalle eingetragenes Werk, auf Grund der englischen Eintragung, auch in Preußen, und umgekehrt, ein in Preußen eingetragenes Werk, auf Grund dieser Eintragung, auch in England geschützt werden müßte, was allein dem Bedürfniß des Buchhandels entspricht, ist durch Art- II. festgestellt, daß Bücher, die zuerst in Preußen gedruckt werden, in London, und Bücher, die zuerst in London gedruckt werden sollen, in Berlin eingetragen werden müssen. Eben so müssen auch die Pflichtexemplare in den entgegengesetzten Staaten abgeliefert wer den. Dieselben Formalitäten sind hinsichtlich der Aufführung dra matischer und musikalischer Werke zu beobachten. Hierzu kommt noch, daß während die Gebühr für Einregistrirung englischer Bücher in Preußen auf einen Schilling festgesetzt ist, die Eintragung in England fünf Schillinge und die Ausfertigung der Bescheinigung abermals fünf Schillinge, also das Zehnfache dessen beträgt, was der Engländer in Preußen zu entrichten hat. Damit aber nicht genug, ist auch der Zoll fünfzehn bis funfzigfach höher für die in England aus Preußen, als für die aus England in Preußen eingehenden Er zeugnisse der Druckerpressen gestellt. Soviel auch die Deutschen von jeher gewohnt gewesen sind, vom Ausland sich bieten zu lassen, so hat doch dieser Löwenvertrag allgemeine Entrüstung hervorgerufen und keine nennenswerthe Erweiterung des literarischen Verkehrs zur Folge gehabt. In ein ganz neues Stadium der Entwicklung ist jedoch der völkerrechtliche Schutz des literarischen Eigenthums durch das Gesetz ^17 88 der französischen Republik vom 28. Mai dieses Jahres getreten. Der Text desselben ist bereits in der Nr. 59 d. Bl-, sammt den Stellen des französischen Gesetzes mitgetheilt worden, die zu dessen Verständniß erforderlich sind. Durch dieses Gesetz wird jeder Nach druck in Frankreich, möge sich derselbe auf schriftstellerische Erzeug nisse, musikalische Compositionen, Zeichnungen, Gemälde oder jede Art von Stich und Druck beziehen, möge er ein Werk ganz oder nur zum Theil wiedergeben, auch dann für ein Verbrechen — äölit — erklärt, wenn das nachgedruckte Werk im Ausland erschienen ist- Nicht minder wird durch dieses Gesetz der Vertrieb, die Ausfuhr und Ausstellung von Nachdrucken verboten, und soll die Ausfuhr von Nachdruck ausländischer Wecke für ebenso strafbar gehalten werden, als die Einfuhr auswärtiger Nachdrucke französischer Werke in Frankreich. Selbst hinsichtlich der Strafe ist der Nachdruck auslän discher Werke dem Nachdruck der französischen Nationalliteratur voll kommen gleichgestellt, und hierdurch ein Beispiel rücksichtloser Gerechtigkeit gegeben, welches in der Geschichte unsers Wissens einzig dasteht. Wenn im 6. Artikel des Gesetzes, als Bedingung der Rechtsverfolgung, die Erfüllung der Förmlichkeiten verlangt wird, welche der Franzose ebenfalls zu erfüllen hat, so Ist dies für den Aus länder zwar eine erhebliche Beschränkung, jedenfalls aber durch die Billigkeit geboten, welche die Ausländer nicht besser stellen darf, als die Inländer, und eine Beschränkung die durch Verträge ohne Weiteres beseitigt werden kann. Bleibt es auch zu bedauern, daß der Minister der Justiz in dem Vortrag, auf welchen das französische Gesetz erlassen worden ist, das Recht des Autors in dem engen Sinne eines „der Zeit nach be schränkten Rechtes auf den ausschließlichen Fruchtgenuß an den Er zeugnissen der Wissenschaft, der schönen Literatur und der Kunst" ausgefaßt hat, so steht ihm doch in dieser Auffassung das Gesetz zur Seite. Es muß aber dieses Gesetz nichts desto weniger als ein gro ßer Fortschritt betrachtet werden, weil es zum ersten Male die Fessel der Engherzigkeit abstreift, welche bisher den Schutz eines Rechtes, dessen Anerkennung man sich nicht entziehen konnte, von kleinlichen Rücksichtnahmen abhängig gemacht wissen wollte. Die Verordnung der Sächsischen Kreisdirection vom 4. Juli 1844, durch welche die Anträge der hiesigen Musikalienhändler auf eine Abänderung des §. 13 des Gesetzes vom 22. Februar zucückgewiesen wurden, sagt ganz offen: das Gesetz erkennt ein ausschließliches Recht aus der mechanischen Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst, Gewinn zu ziehen, an dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger und zwar ohne Unterschied, ob er Inländer oder Ausländer sei, an; es macht nur den hierländischen Schutz des Aus länders in diesem Rechte von den in §§- 11 und 12 des Gesetzes aufgestellten Bedingungen abhängig. Diese Fessel nun ist es, welche Frankreich von sich geworfen hat, indem es dem Ausländer und sei nen Rechtsnachfolgern den Schutz des Gesetzes ohne alle Rücksicht auf die Landesangehörigkeit und ganz in derselben Maße, wie den eignen Unterthanen, gewährt. Es ist diese Verfügung für Sachsen von der größten Wichtig keit und wie es scheint noch in keiner Weise hinlänglich gewürdigt, am wenigsten aber in das Auge gefaßt worden, daß durch die Ver fügung dieses Gesetzes die Bedingung des §. 11. des sächsischen Gesetzes erfüllt ist, wornach der Schutz dieses Gesetzes den Auslän dern in jedem Falle gewährt werden muß, wo dieselben Nachweisen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Ange hörigen ein gleicher Rechtsschutz gewährt wird. Hieraus folgt, daß seit der Publication des fraglichen Gesetzes jeder französische Verleger das Recht erhalten hat, nicht nur die Veranstaltung, sondern auch den Vertrieb der Nachdrucke solcher französischer Werke, die nicht etwa dem Gemeingut verfallen sind, in Sachsen zu verfolgen, indem durch die obangezogene Kreisdirectionsverordnung außer Zweifel
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