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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1852
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- Deutsch
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1272 so liegt doch auf der Hand, von welcher ungemeinen Bedeutsamkeit beide Lander, wenn in beiden der Grundsatz des unbedingten Schutzes des literarischen und artistischen Eigenthums anerkannt sein wird, für den deutschen Kunst- und Musikalienhandel sein könnten, da deutsche Kunst und deutsche Musik auf der ganzen bewohnten Erde heimisch sind. Schon jetzt ist es nicht mehr nothwendig, daß der deutsche Musikalienverleger seinen Gewinn mit dem französischen, oder, wenn er die Kosten der Einzeichnung nicht scheut, mit dem englischen Verleger theilt; auch bedarf es gewiß nur einer Anregung in Wien, um die Vortheilc des sardinisch-österreichischen Vertrags, welcher sich bereits aufsämmtliche italienische Staaten', mit alleiniger Ausnahme von Neapel, erstreckt, auch für die übrigen deutschen Ver leger zu erwerben. Je mehr aber von Seiten der Regierungen für die Sicher stellung des literarischen Rechtes geschehen ist, desto beklagcnswcrthcr bleibt cs, daß so wenig die Schriftsteller, Künstler und Eomponisten, als die Buch- und Kunsthändler bis jetzt gelernt haben, sich vollstän dig die Vortheile dieser Vertrage und des gesicherten Rechtszustandes anzueignen. Es giebt unter denselben anscheinend sehr verständige Männer, die noch immer die Grundsätze nicht begreifen wollen, auf welchen das literarische Recht, als aus seiner Wurzel, erwächst. Noch immer will es einer großen Zahl von Buchhändlern und Gelehrten nicht einleuchten, daß der Schutz des Gesetzes nicht zunächst den Verlegern, sondern ausschließlich den Autoren gebührt, und daß die Verleger, soweit sie nicht selbst Autoren sind, ein literarisches Eigenthum weder besitzen und geltend machen können, dessen Er werbung vom Autor sie nicht nachzuweisen vermögen. Noch immer kommen Verlagscontracte vor, in welchen nicht selten die Haupt punkte ohne Festsetzung geblieben sind, und sehr häufig geschieht cs, daß selbst achtbare Verleger sich kein Gewissen daraus machen, die festgesetzte Stärke einerAuflage zu überschreiten und sich dadurch eines Nachdrucks schuldig zu machen. Ja es ist uns vorgekommen, daß ein Verleger, der zu einer Auflage berechtigt war, das Werk hatte stereotypiren lassen und nicht einsehen wollte, daß er dadurch das Recht des Autors verletzt hatte. Es mag dies oft unentdeckt bleiben, es ist darum nicht weniger eine ehrlose Handlung, die gebrandmarkt zu werden verdient und welche, wenn sie an den Tag kommt, der Strafe nicht entgehen kann. Eben so unklar, wie in Beziehung auf den äußern Umfang des Verlagsrechtes, pflegt das Verständniß der gesetzlichen Ausnahmen zu sein, und leider giebt dazu die abweichende und unbestimmte Fas sung der Gesetze selbst Veranlassung. Während die Bundesbeschlüsse von 1837 und 1845 schlechthin jede, auch die kleinste Vervielfältigung verbieten, welche ohne Zu stimmung des Autors geschieht, läßt der österreichische Vertrag mit Sardinien in Journalen und periodischen Schriften den Abdruck aus Journalen oder periodischen Schriften bis zu drei Druckbogen nach. Das preußische Gesetz gestattet das wörtliche Ansühren „ein zelner Stellen," dann die Ausnahme „einzelner" Aufsätze und Ge dichte in kritische und literarhistorische Werke, sowie in Sammlungen zum Schulgebcauch. Bayern läßt die Aufnahme „einzelner" früher schon gedruckter Aufsätze und Gedichte in literarischen Zeitsclwiften, Sammlungen und Chrestomathien zu, sowie die von Nachrichten, Auszügen, Aufsätzen und Abhandlungen, welche in öffentlichen Blättern erscheinen. Sachsen legt ausschließlich den Maßstab der Schmälerung eines bereits stattsindenden oder möglichen Erwerbes an; es ist aber noch neuerlichst durch eine Entscheidung der könig lichen Kreisdirection anerkannt worden, daß auch ein einzelnes Ge dicht und jeder in sich abgeschlossene