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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1852
- Strukturtyp
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- Band
- 1852-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1852
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- Deutsch
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1271 1852.) gesetzt wird, daß die durch §. 13. nachgelassene Abstempelung der am 1. Mai 1844 vorräthig gewesenen Nachdrucke nicht auf die „jedes maligen" Vorräthe erstreckt werden darf, und daß vielmehr Jeder, welcher mit Nachdruck handelt, die Gefahr seines Eingriffes in frem des Eigenthum zu tragen hat, sobald ein berechtigter Autor oder ein berechtigter Verleger den Schutz des Gesetzes wider ihn anrust. Noch in Nr. 78. d. Bl. findet sich die Anzeige der Original ausgabe von krou<il,oi>, 1.» kövolulion i-oeials, neben der Anzeige des Brüsseler Nachdrucks, was jedenfalls unmöglich sein würde, wenn der Originalverleger seine Rechte wahrgenommen hätte, da bis zu Abschluß eines Vertrags die sächsischen Behörden nur auf Anrufen des Betheiligten einzuschreiten und Anzeigen von Nachdrucken zu rückzuweisen verpflichtet sind. Ein solcher Vertrag besteht seit dem 20. Octbr. 1851 zwischen Hannover und Frankreich, und ist selbstverständlich, da er vor dem Gesetz vom 28. März d- I. abgefaßt ist, auf weit umfänglicher» Grundlagen errichtet, als nach dem unbedingten Verbote des Nach drucks der Ausländer in Frankreich erforderlich gewesen wäre. Aller dings kommt dabei in Betracht, daß die Hannoversche Gesetzgebung über den Nachdruck sich einfach auf die Publikation der Bundes beschlüsse beschränkt und insbesondere keine Zusicherung wegen der Gegenseitigkeit gemacht hat. Nach diesem Vertrag wird das be stehende Nachdruckverbot und das Verbot musikalischer und drama tischer Aufführungen auf die literarischen und artistischen Erzeugnisse beider Länder ohne Ausnahme erstreckt und man ist im Gegensatz zu dem englischen Vertrag übereingekommen, daß jeder Landesangehörige sich nur darüber auszuweisen hat, daß er in seinem Lande die Be dingungen erfüllt hat, an welche die Gewähr des Rechtsschutzes ge knüpft ist. Nur von wohlthätigen Folgen kann es sein, daß die beiden vertragschließenden Theile sich die Mittheilung aller Gesetze und Verordnungen zugesichert haben, die auf die Regelung und Sicherstellung des literarischen Verkehrs Bezug haben, und in hohem Grade dankenswerth ist es, daß Hannover schon im Voraus allen deutschen Staaten, welche es wünschen sollten, den Zutritt zu diesem Vertrage Vorbehalten hat. Da der wesentliche Punkt, der Beweis des Verlagsrechtes, auf die freisinnigste Weise festgestellt ist, so könnte es dem Buchhandel nur förderlich sein, wenn je eher, je lieber die sämmtüchen deutschen Staaten diesem Vertrage sich anschließen und der Begünstigung oder doch der Duldung eines Gewerbes end gültig entsagen wollten, welches den verderblichsten Einfluß auf die öffentliche Sittlichkeit ausübt, indem eS die Begriffe über Recht und Unrecht in steter Verwirrung erhält und Tag für Tag dem abscheulichen Grundsatz Jünger wirbt, daß der Zweck das Mittel heiligt. Wenn Herr Jonas in Berlin in Nr. 80. d. Bl. darauf hin wies, daß Preußen schon 1837 den Grundsatz der Gegenseitigkeit auf gestellt habe und deshalb keines Vertrags mit Frankreich bedürfe, so hat er Recht und Unrecht. Recht insofern, als sich die fragliche Bestimmung in Wahrheit in §. 38. des nur gedachten Gesetzes findet. Unrecht, wenn er daraus zu dem Schlüsse kommt, daß Preußen des halb keines Vertrags bedürfe. Gerade Preußen bedarf eines sol chen, weil außerdem die französischen Buchhändler, die in Preußen Recht suchen, gegen die preußischen begünstigt sein würden, die in Frankreich ihre Ansprüche verfolgen. Diese sind genöthigt, nach Art. 4. des französischen Gesetzes, in Frankreich dieselben Förmlich keiten zu erfüllen, welche die Franrosen selbst erfüllen müssen, das heißt, nach Vorschrift des Artikels 6. des Gesetzes vom 19. Juli 1793, sie müssen zwei Exemplare des zu schützenden Werkes bei der Na tionalbibliothek und im Stempclamt hintcrlegen, über welche sie eine