Aufsatz als ein selbstständiges Geisteserzeugniß anzusehen ist und einen Geldwerlh haben kann. Während in dieser Beziehung die Grenzen des Schutzes meist zu weit gesteckt werden und Anthologien und Sammlungen den ^ 88 Buchhandel überschwemmen, welche unbedingt verurthcilt werden müßten, wenn, wie in England und Frankreich, die Verleger in Ver folgung des Nachdrucks gemeinschaftliche Sache machten, kommt es auf der andern Seite eben so oft vor, daß der, welcher ein altes Ge mälde, das längst dem Gemeingut verfallen ist, durch einen neuen Kupferstich oder eine neue Lithographie vervielfältigt, des Dafür haltens lebt, daß dieser Lithographie oder diesem Stahlstich der An spruch auf Schutz gegen Nachbildung zustehe und wir haben vor Kurzem sogar ein in diesem Sinne abgefaßtes Gutachten eines Sachverständigenvereins zu Gesicht bekommen. Nichts ist irriger. Das Autorrecht gebührt nur dem Original und diesem nur bis zum Ablauf des dreißigsten Jahres nach dem Tode des Urhebers. Sächsische Autoren und Verleger bereits früher erschienener Werke haben es bis zum Jahre 1874, dem dreißigsten Jahre nach Erlaß des Gesetzes zu genießen. Das sächsische Gesetz schreibt aber ausdrücklich vor, daß nur „n e u e" Erzeugnisse der Kunst u. Literatur, die mit solchen in das Ge meingut übergegangenen Werken verbunden werden, zu Gegenständen des den Urhebern gesetzlich zuerkannten Schutzes werden können. Nicht als ob Lithographien, Kupferstiche, Stahlstiche, überhaupt nicht Gegenstände des gesetzlichen Schutzes sein könnten; es ist dies inzwischen nur möglich, wenn sie entweder Originale sind, oder die Herausgeber vom Urheber der berechtigten Originale unmittelbar das ausschließliche Vervielfältigungsrecht erworben haben. Von ei nem Raphael, einem Murillo, einem Guido Reni, einem Rubens, ist es unmöglich, heute noch ein ausschließliches Recht zu erwerben. Das mag in mancher Hinsicht störend sein, allein das Gesetz besteht und ist unantastbar. Buchhändler - Prüfung. (Vergl. Nr. 29. 4L. 75. d. B.-Bl.) Es ist gewiß ein löbliches Beginnen, über die in Gemäßheit der Bestimmung §. 1. des Paßgesetzes <io. 12. Mai 1851 abgehaltenen Buchhändler-Prüfungen in diesem Blatte zu berichten. In ganz ungewohntem Neuen findet sich wohl Keiner so leicht zurecht, wie es dem Schreiber dieses auch ergangen ist; es können daher solche Referate den Principalen, falls sie zu Prüfungs-Commissären er nannt werden, manchen Fingerzeig geben: den Gehülsen aber, ja auch den Lehrlingen mögen sie ein Sporn sein, zur gewissenhaften Benutzung der Vorbereitungszeik zu ihrem wichtigen Berufe. Was wir in oben allegirten Nrn. über die Prüfungen in Cöln, Breslau und Posen gelesen, beweisethinreichend, daß man die Sache nicht über das Knie bricht, sondern ernstlich genug nimmt; aber auch, daß wir mit Freuden einer glücklichen Zukunft für den Buch handel entgegensehen dürfen, wenn die Aspiranten ihre Befähigung durch das Bestehen in solchen Prüfungen darthun- In Münster haben bereits drei Prüfungen für Buchhänd ler und drei für Buchdrucker*) Statt gefunden; da dieselben je doch sehr rasch auf einander folgten, so hat man es für zweckmäßig erachtet, über alle drei gleichzeitig zu berichten. Der Regierungs-Comm. Herr Regierungsrath R. hatte sich schon vor dem ersten Examen mit den in Münster wohnenden Buch händlern über den Zweck und Gang dieser Prüfungen im Allgemei nen berathen, und man war zu der Ueberzeugung gelangt, daß es sich dabei im Gegensätze zu der Bestimmung des §. 48. der Allg. Gew.-Ordn. vom 17. Januar 1845, welche im Allgemeinen wissen schaftliche Bildung fordere, darum handle, zu erforschen, ob der betreffende Candidat die in sein Fach cinschlagende, sowohl rein technische als wissenschaftliche und gesehkundiqe Befähigung besitze: daß also einerseits beispielsweise der Universitäts-Professor oder der *) Ein Bericht über diese folgt nächstens, da auch ein solcher nicht ohne Interesse sein dürfte.
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