Bescheinigung erhalten, ohne welche eine Rechtsverfolgung unzu lässig ist. In Preußen existirt eine solche Verpflichtung, nur in Bezug auf die Rechte der Künstler, die sich bei der Veräußerung der Originale ihr Vervielfältigungsrecht Vorbehalten wollen, und die Franzosen sind mithin besser gestellt, als die Preußen, ohne daß diese gegen die Franzosen zurückgestellt wären. Der Unterschied liegt eben nur darin, daß die Franzosen in Frankreich selbst eine Bedingung zu erfüllen haben, welche in den meisten deutschen Staaten unbekannt ist. Andererseits bedarf es aber eben von Seiten Preußens wie der übrigen deutschen Staaten nur der einfachen Erklärung des Bei trittes zu dem Hannovcr'schen Vertrag, welcher ihnen jeden denk baren Vortheil gewährt und dem literarischen Verkehr zwischen beiden Staaten die größtmögliche Sicherheit darbietet. Wenn sich übrigens die Nachrichten von Brüssel bestätigen, so ist der Vertrag zwischen Belgien ».Frankreich wegen Unterdrückung des Nachdrucks auf den freisinnigsten Grundlagen abgeschlossen u.es wird dadurch diesem Makel Europa's unwiedercuflich ein Ende gemacht. Und wenn es Zeitungen gicbt, die von den Ungeheuern Opfern fabeln, die Belgien dieser Uebereinkunft bringt, so wissen wir nicht, ob überhaupt cs ein Opfer genannt werden kann, wenn ein Staat, dessen Untertha- nen bisher vom Raube gelebt haben, diesem rechtswidrigen Gewerbe freiwillig entsagen, während Frankreich schon längst das Recht u- die Macht gehabt hatte, dieser empfindlichen Beeinträchtigung seiner Unterthancn, auch ohne Rücksicht auf die Folgen für Belgiens Nach drucke, ein Ziel zu setzen- Schon längst hat aber auch der tüchtige Muquardt nachgcwiesen, daß Belgien von dem Betriebe des Nach drucks nur einen eingebildeten Gewinn gehabt hat, ganz ungerechnet die Schande und das traurige Ergebniß, daß eine nennenswerthe eigene Literatur in einem Lande nicht hat aufkommen können, wel ches in jeder Beziehung reich begabt ist und in seiner vlämischen Literatur den Beweis liefert, daß es gar wohl Tüchtiges zu schaffen vermag. Holland, welches nach dem Gesetz vom 25. Januar 1817 — unsers Wissens dem neuesten — ebenfalls nur ein einheimisches Autorenrecht kennt, dürfte sich nach Belgiens Vorgang der Geneh migung des bereits abgeschlossenen Vertrags mit Frankreich nicht lange mehr entziehen können, und so bleibt für Deutschland nur die Sorge übrig, je eher je lieber auch mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika sich über die Sicherstellung des literarischen Eigenthums zu verständigen, wo es kaum auf erhebliche Schwierigkeiten treffen würde- Auch Amerika huldigt in seinem Gesetz vom 3. Febr. 1831 — dem ein Gesetz vom 30. Juni 1834 die eigenthümliche Bestimmung hinzufügt, daß Verträge wegen Uebertragung der Autorenrechte in den Formen der Vertrage über unbewegliche Güter abgeschlossen werden müssen — dem Grundsatz, daß nur einheimische Autoren für im Lande gedruckte Werke einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen unbefugte Vervielfältigung haben. Sie bewilligen denselben eine Frist von acht und zwanzig Jahren, und wenn nach deren Ablauf die Autoren, ihre Wittwen oder Kinder noch leben, eine weitere Frist von vierzehn Jahren, welche vom Erscheinen an gerechnet wird. Zum Nachweis desselben muß bei dem betreffenden Beamten ein Exemplar des gedruckten Titels des zu schützenden Werkes eingereicht werden, welcher verpflichtet ist, denselben in ein Register cinzutragen und eine Bescheinigung darüber auszustellen, auf welche die Verfol gung des Rechtes allein zulässig ist. An denselben Beamten ist drei Monate nach dem wirklichen Erscheinen, welches in mehren ameri kanischen Zeitungen bekannt gemacht werden muß, ein Exemplar des Werkes bei namhafter Strafe einzusenden. Die erfolgte Eintragung ist auf dem Titel oder dem ersten dem Titel folgenden Blatte und ebenso auf jedem Musikstück und jeder Karte ausdrücklich zu er wähnen. Ist auch in Amerika so wenig als in Frankreich auf eine reiche Ernte für unfern Buchhandel zu rechnen, da in beiden Ländern die Verschiedenheit der Sprache ein unübersteigliches Hinderniß bleibt
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